Ab dem 31. Dezember 2010 sind Bankeinlagen gesetzlich bis zu einer Höhe von 100.000 € abgesichert. Bisher war die Einlagensicherung auf 50.000 € limitiert. Kunden von Genossenschaftsbanken genießen nach wie vor ein deutlich höheres Schutzniveau. Bei diesen Banken sind alle Einlagen aufgrund des seit über sieben Jahrzehnten praktizierten Institutsschutzes unbegrenzt geschützt. Bei Gemeinschaftskonten versteht sich die Anspruchsgrenze je Gläubiger. Jeder Gläubiger hat für seinen Anteil einen entsprechenden Entschädigungsanspruch. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird. Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind von der Zuordnung zu einer entsprechenden Entschädigungseinrichtung befreit, solange sie durch ihre Verbände einer Einrichtung angehören, welche die Liquidität und die Solvenz dieser Institute absichert.
Freiwillige Einlagensicherung
Daneben existiert das System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankengruppen, welches bereits vor der Einführung der gesetzlichen Einlagensicherung existierte. Die Leistungen daraus sind nicht gesetzlich garantiert. Während die Einlagensicherungssysteme der Sparkassen und Kreditgenossenschaften das Ziel der Institutssicherung verfolgen, sichert der Einlagensicherungsfonds privater Banken direkt die Einlagen der Gläubiger, und zwar in Höhe von bis zu 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals des betreffenden Kreditinstituts. Die Kundengelder von Sparkassen und Genossenschaftsbanken werden indirekt, dafür jedoch unbegrenzt Gewähr leistet. Die Leistungen der freiwilligen Einlagensicherungsfonds sind für die Kunden jedoch nicht gesetzlich garantiert.