Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 6. März 2015 entschieden (243 C 18009/14), dass ein Arzt den Wunsch eines Patienten ohne Einschränkungen erfüllen muss, wenn dieser seinen Arzt gegenüber seinem Krankenversicherer von der Schweigepflicht entbindet und zugleich mit der Herausgabe seiner Patientenakte an den Versicherer einverstanden ist.