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Freiberufler & Gewerbe

Unterversichert oder überteuert

Und meist am Bedarf vorbei, so lautet unser Urteil nach Erstberatungen kleiner und mittelständischer Unternehmen, Arztpraxen und Kanzleien. Gerade bei Firmenpolicen sollte man als kosten- und risikobewusster Unternehmer ruhig einmal genauer hinschauen (oder hinschauen lassen). Denn Experten warnen: Ganz besonders KMU’s, also die Klein- und Mittelstandsunternehmen sind oftmals unterversichert; oder zahlen langfristig richtig drauf.

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Freiberufler & Gewerbe

Woran Ex-Selbstständige beim Thema Versicherung denken sollten

Einmal selbstständig, immer selbstständig? Die Zeit der linearen Karrieren ist vorbei. Mitunter wechseln nicht nur berufliche Perspektiven, sondern auch Vertrags- bzw. Angestelltenverhältnisse im Laufe eines Berufslebens – zum Beispiel, weil jemand ein lukratives Angebot bekommt.

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Altersvorsorge Freiberufler & Gewerbe

Auch Selbstständige zukünftig in der Pflicht?

Ein aktueller Gesetzentwurf zur Rentenreform sieht zukünftig auch eine Versicherungspflicht für eine Alters- und Erwerbsminderungsrente für Selbstständige vor. Das Ziel: Drohender Altersarmut vorzubeugen.

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Altersvorsorge Urteile sonstige

Keine Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden (Az.: 6 A 10320/10.OVG), dass ein Versorgungswerk dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig zu machen, dass die Ehe vor dem Renteneintrittsalter des Mitglieds geschlossen wurde.

Die Klägerin (geb. 1962) hatte im Jahr 2007 einen Arzt geheiratet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt war und als Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks eine Altersrente bezog. Als der Mann verstarb, beantragte seine Witwe Zahlung der Witwenrente, die ihr von dem Versorgungswerk unter Hinweis auf die Satzung verweigert wurde. Darin heißt es, dass überlebende Ehegatten nur dann eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs geschlossen wird.

In dieser Satzungsbestimmung sah die Klägerin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen und zog vor Gericht. Doch sie erlitt in allen Instanzen eine Niederlage. Nach Meinung der Richter verstößt eine Klausel in einem Versorgungswerk, welche Hinterbliebene, die ein Mitglied nach dessen Renteneintritt geehelicht und deswegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung haben, weder gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes noch gegen europäisches Recht.

Zwar ist eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist es statthaft, Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig zu machen, wenn dadurch legitime Ziele verfolgt werden. Der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Hinterbliebener“ von einer Hinterbliebenenversorgung eines Versorgungswerks dient solchen Zwecken. Denn er begründet im Sinne des Solidarprinzips eine zukünftige Einschränkung von Zahlungsverpflichtungen nach dem Beginn des Rentenbezugs. Ein solcher Ausschluss entspricht folglich den Interessen der gesamten Versichertengemeinschaft.

Das Gericht hält die Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener auch nicht für unverhältnismäßig, da durch sie kein Eingriff in die durch das Mitglied eines Versorgungswerks erworbenen Ansprüche erfolgt. Im Übrigen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Partner einer Ehe, die nach Erreichen der Alters-grenze geschlossen wird, bereits über ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften verfügt. Die Richter halten es für zumutbar, durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung zu schaffen, wenn der Ehepartner deutlich jünger ist. Genau dieser Fall lag vor.

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Freiberufler & Gewerbe Urteile Versicherung

Praxisausfall-Versicherung: private Prämien und Leistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2009 entschieden (Az.: X R 21/07), dass ein Versicherungsvermittler, der eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen hat, die Leistungen aus dem Vertrag nicht als Betriebseinnahme zu versteuern hat, umgekehrt aber die Beiträge für diese Versicherung nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen kann.

Ein selbstständiger Versicherungsvermittler hatte für sich eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen. Solche Verträge werden auch für Freiberufler wie z.B. Architekten, Rechtsanwälte, Sachverständige und Steuerberater angeboten. Fällt der Betriebsinhaber z.B. wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend aus, so zahlt die Versicherung die fortlaufenden Betriebskosten wie Mieten Gehälter, Abgaben und weiter.

Als es zu einem Leistungsfall wegen einer Erkrankung des Versicherungsvermittlers gekommen war, wertete sein Finanzamt die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahme und wollte sie entsprechend versteuert wissen. Im Gegenzug gestand das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zu, die Beiträge als Betriebsaufwendungen von der Steuer absetzen zu können.

Das Finanzamt wertete die Praxisausfall-Versicherung um eine Unterart der Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Anders als eine Krankentagegeld-Versicherung ist sie dem betrieblichen Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen. Da den Betriebsausgaben während des Praxisausfalls keine Einnahmen gegenüberstehen, soll diese Versicherung letztlich eine mögliche betriebliche Überschuldung durch die Belastung mit fortlaufenden Betriebsausgaben verhindern – so das Argument des Finanzamtes.

Der Versicherungsvermittler beurteilte die Sache anders. Nach einem erfolglosen Einspruchverfahren zog er vor Gericht. Dort erlitt das Finanzamt in allen Instanzen eine Niederlage.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein Versicherungsvertrag nur dann einem Betrieb zuzuordnen, wenn durch ihn ein betriebsbedingtes Risiko versichert ist. Gefahren, die in der Person eines Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen jedoch grundsätzlich ein außerbetriebliches Risiko dar.

Daher ist eine aus einem solchen Ereignis resultierende Vermögenseinbuße bei wertender Betrachtung der privaten und nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen.

Ausnahme von dieser Regel: Risiken, denen ein Versicherter in erhöhtem Maße durch die Ausübung seines Berufs ausgesetzt ist. Diesen speziellen Risiken ist aber ein Versicherungsvermittler nicht ausgesetzt. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Von diesen Sonderfällen abgesehen, stellt der Verlust der Gesundheit ein allgemeines Lebensrisiko dar, das der Privatsphäre zuzurechnen ist.“

Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuordnung der Leistungen kommt es nicht darauf an, dass bei einer krankheits- oder unfallbedingten Betriebsunterbrechung von dem Versicherer die fortlaufenden Kosten des Betriebes ersetzt werden. „Denn bei den zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich lediglich um die finanziellen Folgen einer Erkrankung, also der Realisierung eines privaten Risikos“.

Nach richterlicher Ansicht ist eine Praxisausfall-Versicherung daher mit einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar. Denn beide Versicherungen bezwecken den wirtschaftlichen Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle.