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Altersvorsorge Generationenberatung

Warum alternde Gesellschaften innovativ sein können

Dieser Artikel basiert auf dem Buch „Wirtschaftsirrtümer“ von Henrik Müller. Der Untertitel lautet: 50 Denkfehler, die uns Kopf und Kragen kosten. Das Buch ist 2014 im Campus Verlag erschienen. dieser Blogbeitrag widmet sich dem Kapitel / Irrtum 7: alternde Gesellschaften können nicht mehr innovativ sein.

Müller beginnt sein Beitrag mit einem entwaffneten Argument: wenn es denn stimmte, dass junge Gesellschaften einen Wettbewerbsvorteil durch ihre Innovationskraft hätten, dann müsste Malawi eines der wohlhabendsten und erfindungsreichsten Länder dieser Welt sein, da das mittlere Alter dort bei 17 Jahren liegt. Dieses Argument ist natürlich nicht ganz zulässig, denn außer dem Alter einer Gesellschaft spielen gewiss auch andere Faktoren eine Rolle bei der Innovationskraft einer Volkswirtschaft. dennoch beinhaltet dieser Hinweis zumindest einen Aha-Moment. Müller führt dann auch ein Innovationsranking auf, in dem die Top 5 aus den Ländern Schweiz, Finnland, Japan, Deutschland und Schweden bestehen.

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Altersvorsorge Gesetzgebung

Rente mit 67 bleibt ein Thema

Ab diesem Jahr beginnt die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters. Doch die politische Diskussion und die damit verbundene Unsicherheit sind geblieben. Prominente Politiker stellen das eigentlich bereits beschlossene Procedere in Frage oder wünschen sich eine Aussetzung der Rente mit 67. Denn derzeit geht nur circa ein Viertel der Beschäftigten nach dem 60. Lebensjahr noch einer sozialversicherungspflichtigen Berufstätigkeit nach. Hier werden nicht nur die Politik sondern auch die Unternehmen gefragt sein, altersgerechte Modelle und Möglichkeiten zu schaffen.

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Altersvorsorge Geldanlage

Private Rentenversicherung nach wie vor auf dem Erfolgsweg

Immer mehr Menschen entscheiden sich für eine private Rentenversicherung. Denn diese bietet besondere Vorteile und bleibt auch attraktiv, wenn der Rechnungszins sinkt. Die private Rentenversicherung (PRV) hat Erfolgsgeschichte geschrieben. Immer mehr Menschen sorgen mit ihr zusätzlich für ihr Alter vor. Im Gegensatz zu einerLebensversicherung leistet die Rentenversicherung nicht bei Tod, sondern zahltlaufende Renten – ein Leben lang.

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Allgemein Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile sonstige

Lebt in vollen Zügen, feiert. Lasst es krachen. Ignoriert alle Vorsorge- und Anlageangebote.

Harald Martenstein fordert im ZEIT Magazin Nr. 43 alle jungen Leser auf, endlich dem Vorsorgehype zu widerstehen, und das Geld im Hier und Jetzt zu verjubeln. Wir sagen: betrachtet man die Erfahrung, die Herr Martenstein gemacht hat, dann ist seine Schlußfolgerung sehr richtig.

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Altersvorsorge Urteile sonstige

Keine Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden (Az.: 6 A 10320/10.OVG), dass ein Versorgungswerk dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig zu machen, dass die Ehe vor dem Renteneintrittsalter des Mitglieds geschlossen wurde.

Die Klägerin (geb. 1962) hatte im Jahr 2007 einen Arzt geheiratet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt war und als Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks eine Altersrente bezog. Als der Mann verstarb, beantragte seine Witwe Zahlung der Witwenrente, die ihr von dem Versorgungswerk unter Hinweis auf die Satzung verweigert wurde. Darin heißt es, dass überlebende Ehegatten nur dann eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs geschlossen wird.

In dieser Satzungsbestimmung sah die Klägerin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen und zog vor Gericht. Doch sie erlitt in allen Instanzen eine Niederlage. Nach Meinung der Richter verstößt eine Klausel in einem Versorgungswerk, welche Hinterbliebene, die ein Mitglied nach dessen Renteneintritt geehelicht und deswegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung haben, weder gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes noch gegen europäisches Recht.

Zwar ist eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist es statthaft, Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig zu machen, wenn dadurch legitime Ziele verfolgt werden. Der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Hinterbliebener“ von einer Hinterbliebenenversorgung eines Versorgungswerks dient solchen Zwecken. Denn er begründet im Sinne des Solidarprinzips eine zukünftige Einschränkung von Zahlungsverpflichtungen nach dem Beginn des Rentenbezugs. Ein solcher Ausschluss entspricht folglich den Interessen der gesamten Versichertengemeinschaft.

Das Gericht hält die Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener auch nicht für unverhältnismäßig, da durch sie kein Eingriff in die durch das Mitglied eines Versorgungswerks erworbenen Ansprüche erfolgt. Im Übrigen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Partner einer Ehe, die nach Erreichen der Alters-grenze geschlossen wird, bereits über ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften verfügt. Die Richter halten es für zumutbar, durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung zu schaffen, wenn der Ehepartner deutlich jünger ist. Genau dieser Fall lag vor.

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Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Auszahlung aus Lebensversicherung erhöht GKV-Beitrag für Rentner

Kapitalabfindungen aus privaten Versicherungen können für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rntner beitragspflichtig sein. Entscheidend ist die Satzung der Krankenkasse.

Bei vielen gesetzlichen Krankenkassen findet sich in der Satzung dieser oder ein ähnlicher Passus: „Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen gelten sowohl laufende Geldleistungen (Rente) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen).“
Im Klartext: Hier müssen auf Leistungen aus einer privaten Versicherung Beiträge gezahlt werden. Das Kapital wird über zehn Jahre verteilt und monatlich mit einem 120stel als Einkommen berücksichtigt.

Wer als freiwillig gesetzlich Versicherter eine hohe Kapitalzahlung erwartet, sollte die Regelungen seiner Krankenkasse prüfen. Sicherer ist ein Umstieg in die private Krankenversicherung, denn sie legt die Beiträge unabhängig vom Einkommen fest. Für unsere Kunden prüfen wir, wann sich ein Wechsel lohnt.

Wer privat krankenversichert ist und unter dem maßgeblichen Höchstbeitrag bleibt, kann weitere Aufwendungen absetzen. Jetzt ist also eine gute Gelegenheit, den bestehenden Versicherungsschutz ohne Mehrkosten zu optimieren – die Abzugsfähigkeit schafft Freiräume für zusätzliche Vorsorge.

Auch gesetzlich Versicherte können ihr Einkommensplus investieren und sich zum Beispiel mit einer privaten Zusatzversicherung den Anspruch auf Komfortleistungen wie bessere Zahnversorgung, Chefarztbehandlung oder Heilpraktiker sichern. Eine aktuelle Studie hat festgestellt, dass sich fast jeder zweite gesetzlich Versicherte vorstellen kann, die Steuerersparnis für eine private Krankenzusatzversicherung zu nutzen. In der Altersgruppe der 36 -45-Jährigen sind es sogar noch mehr. Je nach vorhandener Absicherung kann das Einkommensplus natürlich auch für eine private Pflegeversicherung oder eine bessere Altersversorgung eingesetzt werden. Wir beraten Sie, wie auch Sie aus weniger Steuern mehr Vorsorge machen können.