Das Bundesverfassungs-Gericht (BVerfG) hat mit einem Beschluss vom 14. Juni 2011 (1 BvR 429/11) abgelehnt, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Praxis anzunehmen, dass Kinder verheirateter Eltern nicht in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden, wenn ein Elternteil privat versichert ist und das höhere Einkommen erzielt.
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Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: L 10 KR 52/07), dass ein Arbeitsvertrag, der offenkundig allein zur Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen wird, keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
Wer geht schon gern ins Krankenhaus? Böse Zungen meinen, man käme kränker heraus, als man hineingegangen ist. Auf dem Weg zur Genesung sind neben Apparaten auch die Qualität der ärztlichen Behandlung und etwas Komfort hilfreich. Das bietet eine private Krankenzusatzversicherung.
Die Pflegepflichtversicherung in Deutschland steht vor großen Herausforderungen, dies hat auch der Vizekanzler erkannt und strickt derzeit an einer Reform. Aus diesem Anlass veröffentlichen wir hier einen Beitrag unseres Partners Concordia Versicherung.
Die gesetzliche Krankenversicherung hat ein Finanzierungsproblem. Viele Gesetzesänderungen der letzten Jahre kannten nur ein Ziel: Leistungen senken und Einnahmen erhöhen. Daran führt auch kein Weg vorbei: denn die gesetzliche Krankenversicherung hat ein Demographie-Problem. Aber es gibt auch immer mal wieder gute Nachrichten.
Das Sozialgericht Trier hat mit Urteil vom 16. Februar 2011 entschieden (Az.: S 5 KR 119/10), dass ein privat krankenversicherter Student, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen, auch nach der Aufnahme eines neuen Studiums in einer anderen Fachrichtung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und private Krankenversicherung (PKV) sind Anfang des Jahres immer wieder Gegenstand politischer Diskussion und öffentlichkeitswirksamer Medienberichte. Auch wir haben im Claritos Blog in der jüngsten Vergangenheit immer wieder darüber berichtet (Claritos Blog – Artikel Krankenversicherung). Diese Diskussionen und Berichte sind nicht neu, ihre Inhalte werden erötert seitdem es die Krankenversicherung gibt. Die Frage ist: wie bleibt Gesundheit für alle Menschen bezahlbar.
Derzeit haben wir eine vertikale Trennung zwischen GKV und PKV. Jeder Versicherte ist in einem der beiden Systeme gegen die finanziellen Folgen von Krankheit versichert. Seit einiger Zeit besteht sogar die Pflicht zur Versicherung in einem der beiden Systeme. Einige Menschen können frei entscheiden, in welchem der Systeme sie versichert sein möchten, für viele ist das System vorgegeben. Während im gesetzlichen System direkt zwischen Versicherung und Arzt abgerechnet wird, besteht im privaten System ein vertragliches Dreiecksverhältnis, bei dem der Versicherte nicht nur Patient, sondern auch Kunde des Arztes ist, weil er dessen Dienstleistung in der Regel direkt bezahlt.
Während sich derzeit die meisten Diskussionen um die Frage drehen, welches der Systeme besser ist, oder günstiger oder zukunftsfähiger, möchten wir hier der Frage nachgehen, ob es überhaupt sinnvoll ist, zwei Systeme parallel aufrecht zu erhalten. In der ZEIT vom 06. Januar 2011 bezieht Stefan Etgeton (Bundesverband der Verbraucherzentralen) Stellung:“Zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung zu trennen ist teuer und nutzlos“. Wir nehmen diese Vorlage mal vorsichtig auf und spinnen Sie etwas weiter. Unsere Vorhersage (ab 2020) für das deutsche Gesundheitssystem:
- In Deutschland gibt es eine Bürgerversicherung für alle. Mitglieder sind gut und weniger gut verdienende Angestellte, Beamten, Selbständige, Rentner, Kinder und Arbeitslose.
- Die Beiträge werden pro Person berechnet, jeder Versicherte zahlt in etwa 275 € monatlich*.
- Die Beiträge für Kinder bis zum 18. Lebensjahr übernimmt der Bund, dafür wurde das Kindergeld gekürzt.
- Während Ausbildung und Studium wird der Beitrag durch staatliche Unterstützung auf ca. 100 € subventioniert.
- Arbeitgeber beteiligen sich nicht mehr an den Gesundheitskosten. Dafür wurden die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung 2018 in Bruttolohn umgewandelt.
- Die Beihilfe für Beamten wurde abgeschafft, lediglich einige Pensionäre von Bund und Ländern erhalten darüber noch Unterstützung bei ihren Krankheitskosten.
- Menschen ohne Einkommen und in den unteren Einkommensklassen erhalten eine Unterstützung bei Krankheitskosten und allen anderen Kosten, die nicht zumutbar sind. Dies wird über das Steuersystem berechnet und ausgezahlt.
- Die Bürgerversicherung leistet nur noch medizinisch absolut notwendige ärztliche Behandlungen.
