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Interessante Produkte Rund ums Kind

Kindervorsorge: alles Tip Top Tabaluga

Das Kindervorsorgekonzept „Tip-Top Tabaluga“ der uniVersa Versicherung wurde modifiziert. Doch was macht Kindervorsorge so interessant? Versicherungen führen bei Personenversicherungen, wie Kranken-, Unfall-, Pflege- oder Lebensversicherungen eine Gesundheitsprüfung durch. Je älter die zu versichernde Person wird, desto größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass sie wegen einer Vorerkrankung nicht mehr versichert werden kann. Mit Kindervorsorgekonzepten kann man dieses Risiko einfach ausschalten, da die jungen Kinder in der Regel gesund sind.

Was bietet Tip Top Tabaluga Neues?

  1. Neuaufnahme der Option für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bereits ab Geburt
  2. Zahnschutz mit Leistungen für professionelle Zahnreinigung, Prophylaxe und Kieferorthopädie

Bisher umfasster der Schutz schon Vorsorgeuntersuchungen, Heilpraktiker, Naturheilverfahren sowie eine freie Krankenhauswahl mit Behandlung durch den Chefarzt. Jetzt wurden diese Leistungen noch einmal deutlich erweitert. Außerdem sind Sehhilfen und eine Auslandsreisekrankenversicherung mit versicherbar.

Über die Nachversicherungsgarantien wird sichergestellt, dass das Vorsorgekonzept auch beim heranwachsenden Kind immer aktuell bleibt. Im Tabaluga Produkt gibt es eine Option für eine spätere Berufsunfähigkeitsversicherung mit Sofortschutz bei schweren Krankheiten, Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit. Dieser  Einschluss ist ab Geburt möglich. Mit Beginn der Ausbildung oder Ende des Studiums kann die Berufsunfähigkeitsversicherung dann ohne erneute Gesundheitsprüfung aktiviert werden.

Unsere Meinung: tip top.

Allerdings: die Kindervorsorgekonzepte am Markt sind zahlreich. Es gibt Gesundheitsvorsorge in Form von Renten und Gesundheitsleistungen, verschiedene Optionen auf Zusatzversicherungen, Produkte mit Absicherung der Versorger, und, und, und…

Wir beraten Sie gerne und prüfen, welches Produkt Ihren Bedarf am besten absichert: kindervorsorge@claritos.de.

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Geldanlage

Zerreissprobe – Anlagestrategie für schwieriege Zeiten

Ein großer Zyklus neigt sich seinem Ende zu. Nach über 30 Jahren niedriger Inflation und fallender Zinsen steht nun aller Voraussicht nach eine Trendwende bevor. Das von vielen Beobachtern als letzte große Blase identifizierte historisch beispiellose Bewertungsniveau der Anleihenmärkte steht möglicherweise vor einem Platzen. Viele Indikatoren sprechen dafür, dass die Anleihenmärkte den Charakter einer Blase aufweisen: Der mit weitem Abstand größte Fonds der Welt, der 224 Mrd. USD große PIMCO Total Return, ist ein reiner Anleihenfonds und weltweit horten institutionelle Anleger – getrieben von einer irrwitzigen Benchmark-Logik – umso mehr Staatsanleihen, je niedriger deren Zinsen sinken und je höher die Staatsverschuldungen steigen.
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Private Sachversicherung Urteile Versicherung

Leistung aus Unfallversicherung nur bei Nachweis der Ursächlichkeit

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 14.1.2010 (Az.: 2 O 71/09) entschieden, der Versicherte Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung nur erhält, wenn er die Kausalität zwischen dem unterstellten Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung zweifelsfrei beweisen kann. Gelingt dies nicht und kommen auch noch degenerative Vorschädigungen als mögliche Ursache hinzu, ist der Versicherer leistungsfrei.

