Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Az.: S 25 KR 191/09) entschieden, dass der Anspruch gesetzlicher Krankenversicherter auf ärztliche Behandlungen und Untersuchungen nicht unbeschränkt ist. Das gilt auch dann, wenn einem schwer kranken Versicherten von seinem Arzt ausdrücklich eine bestimmte Methode der Diagnose empfohlen worden ist.