Das Bundsministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 klargestellt, dass die bisherige Praxis, Beiträge des Arbeitgebers für eine betriebliche Krankenversicherung seiner Angestellten als Barlohn zu werten sind. Die bisherige Praxis, diese als steuerfreien Sachlohn unter die 44 €-Freigrenze zu buchen, ist daher ab 2014 nicht mehr möglich.
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Was halten Sie davon, wenn Ihr Chef eine zusätzliche Krankenversicherung spendiert? Das klingt zu schön, um wahr zu sein? Ist es aber. Immer mehr Arbeitgeber schließen für ihre Beschäftigten eine Krankenzusatzversicherung ab.
Hohe Kosten für krankheitsbedingte Fehlzeiten veranlassen mittlerweile viele Arbeitgeber, sich mit betrieblichem Gesundheitsmanagement zu beschäftigen. Hinzu kommt der Fachkräftemangel. Gerade kleinere und mittelständische Firmen haben Probleme, ihren Bedarf an Fachpersonal am Arbeitsmarkt zu decken und gute Mitarbeiter zu halten. Da kommt ihnen die betriebliche Krankenversicherung (bKV) gerade recht. Sie hilft Unternehmen, beide Probleme zu lösen. So sehen das auch die Beschäftigten, wie eine aktuelle Umfrage zeigt.
Dienstwagen und Boni waren gestern. Betrieblicher Krankenschutz (bKV) steht heute bereits für 42 Prozent der deutschen Arbeitnehmer ganz oben auf der Agenda, wenn es um Entscheidungskriterien für einen Arbeitgeberwechsel geht. Eine große Mehrheit – 82 Prozent der Beschäftigten – würde dabei ein arbeitgeberfinanziertes Modell bevorzugen, was natürlich wenig überraschend ist. Zu diesen Ergebnissen kam jüngst eine Umfrage im Auftrag einer Krankenversicherung unter 1.000 Arbeitnehmern hierzulande.
Da brauchen Sie nicht länger drüber lächeln! Schließlich ist im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) vieles möglich. Das denken auch immer mehr Arbeitnehmer und Angestellte – und deshalb steigt ihr Interesse an optionalen Zusatzleistungen im Rahmen der bKV.
Der kleine Unterschied zeigte Wirkung. Bislang mussten Männer in der privaten Krankenversicherung weniger zahlen als Frauen. Damit ist bald Schluss. „Warum Männer nicht zuhören und Frauen schlecht einparken“, verspricht ein Ratgeber Einblicke in die unterschiedlichen Welten von Männern und Frauen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beiträge eines Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung immer dann als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu werten sind, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Im Urteil vom 14.4.2011, VI R 24/10 weist der BFH darauf hin, dass die Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei sein können, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist.