Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 19. Mai 2015 entschieden (5 K 1792/12), dass Arbeitnehmer, die sich beim Ruhestandseintritt für eine Kapitalabfindung ihrer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskasse entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen.
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Am 28.09.2010 hat das BVerfG entschieden (1 BvR 1660/08), dass privat finanzierte Direktversicherungen im Alter, hinsichtlich der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung, den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen sind. Das gilt allerdings nur, solange der Arbeitnehmer während der Zeit der Beitragszahlung auch Versicherungsnehmer des Vertrages war. Denn dann handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht mehr um betriebliche Altersversorgung.