Eine unfallversicherte Frau hatte versucht, ein ca. 15 Kilogramm schweres Sieb aufzufangen, indem sie dabei ihr Gewicht verlagerte. Danach erlitt sie einen Bandscheibenvorfall, der zu einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Beine führte. Aus Sicht der Klägerin war dies eine unmittelbare Folge des Unfalls, der durch die unglückliche Bewegung beim Versuch ausgelöst wurde, das Sieb zu fangen. Sie machte deshalb gegenüber ihrer privaten Unfallversicherung eine unfallbedingte Invalidität von 20 % geltend.

Die Versicherung bestritt, dass der Bandscheibenvorfall überhaupt durch einen Unfall ausgelöst worden sei. Die falsche Bewegung sei kein Unfall gewesen, so dass die formellen Anspruchsvoraussetzungen fehlten. Die Versicherung machte alternativ geltend, selbst wenn es sich dabei um einen Unfall gehandelt haben sollte, sei dieser nicht die Ursache für die Invalidität. Ein Sachverständiger hatte degenerative Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule der Klägerin festgestellt, die die wahrscheinlichere Ursache für den Bandscheibenvorfall seien.

Das Gericht schloss sich dieser Argumentation weitgehend an, da die Klägerin nicht schlüssig bewiesen habe, dass tatsächlich der Versuch, das Sieb aufzufangen, das Primärereignis gewesen war, das zu der Schädigung geführt hatte.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es zweifelhaft, ob die Kräfte, die während der Drehung auf den Körper einwirkten, ausreichten, um isoliert den Körperbereich zu erreichen, wo der Bandscheibenvorfall stattfindet. Ferner sei die Frau erst zwei Tage nach dem beschriebenen Vorgang arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Der Bandscheibenvorfall habe sich außerdem in einem der am meisten beanspruchten Bereiche der unteren Lendenwirbelsäule ereignet, die regelmäßig von degenerativen Bandscheibenvorfällen betroffen seien.

Somit sei degenerativer Verschleiß als die wahrscheinlichere Ursache der Invalidität anzunehmen und die Klage abzuweisen.

 

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Allgemein Honorarberatung Interessante Produkte

Claritos bietet Kunden einzigartige Wahlmöglichkeit

Bei uns profitieren Sie von der Möglichkeit, zwischen zwei Arten der Vergütung unserer Beratung zu wählen. Dies bringt neben dem in Cent und Euro nachzurechnenden Vorteil vor allem eines: Objektivität und ein faires Miteinander.

  1. Sie wählen entweder ein Netto-Produkt, das ohne Provisionen kalkuliert ist. Dann vergüten Sie uns durch ein Beratungshonorar.
  2. Oder Sie entscheiden sich für eine herkömmliche mit Provision kalkulierte Geldanlage, bei der wir durch den Anbieter vergütet werden. In diesem Fall
    bezahlen Sie selbstverständlich kein Honorar.

Wie sich Ihre Wahlmöglichkeit bei der Kapitalbildung auswirkt, haben wir für Sie an Hand zweier Beispiele gerechnet, die Sie wie andere interessante Beobachtungen in unser neuen Broschüre finden.

Warum eine Broschüre? Trotz Internetzeitalter finden wir es angemessen, bestimmte Inhalte und Vorteile schwarz auf weiß nachlesen zu können. Wenn Sie unsere Broschüre daher interessiert, senden wir Ihnen gerne ihr persönliches Exemplar zu.

Wenn Sie anderen vom Claritos Vorteil berichten möchten, erhalten Sie auch gerne mehrere Broschüren. Senden Sie einfach eine E-Mail an willkommen@claritos.de.

adobe „Eine kurzweilige Lektüre, die sich dauerhaft bezahlt macht.“

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Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Strittige Kosten bei Auslands-OP

