Unglaublich aber wahr, damit beschäftigt sich die deutsche Justiz: das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Januar 2011 entschieden (Az.: 123 C 254/10), dass Zuschauer, die an einem Karnevalsumzug teilnehmen, damit rechnen müssen, von Süßigkeiten und anderen kleineren Gegenständen getroffen zu werden. Im Fall einer Verletzung besteht daher kein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch.
Schlagwort: Schadensersatz
Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen, sagt ein Sprichwort. Viel schlimmer aber ist, auf einem unverschuldeten Schaden auch noch sitzenzubleiben, weil der Schädiger weder finanzielle Mittel noch eine Haftpflichtversicherung hat. Jörg L. hatte ein solches Erlebnis. Als er in der Abenddämmerung auf einem Spaziergang durch den Stadtpark unterwegs war, überholte ihn ein Fahrradfahrer mit hoher Geschwindigkeit.
In einem interessanten Artikel in der ZEIT Nr. 5 / 2011 berichtet Nadine Oberhuber, dass Geldanlager vor Gericht meist unterlegen sind, wenn Sie auf Schadensersatz oder Rückabwicklung klagen, weil Sie der Meinung sind, dass ihr Bankberater sie schlecht oder falsch beraten hat. An dieser Stelle möchten wir nicht diskutieren, warum das so ist, sondern Prävention betreiben.