Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. April 2011 mit Beschluss entschieden (Az.: VI R 8/10), dass ein Pflegebedürftiger, der von ihm selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen will, dabei sowohl Leistungen der Beihilfe, der Pflegeversicherung als auch die einer ergänzenden privaten Pflegezusatz-Versicherung zu berücksichtigen hat.
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Viele Studierende sind der Meinung, dass Kosten rund ums Studium sich steuermindernd auswirken. Analog zu Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Erwerbsarbeit entstehen, und die ja auch zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens führen.Außerdem dient das Studium ja der späteren Erwerbsarbeit, so die gängige Meinung vieler Studenten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil (Az.: IX R 60/07) den Spielraum für Anleger erweitert. Demnach dürfen sie aus steuerlichen Gründen Wertpapiere mit Verlust verkaufen und noch am selben Tag in gleicher Stückzahl wieder erwerben. In diesem Fall liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Privatanleger könnten nämlich frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Risiko sie gehaltene Depotwerte abstoßen und anschließend wieder ordern.
Die höchsten Finanzrichter schaffen damit Rechtssicherheit in einem strittigen Punkt. Bisher konnte der Verkauf und sofortige Kauf von Wertpapieren von den Finanzämtern als Missbrauch des Steuerrechts ausgelegt werden. Deshalb mussten Anleger zumindest ein paar Tage abwarten, ehe sie verkaufte Aktien oder Anleihen wieder erwerben konnten.
Für nach 2008 gekaufte Papiere wurde zwar die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft. Dennoch eröffnet das Urteil auch künftig Gestaltungsspielräume. Denn Verluste, z.B. durch Verkauf von Aktienfonds, führen zu negativen Kapitaleinnahmen, die die Banken sofort mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kurserträgen verrechnen. Für Verluste bei Einzeltiteln gilt jedoch, dass sie nur mit entsprechenden Gewinnen saldiert werden dürfen. Die Bank muss aber nicht mehr prüfen, ob ihre Kunden die gerade verkauften Werte mit der nächsten Order wieder anschaffen.