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17. Februar 2010 (Az.: B 1 KR 14/09 R) entschieden, dass eine Krankenkasse nur die Kosten übernehmen muss, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland anfallen, wenn ein Versicherter in einen anderen Staat der Europäischen Union reist, um sich dort operieren zu lassen. Das gilt zumindest dann, wenn eine gleichartige Behandlung in Deutschland dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Im Jahr 1982 wurde dem 1939 geborenen Kläger in einer Londoner Klinik eine Herzklappe eines verstorbenen Organspenders eingesetzt. Die Operation wurde zehn Jahre später wiederholt. In beiden Fällen trug seine Krankenkasse die vollständigen Behandlungskosten. 2005 musste sich der Kläger erneut einer risikoreichen Herzklappenoperation unterziehen. Wegen seiner guten Erfahrungen wollte er auch diesen Eingriff in der Londoner Klinik durchführen lassen. Seine Krankenkasse wollte die Kosten in diesem Fall jedoch nur „anteilig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung“ übernehmen und die Kostenerstattung auf die Sätze eines vergleichbaren deutschen Vertragskrankenhauses beschränken. Das hatte zur Folge, dass die Kasse von den von der Londoner Klinik in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 36.600 Euro nur knapp 24.000 Euro übernehmen wollte.

Der Kläger war damit nicht einverstanden und machte in seiner Klage geltend, dass die Krankenkasse durch ihre grundsätzliche Zustimmung zu einer Operation im Ausland eingestanden habe, dass es eine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht gebe. Auch die Tatsache, dass die Kasse vorbehaltlos die Kosten für die vorausgegangenen Operationen bezahlt hatte, spreche eindeutig für diese These.

Das Bundessozialgericht wollte dem nicht folgen. Ebenso wie die Vorinstanz wies auch das BSG die Klage als unbegründet zurück. Gemäß § 13 Absatz 4 SGB V hat ein Versicherter zwar das Recht, sich in einem anderen EU-Staat behandeln zu lassen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht aber höchstens in Höhe der Vergütung, welche die Krankenkasse bei Erbringung der Leistung im Inland hätte bezahlen müssen. Nur dann, wenn eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union möglich ist, kann eine Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung im Ausland auch vollständig übernehmen.

Diese Ausnahme nahm das Gericht nicht an. Es stellte zwar nicht in Abrede, dass in den Jahren 1982 und 1992 in Deutschland noch keine ausreichende Operationsmöglichkeit bestand. Die Versorgung mit bioprothetischem Aortenklappenersatz hat sich seitdem jedoch grundlegend verbessert. Aus medizinischer Sicht bestand daher keine Notwendigkeit, die dritte Operation erneut in der Londoner Klinik durchführen zu lassen. Selbst wenn es in manchen ausländischen Kliniken möglicherweise eine modernere technische Ausstattung gibt oder die dortigen Ärzte einen international herausragenden Ruf haben, ist das nach Ansicht der Richter kein Indiz dafür, dass im Inland ein Versorgungsdefizit besteht.

Dass der Kläger den Londoner Ärzten in besonderer Weise vertraut, bedeutet nach Ansicht des Gerichts nicht, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten für die deutlich höheren Operationskosten aufkommen muss.

Ferner kann sich der Kläger auch nicht auf die Zusage seiner Krankenkasse berufen. „Denn die Zustimmung wurde mit für den Kläger erkennbarem Kompromisscharakter ausdrücklich mit der Maßgabe erteilt, dass die begrenzte Kostenübernahme nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung erfolgt“, so die Richter.

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Interessante Produkte Private Sachversicherung

Profi Line Privat – Produkt Update Private Haftpflicht

Während viele Versicherungskunden regelmäßig über Präminenerhöhungen stöhnen, freuen sich die Kunden der Claritos über Leistungsverbesserungen.

Besonders hervorheben möchten wir die Erhöhung der Deckungssummen in der Privathaftpflicht und in den Nebensparten (Haus-und Grundstücks-, Tierhalter- und Gewässerschadenhaftpflicht):

  • Tarif Exklusiv von 10 Mio. € auf 15 Mio. €
  • Tarif Plus von 5 Mio. € auf 10 Mio. €
  • Tarif Basis von 3 Mio. € auf 5 Mio. €

Da viele weitere Leistungen von der Versicherungssumme der Hauptversicherung abhängig sind, ergeben sich durch die Summenerhöhung auch höhere Entschädigungsgrenzen, zum Beispiel für Schäden durch nicht deliktfähige Kinder, Gefälligkeitsschäden, Verlust fremder privater Schlüssel, oder Versicherung im Betriebspraktikum.

Hervorheben möchten wir auch die Optimierung der Forderungsausfalldeckung, die immer dann zum Tragen kommt, wenn dem Versicherten selbst ein Schaden zugefügt wird, und der Schädiger seinerseits keine Haftpflicht und auch keine ausreichende Mittel besitzt, um den Schaden auszugleichen. Hier wurde die Selbstbeteiligung komplett gestrichen.

Für uns ist es sehr erfreulich, dass die Privathaftpflicht des HDI-Gerling – unserem Produktgeber – im Heft 4/2010 von der Stiftung Finanztest mit der Note 1,3 ausgezeichnet wurde. Da die Privathaftpflicht Profi Line Privat auf dieses Produkt noch einige zusätzliche Leistungen drauf sattelt, müsste die Note für die (nicht getestete) ProfiLine Privat PHV noch besser ausfallen. Gegenüber dem HDI-Gerling Standard bietet die Profi Line Privathaftpflicht z.B. noch folgende Leistungen:

  • die Mitversicherung nebenberuflicher Tätigkeiten ohne Einschränkung des Tätigkeitsbereichs
  • Beschädigung, Vernichtung oder Verlust bei Miete / Leihe an fremden beweglichen Sachen bis 5.000 € in der Exklusiv-Linie (2.500 € in Plus)
  • Auslandsschäden für unbegrenzte Zeit in den Mitgliedsländern der EU
  • Gefällligkeitsschäden bis 3%o der Deckungssumme in Exklusiv (2%o in Plus)
  • Versehensklausel für alle Tarife

Zur Klarstellung: auch die Profi Line Privat kommt nicht ohne Beitragssteigerungen aus. Doch wir setzen uns für Sie ein und verhandeln in diesem Zusammenhang mit dem Versicherer auch weitere Leistungsverbesserungen.

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Altersvorsorge Geldanlage Rund ums Kind

Riestern: gebt den Kindern das Kommando

Wir berechnen, was das für Sie tut… Dass sich für Erwachsene das Riestersparen durch staatliche Förderung besonders lohnt, ist ein alter Hut. Wir zeigen Ihnen, Riestern kann sich auch für Kinder lohnen.

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Allgemein

Der Lieblingssong europäischer Spitzenbanker

“My Boni is (are) over the ocean,

my Boni is (are) over the sea,

my Boni is (are) over the ocean,

oh, bring back my Boni to me…”

boni

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Geldanlage Interessante Produkte

AAA: Aktionsfestgeld Augsburger Aktienbank

Die Augsburger Aktienbank bietet für kurze Zeit ein befristetes Aktions-Festgeld an. Attraktiver Zinssatz in Höhe von 2,75% p.a. für bis zu 50.000 € Anlagebetrag.

Die Konditionen im Einzelnen:

  • Zinssatz 2,75 % p.a.
  • Laufzeit: 3, 4 oder 5 Jahre
  • Maximaler Anlagebetrag pro Person: 50.000 €
  • Vorzeitige Auflösung nicht möglich
  • Zeichnungsfrist bis 15. Juni 2010 (Antrag des Originalantrags bei der Bank)

Wenn Sie dieses Angebot interessiert, senden wir Ihnen gerne einen Antrag zu oder Sie vereinbaren einen Termin in unserem Hamburger Büro: willkommen@claritos.de

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Geldanlage Urteile sonstige

Bundesregierung gefährdet Zukunft Offener Immofonds

Der am Montag vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Diskussionsentwurf zum geplanten Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts insbesondere zur Neuregelung Offener Immobilienfonds hat zu einer massiven Verunsicherung von Anlegern geführt. Trotz der ausgezeichneten Produktqualität kommt es aktuell zu deutlich gestiegenen Anteilrückgaben bei offenen Immobilienfonds. Dies betrifft sowohl private als auch institutionelle Investoren. Das Verlaufsbild der Rücknahmeverlangen zeigt, dass über den Diskussionsentwurf informierte Großanleger erneut schneller reagieren als  andere. Deshalb haben die ersten Kapitalanlagegesellschaften (KanAm und SEB) zum Schutz der großen Mehrheit von sicherheitsorientierten privaten Anlegern, die Rücknahme von Anteilen vorübergehend auszusetzen.

Den Gesetzesvorschlag von Herrn Schäuble halten wir in seiner gesamten Form für nicht durchführbar. Es wird die generelle und einheitliche Abwertung über alle Fonds hinweg von 10% der Immobilienpreise gefordert. Dies ist aus folgenden Gründen nicht sinnvoll: alle Immobilienfonds werden gleich behandelt, obwohl es im Bereich der offenen Immobilienfonds schwarze und weiße Schafe gibt. Außerdem soll die Abwertung über fünf Jahre in 2-Prozentstufen erfolgen. Dies ist wenig praktikabel, da es sein kann, dass bis zum Ende dieser Maßnahme die Immobilienpreise wieder auf einem höheren Marktniveau angekommen sind. Der Gesetzesentwurf hat allerdings schon Schaden bewirkt, da zahlreiche Anleger in den vergangenen Tagen ihre Mittel aus Immobilienfonds abgezogen haben.

Es ist also besondere Vorsicht bei der Investition in Immobilienfonds geboten. Dabei sollten die folgenden Aspekte beachtet werden:

  1. Der Gesetzesentwurf sieht neben der Abwertungsvorschrift auch vor, dass längere Haltedauern bei Immobilienfondsanteilen durchgesetzt werden sollen: es ist wahrscheinlich, dass zukünftig der Verkauf von Immobilienfondsanteilen nur mit Kündigungsfrist und zu bestimmten Stichtagen (evtl. zweimal jährlich) erfolgen
    kann.

  2. Wir sehen die Rendite von Immobilienfonds in den kommenden Jahren bei 1 – 3% p.a., der Vorteil gegenüber Rentenpapieren liegt im besseren Inflationsschutz und darin, dass der Anteil der steuerpflichtigen Erträge geringer als bei Rentenfonds ist.

  3. Es sollten Immobilienfonds ausgewählt werden, bei denen der Erwerb der Immobilien nicht in den letzten Jahren, sondern davor erfolgte. Wir gehen davon aus, dass insbesondere in den vergangenen zwei bis fünf Jahren Immobilien zu überteuerten Preisen gekauft wurden.

  4. Unsere Empfehlung, sofern ein Investment in Immobilienfonds vorgesehen ist, lautet daher Grundbesitz Europa und CS Euroreal, mit unterschiedlichen regionalen Gewichtungen.



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Ausbildung, Studium & Berufsstart Geldanlage Rund ums Kind

Renditeplus – Wohnungsbauprämie für junge Kunden

Ausgangslage: sichere Anlagen werden derzeit nur mit sehr niedrigen Zinsen vergütet. Sofern von einer Renditeerhöhung durch zusätzliche Risiken abgesehen wird, finden sich am Markt nahezu keine alternativen Geldanlagen. Aus diesem Grund haben wir die staatliche Wohnungsbauprämie als zusätzlichen Renditebringer untersucht.

Modell

Junge Kunden ohne eigenes Einkommen oder mit geringen Einkommen (< 25.600 €) können die Sparförderung gemäß dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in Anspruch nehmen. Allerdings sind dabei einige Einschränkungen zu beachten, da über das angelegte Geld nicht jederzeit frei verfügt werden kann.

Der Kunde schließt dazu einen Bausparvertrag ab. Auf die Sparleistung erhält er Jahr für Jahr eine Förderung in Höhe von 8,8%. Der geförderte Sparbetrag ist auf 512 € p.a. begrenzt, die maximale Förderung beträgt somit 46,06 € pro Jahr.