- Leistungen beim Zahnarzt sowie Komfortleistungen beispielsweise bei stationärer Behandlung, kann jeder Versicherte über eine beitragspflichtige Zusatzversicherungs absichern.
- Zusatzversicherungen starten dazu 2019 eine einmalige Öffnungsaktion, in der sich jeder unabhängig von bestehenden Vorerkrankungen versichern kann.
So werden aus dem vertikalen Nebeneinander von GKV und PKV zwei Schichten der Krankenversicherung. Die Bürgerversicherung als Basis, und die Zusatzversicherung als zweite Schicht. Ein Modell, das sich auch bei der Altersvorsorge in Deutschland bewährt hat.
Lediglich die Fragen des Übergangs in ein solches System sind noch zu klären. Darum wissen wir, so vernünftig die oben genannten Ideen auch sein mögen: es wird aller Voraussicht nach nicht dazu kommen!
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* 300 € pro Kopf ergeben sich aus den Gesundheitsausgaben der Bundesrepublik im Jahr 2008 in Höhe von 263 Milliarden € (Quelle: Statistisches Bundesamt).
Ganz heimlich und leise wurde der Systemwechsel zur Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland vollzogen. Währen die vorherigen Gesundheitsreformen stets heiß debattiert und umkämpft waren, hat Philipp Rösler in aller Stille eine grundlegende Änderung gegen den Willen der CSU im Gesundheitssystem implantiert: die Zusatzbeiträge als einkommensunabhängiges Beitragselement.
Der Ausstieg aus der paritätischen Finanzierung durch Arbeitgeber under Arebitnehmer zu jeweils 50% wurde schon vor Jahren vollzogen, so dass der aktuelle Beitragssatz in Höhe von 15,5% wie folgt aufteilt wird:
- 7,3% Arbeitgeber
- 8,2% Arbeitnehmer
Neu sind die Zusatzbeiträge, die nun von jeder Krankenkasse als einkommensunabhängiger Betrag erhoben werden können. Die Höhe legt die Krankenkasse fest. Der Zusatzbeitrag gilt dann für alle Mitglieder dieser Kasse. Die Höhe des Verdienst spielt dann keine Rolle mehr. Für einkommensschwache Mitglieder gibt es einen Sozialausgleich aus Steuermittel. Damit gibt es nun ein gesetzlich verankertes Grundgerüst, das den Kassen bei Geldbedarf die Möglichkeit gibt, eigene Beiträge zu generieren. Geschickt wird damit die Verantwortung für die Finanzierung des Gesundheitssystems von der Politik auf die Kassen übertragen. Denn zukünftige Beitragserhöhungen werden nun von den Kassen verkündet. Der politisch festgelegte Beitragssatz muss nun nicht mehr jährlich erhöht werden, da die Kassen den Geldbedarf über ein eigenes Beitragselement regeln können.
Ganz richtig stellt Herr Rösler dazu fest:“Mit unseren Reformen haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass den Menschen auch künftig unser solidarisches und qualitativ hochwertiges Gesundheitssystem zur Verfügung stehen wird.“ Das ist richtig – nur über den Preis wird derzeit noch geschwiegen.
Alle Neuigkeiten zur Krankenversicherung finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium
Am 28.09.2010 hat das BVerfG entschieden (1 BvR 1660/08), dass privat finanzierte Direktversicherungen im Alter, hinsichtlich der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung, den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen sind. Das gilt allerdings nur, solange der Arbeitnehmer während der Zeit der Beitragszahlung auch Versicherungsnehmer des Vertrages war. Denn dann handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht mehr um betriebliche Altersversorgung.
Jetzt laufen sie wieder…
…wurden Sie auch schon aufgefordert, in die private Krankenversicherung zu wechseln? Nein? Macht nichts, es wird Ihnen in den kommenden Wochen sicherlich ein fleissiger Vertriebler über den Weg laufen, der Sie dazu animieren möchte.
Hintergrund ist das GKV-Finanzierungsgesetz. Dies hat sich zur Aufgabe gesetzt, durch Ausgabenbegrenzung und Einnahmenstabilisierung dür ein nachhaltig finanziertes Gesundheitssystem zu sorgen. Folgende Maßnahmen sind dabei geplant:
- Entkoppelung der Gesundheitskosten von den Arbeitskosten: Einfrieren des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung
- Einführung eines automatischen Sozialausgleichs aus Steuermittel
- Pharmaindustrie, Pharmagroßhandel und Apotheken werden zu Einsparungen in die Pflicht genommen
- Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen auf das Niveau von 2010 für die beiden kommenden Jahre
- der Zuwachs der Krankenhaus-Ausgaben wird gedeckelt
- die Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung wird begrenzt
Zu all den mehr oder wenigen beitrags- oder kostenorietierten Punkten hat sich jedoch noch ein kleiner Passus mit eingeschlichen: der Wegfall der 3-jährigen Wechselfrist beim Wechsel von der gesetzlichen (GKV) indie private Krankenversicherung (PKV). Diese von Ulla Schmidt eingeführte Mindestverweildauer in der GKV wurde von Doc Rössler wieder gekippt. So können Sie als Angestellter künftig bereits dann in die PKV wechseln, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAVG) in einem Jahr überschreitet. Die JAVG beträgt im kommenden Jahr 49.500 € (2010: 49.950 €). Als erstmalig Beschäftigter mit einem Einkommen oberhalb dieser Grenze, kann man sich auch sofort privat krankenversichern. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird zum 01.01.2011 in Kraft treten.
