Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beiträge eines Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung immer dann als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu werten sind, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Im Urteil vom 14.4.2011, VI R 24/10 weist der BFH darauf hin, dass die Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei sein können, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist.