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So schützen Sie Ihr Fahrrad vor Diebstahl

6 MINUTEN LESEN = 6 MONATE SORGENFREIER FAHRSPASS

Täglich werden 1.000 Fahrräder in Deutschland als gestohlen gemeldet. Bei ca. 124 Mio. € (2009) Schadenssumme werden seit nur zehn Prozent der Fahrraddiebstähle durch die Polizei aufgeklärt. Über die niedrige Aufklärungsquote ärgern sich nicht nur die Bestohlenen, sondern auch Hausrat- und Fahrradversicherer. Dabei reichen oft ein paar einfache Vorsichtsmaßnahmen aus, um den Langfingern das Leben schwer zu machen.

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Marodes Schloss? Dann kein Einbruch!

Das Landgericht Essen hat am 15. September 2009 entschieden (Az.: 15 S 297/08), dass Versicherungsnehmer im Falle eines Einbruchs nicht mit einer Entschädigung ihrer Hausratversicherung rechnen können, wenn Außenschlösser versicherter Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.

Der Kläger war bei der Beklagten hausratversichert. Er behauptete, dass unbekannte Täter seine verschlossene Garage aufgebrochen und daraus vier Reifen entwendet hätten. Nach Ansicht des Versicherers befand sich das Schloss der Garage jedoch in einem derart maroden Zustand, dass nicht mehr von einem Einbruch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ausgegangen werden konnte.

Daher lehnte der Hausratversicherer die Regulierung des Schadens ab, so dass der Kläger vor Gericht zog. Dort siegte er erstinstanzlich. Das von dem Versicherer in Berufung angerufene Essener Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch auf und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen liegt vor, wenn ein Täter im Sinne von § 243 Abs. 1 (1) StGB in einen verschlossenen Raum eingedrungen ist. Als „Einbrechen“ ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen zu verstehen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Bei der Gewaltanwendung muss es sich um eine „dem Hindernis angemessene“ Kraftanstrengung handeln.

Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass das Schloss des Garagentors des Klägers jedoch stark verrottet war, da die Verschlussbolzen korrodiert waren. Sie passten daher nicht mehr exakt in die Bohrungen, die eine Verriegelung des Tors bewirken sollten. Das Tor konnte folglich durch seitliches Verschieben geöffnet werden. Denn dabei war es möglich, die Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Eine besondere, dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung war dazu nach Meinung des Sachverständigen nicht nötig.

Nach Auffassung des Gerichts bot das Tor unter den geschilderten Voraussetzungen keinen besseren Schutz als eine klemmende Tür, die sich ohne Anwendung von Gewalt und mit ein wenig Gefühl öffnen lässt. Unter diesen Umständen wollten die Richter daher nicht von einem Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen ausgehen.

Die Claritos Empfehlung: als Versicherungsnehmer sind Sie allgemeinen Sorgfaltspflichten unterworfen. Prüfen Sie daher von Zeit zu Zeit “Haus und Hof”, als wären Sie nicht versichert. Eine Versicherung ist kein Ersatz für gedankenloses handeln, sondern soll gerade nur die unabwendbaren Gefahren ausgleichen, für die der Einzelne keine Verantwortung trägt.