Damit wir uns richtig verstehen: aus unserer Sicht spricht nichts gegen einen Wechsel in die Private Krankenversicherung. Dennoch sollten Sie sich nicht durch Befristungen und Termindruck verrückt machen lassen. Der Wechsel in die PKV sollte gut durchdacht sein, alle Vor- und Nachteile sollten dabei bedacht werden und die Auswahl des Privaten Krankenversicherers sollte besonders gründlich erfolgen. Ein Fehlentscheidung und ein späterer Wechsel des Versicherers können nämlich deutlich mehr kosten, als einige Monatsbeiträge in der GKV.
Harald Martenstein fordert im ZEIT Magazin Nr. 43 alle jungen Leser auf, endlich dem Vorsorgehype zu widerstehen, und das Geld im Hier und Jetzt zu verjubeln. Wir sagen: betrachtet man die Erfahrung, die Herr Martenstein gemacht hat, dann ist seine Schlußfolgerung sehr richtig.
… dann ist das juristisch in Ordnung. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat am 15. April 2010 rechtskräftig beschlossen (Az.: L 5 KR 5/10 B ER), dass Gesetzliche Krankenkassen in Einzelfällen aus Kostengründen dazu berechtigt sein können, die freie Arztwahl einzuschränken. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Kassen mit bestimmten Krankenhäusern spezielle Versorgungsverträge für die Behandlung mit einem besonders teuren Medikament abgeschlossen haben.
Eine Versicherte litt unter einer altersbedingten feuchten Makuladegeneration (AMD). Von dieser Augenkrankheit sind allein in Deutschland ca. zwei Millionen Menschen betroffen. Die Erkrankung führt zu einem schnellen Verlust des zentralen Sehens und kann unbehandelt eine Erblindung zur Folge haben. Für die Behandlung ist hierzulande derzeit ausschließlich ein Mittel namens Lucentis® zugelassen – ein teures Medikament. Eine dreimalige Injektion des Medikaments, welche mindestens erforderlich ist, um auch nur ein halbwegs befriedigendes Ergebnis zu erzielen, kostet etwa 3.200 Euro.
Um die Kosten für eine solche Behandlung in Grenzen zu halten, kann sie von frei praktizierenden Ärzten derzeit in der Regel nicht abgerechnet werden. In Bundesländern wie Sachsen-Anhalt haben Krankenkassen daher Versorgungsverträge mit einzelnen Kliniken abgeschlossen, in denen sich die Erkrankten behandeln lassen können. Dort wird eine Ampulle des Medikaments aus Kostengründen jedoch in zwei Einzeldosen aufgeteilt. Diese Methode hielt die Klägerin für unzumutbar. Denn nach ihrer Auffassung war die Behandlung ihrer Augenkrankheit durch eine nur halbe Dosis von geringerer Qualität als bei der Injektion einer kompletten Dosis. Sie wollte sich daher von ihrem Augenarzt mit Lucentis® behandeln lassen. Denn dieser hielt eine Halbierung der Dosis ebenfalls für nicht ausreichend.
Die Kostenübernahme für eine Behandlung durch ihren Augenarzt lehnte die Krankenkasse der Klägerin jedoch ab und verwies die Versicherte vielmehr auf eine Behandlungsmöglichkeit durch die Universitätsklinik Halle, mit welcher die Kasse einen Vertrag über die Behandlung mit dem Medikament abgeschlossen hatte. Die Klägerin argumentierte, dass ihr ein gesetzliches Recht auf freie Arztwahl zustehe. Dies ließ die Kasse ebenfalls nicht gelten.
Vor Gericht erlitt die Frau eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts durfte es die Krankenkasse zu Recht ablehnen, die Kosten für eine Behandlung durch den Augenarzt der Klägerin zu übernehmen. Denn dadurch wäre die Therapie fast doppelt so teuer geworden wie im Fall einer Behandlung durch die von der Kasse vorgeschlagenen Uni-Klinik. Die Richter waren auch davon überzeugt, dass eine Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen nicht zwangsläufig zu einem schlechteren Behandlungsergebnis führt. Die Ausstattung und die gebündelte ärztliche Erfahrung einer Universitätsklinik sind den Möglichkeiten eines frei praktizierenden Arztes zwangsläufig überlegen. Wegen der ungleich geringeren Kosten muss die Versicherte ferner hinnehmen, dass ihre freie Arztwahl eingeschränkt wird. Das gebietet das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen.