Kommt es zu einem Wohnungsbrand, entstehen in der Regel immense Schäden, wenn nicht sogar Gefahr „für Leib und Leben“ droht. Besonders tragisch ist in vielen Fällen, dass keine Rauchmelder installiert waren, die in vielen (Brand-)Fällen als wahre Lebensretter fungieren können.
Schlagwort: Obliegenheit
Bereits bevor ein Versicherungsfall eintritt, sollte der versicherte Kunde nicht nur seine möglichen Leistungen, sondern eben auch seine wichtigen Pflichten kennen. Damit er im Schadenfall alles “richtig macht”. Denn auch wenn ihm vertraglich und prinzipiell für einen Schaden eine Entschädigung zusteht, muss er sich an so genannte Obliegenheitspflichten halten; ansonsten muss er mit möglichen Nachteilen oder Konsequenzen bis zum (prozentualen) Wegfall seines Versicherungsschutzes rechnen. Wichtige Aspekte dazu regelt bereits – unabhängig vom individuellen Vertrag – das VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz).
Bereits bevor ein Versicherungsfall eintritt, sollte der versicherte Kunde nicht nur seine möglichen Leistungen, sondern eben auch seine wichtigen Pflichten kennen. Damit er im Schadenfall alles “richtig macht”. Denn auch wenn ihm vertraglich und prinzipiell für einen Schaden eine Entschädigung zusteht, muss er sich an so genannte Obliegenheitspflichten halten; ansonsten muss er mit möglichen Nachteilen oder Konsequenzen bis zum (prozentualen) Wegfall seines Versicherungsschutzes rechnen. Wichtige Aspekte dazu regelt bereits – unabhängig vom individuellen Vertrag – das VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz).
Das Landgericht Essen hat am 15. September 2009 entschieden (Az.: 15 S 297/08), dass Versicherungsnehmer im Falle eines Einbruchs nicht mit einer Entschädigung ihrer Hausratversicherung rechnen können, wenn Außenschlösser versicherter Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.
Der Kläger war bei der Beklagten hausratversichert. Er behauptete, dass unbekannte Täter seine verschlossene Garage aufgebrochen und daraus vier Reifen entwendet hätten. Nach Ansicht des Versicherers befand sich das Schloss der Garage jedoch in einem derart maroden Zustand, dass nicht mehr von einem Einbruch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ausgegangen werden konnte.
Daher lehnte der Hausratversicherer die Regulierung des Schadens ab, so dass der Kläger vor Gericht zog. Dort siegte er erstinstanzlich. Das von dem Versicherer in Berufung angerufene Essener Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch auf und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen liegt vor, wenn ein Täter im Sinne von § 243 Abs. 1 (1) StGB in einen verschlossenen Raum eingedrungen ist. Als „Einbrechen“ ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen zu verstehen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Bei der Gewaltanwendung muss es sich um eine „dem Hindernis angemessene“ Kraftanstrengung handeln.
Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass das Schloss des Garagentors des Klägers jedoch stark verrottet war, da die Verschlussbolzen korrodiert waren. Sie passten daher nicht mehr exakt in die Bohrungen, die eine Verriegelung des Tors bewirken sollten. Das Tor konnte folglich durch seitliches Verschieben geöffnet werden. Denn dabei war es möglich, die Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Eine besondere, dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung war dazu nach Meinung des Sachverständigen nicht nötig.
Nach Auffassung des Gerichts bot das Tor unter den geschilderten Voraussetzungen keinen besseren Schutz als eine klemmende Tür, die sich ohne Anwendung von Gewalt und mit ein wenig Gefühl öffnen lässt. Unter diesen Umständen wollten die Richter daher nicht von einem Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen ausgehen.
Die Claritos Empfehlung: als Versicherungsnehmer sind Sie allgemeinen Sorgfaltspflichten unterworfen. Prüfen Sie daher von Zeit zu Zeit “Haus und Hof”, als wären Sie nicht versichert. Eine Versicherung ist kein Ersatz für gedankenloses handeln, sondern soll gerade nur die unabwendbaren Gefahren ausgleichen, für die der Einzelne keine Verantwortung trägt.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 13. Oktober 2009 entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Leistungen gegen seinen Arbeits-Rechtsschutz-Versicherer hat, die Kosten einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zu übernehmen (Az.: 33 C 8632/09), wenn er einen Kollegen auf das Übelste beleidigt und deswegen gekündigt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn es in dem an-schließenden Kündigungsschutz-Prozess zu einer gütlichen Einigung kommt und der Versicherte seinen Arbeitsplatz behalten darf.
Der Kläger war bei der Beklagten unter Einschluss des Arbeitnehmer-Rechtsschutzes privat-rechtsschutzversichert. Im Oktober 2008 kam es zwischen ihm und einem Kollegen zu einer Auseinandersetzung. Dabei bezeichnete der Kläger seinen Kollegen u.a. groben Beleidigungen als „glatzköpfiger Idiot“ und als „Arschloch“.
Diesen Vorfall nahm der Arbeitgeber des Klägers zum Anlass, ihn wegen grober Beleidigung seines Kollegen zu entlassen. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt, welcher der Kündigung widersprach. Er bat gleichzeitig seinen Rechtsschutz-Versicherer um eine Deckungszusage. Diese Zusage wurde zwar erteilt, jedoch verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle einer vorsätzlich begangenen Straftat kein Versicherungsschutz bestehen würde. Die Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsah.
Der Rechtsschutz-Versicherer verweigerte allerdings nach Akteneinsicht die Leistungsübernahme, da die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, seinen Kollegen auf das Übelste beleidigt zu haben, im Laufe des Prozesses bestätigt wurden.
Der Versicherer machte in seiner gegen den Rechtsschutz-Versicherer gerichteten Klage geltend, sich lediglich gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr gesetzt zu haben. Er sei außerdem nicht wegen der Beleidigungen verurteilt worden. Der Versicherer sei daher nicht von seiner Leistung frei.
Das Düsseldorfer Amtsgericht beurteilte das anders und wies die Deckungsklage als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis des Arbeitsrechts-Prozesses ist es unstreitig, dass sich der Kläger einer Beleidigung gegenüber seinem Kollegen schuldig gemacht hat. Er hat damit den Straftatbestand von § 185 StGB erfüllt. Wegen der Art der von dem Kläger gewählten Formulierungen musste er von deren beleidigender Wirkung wissen. Anlass für die Kündigung war daher eine vorsätzliche Straftat. Der Rechtsschutz-Versicherer war folglich nicht dazu verpflichtet, die Kosten des Kündigungsschutz-Prozesses zu übernehmen.
Es ändert nichts daran, dass der Kläger strafrechtlich nicht verfolgt wurde und wegen des Vergleichs seinen Arbeitsplatz behalten durfte. Denn er war durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten Auslöser der an-schließenden rechtlichen Auseinandersetzung. Die Gemeinschaft der Versicherten übernimmt kein vom Versicherten selbst geschaffenes Risiko.