Berechnung

  • Sparbetrag (7 * 512 €) = 3.584,00 €
  • Förderung über 7 Jahre (7 * 46,06 €) = 322,42 €
  • Zinsen abzüglich Konto- und Abschlussgebühren = 374,57 €
  • Vertragsauszahlung = 4.280,99 €

Das Ergebnis entspricht einer Verzinsung des Sparbeitrags in Höhe von 4,7%

Einschränkungen

  • Mindestalter für die Wohnungsbauprämie 16 Jahre
  • Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie (ledig) 25.600 €
  • Sperrfrist des Vertrags 7 Jahre
  • Verfügung des Guthabens, sofern der Kunde bei Vertragsabschluss das 25. Lj. noch nicht vollendet hat einmalig frei
  • Verfügung des Guthabens, sofern der Kunde bei Vertragsabschluss das 25. Lj. vollendet hat nur wohnwirtschaftlich

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Wohnwirtschaftliche Verwendung: Wohnungskauf, Modernisierung, Anteilserwerb von Wohnungsbaugenossenschaften.

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Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Plötzlich und unerwartet? Krankheit im Ausland bei Vorerkrankung


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Oktober 2009 entschieden (Az.: 20 U 62/09), dass ein Reisekranken-Versicherer in der Regel auch dann für die finanziellen Folgen eines Herzinfarkts aufzukommen hat, wenn der Versicherte bereits vor Antritt einer Reise an einer Herzerkrankung litt.

Der Kläger hatte bei einem deutschen Krankenversicherer eine spezielle Reisekranken-Versicherung für ausländische Gäste abgeschlossen, da ihn seine im Ausland lebende Schwiegermutter besuchen wollte.  Der Versicherungsschutz galt für die Zeit vom 1.9.2007 bis 30.11.2007. Laut Versicherungs-Bedingungen besteht Versicherungsschutz für akute, unerwartete Erkrankungen und Verletzungen sowie bei einem uner-warteten Todesfall besteht. In den Bedingungen hieß es ferner: „Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass Ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden.“

Als die Schwiegermutter des Klägers am 28.9.2007 in Deutschland angekommen war, erlitt sie nur wenige Tage später einen Herzinfarkt. Für dessen Behandlung wurden Kosten in Höhe von rund 24.000 Euro fällig, welche der Kläger von dem Reisekranken-Versicherer erstattet haben wollte. Die Versicherung stellte sich quer. Es stellte sich nämlich heraus, dass die zum Zeitpunkt ihrer Reise 71 Jahre alte Schwiegermutter des Klägers bereits vor Jahren schon einmal einen Herzinfarkt erlitten hatte und außerdem unter Bluthochdruck, gelegentlichen Herz-Rhytmusstörungen sowie unter Diabetes litt. Bei dem Herzinfarkt habe es sich daher um keine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt. Wegen der Vorer-krankungen sei vielmehr mit einer Behandlungs-Bedürftigkeit während der Reise zu rechnen gewesen, so der Standpunkt des Versicherers.

Der Streit wurde schließlich vor dem Kölner Oberlandesgericht ausgefochten, wo der Krankenversicherer eine Niederlage erlitt.

Nach Meinung der Richter handelt es sich bei dem Herzinfarkt der Versicherten um eine akute, unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen. Denn unter dem Begriff „akute Erkrankung“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eine plötzliche Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszu-standes verstehen, welche sich von einem Tag auf den anderen einstellt. Nach dem Wortlaut der Klausel sollte nicht von vornherein jede weitere Erkrankung, die Folge eines Grundleidens ist, vom Versicherungs-schutz ausgeschlossen werden.

Die Urteilsbegründung lautet hierzu: „Auch bei bestehenden Vorerkrankungen ist eine konkret im Versiche-rungszeitraum auftretende und mit der Vorerkrankung im Zusammenhang stehende Erkrankung zumindest dann unerwartet, wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt, son-dern allenfalls das Risiko des Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht.“

Die Richter vertraten die Auffassung, dass für die Folgen des Herzinfarkts nur dann kein Versicherungs-schutz bestanden hätte, wenn es aufgrund konkreter Kenntnisse Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass während des versicherten Zeitraums ein Infarkt eintreten werde, dieser folglich absehbar war. Hierfür gab es jedoch keinerlei Hinweise.

Daher wurde der Klage stattgegeben und der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Das Urteil ist rechtskräftig.