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Immobilien

Zins Neuigkeiten: Tendenz seitwärts

Mit klaren Aussagen zur weiterhin angespannten Lage der amerikanischen Konjunkturentwicklung und mit dem Hinweis, alle Möglichkeiten der geldpolitischen Unterstützung nutzen zu wollen, hat die US-Notenbank diese Woche die Nachfrage am Anleihemarkt wieder anspringen lassen.

image Die Marktteilnehmer interpretieren die Aussagen als klares Zeichen, dass die Leitzinsen noch sehr lange bei praktisch Null Prozent bleiben werden und dass die Notenbank im Eventualfall mit weiteren Aufkäufen von Staats- und Hypothekenanleihen Geld drucken wird. Das Problem bleibt die schwache Konsumnachfrage weltweit, vor allem in den USA und in vielen Teilen Europas. Selbst in China sind es die Investitionen, die treiben – und nicht der Konsum. Deutschland kann zwar derzeit von dieser starken Nachfrage im Investitionsgüterbereich stark profitieren – mittelfristig muss aber entweder der Konsum steigen oder man muss sich mit weniger Wachstum zufrieden geben.

Für die nächsten Wochen erwarten wir weiterhin bewegte Zinsmärkte, da uns der Wettstreit der Deflationsanhänger und der Inflationsgläubigen weiter begleiten wird. Vorerst scheint das Deflationsszenario im Vordergrund zu stehen – es bleibt jedoch für Baufinanzierungskunden gefährlich, auf tiefere Zinsen zu spekulieren. Da eine Baufinanzierung in der Regel 25 Jahre läuft, kann es kein Fehler sein, diese Periode heute zu historisch tiefen Zinssätzen abzusichern. Wir empfehlen, zumindest einen großen Teil der Finanzierungssumme über lange Sollzinsbindungen festzuschreiben und damit für Kalkulationssicherheit zu sorgen. Grundsätzlich empfehlen wir, bei diesem niedrigen Zinsniveau eine Tilgung von zwei bis drei Prozent zu wählen, damit die Gesamtlaufzeit des Darlehens überschaubar bleibt. Gefragt sind momentan zum Beispiel sogenannte Volltilger-Darlehen. Dabei steht über eine höhere laufende Tilgung heute schon eine Rate fest, die nach 20 oder 25 Jahren zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens führt. Das Risiko, später zu deutlich höheren Zinsen eine Anschlussfinanzierung vornehmen zu müssen, wird damit bereits jetzt ausgeschlossen.

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Altersvorsorge Urteile sonstige

Keine Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden (Az.: 6 A 10320/10.OVG), dass ein Versorgungswerk dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig zu machen, dass die Ehe vor dem Renteneintrittsalter des Mitglieds geschlossen wurde.

Die Klägerin (geb. 1962) hatte im Jahr 2007 einen Arzt geheiratet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt war und als Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks eine Altersrente bezog. Als der Mann verstarb, beantragte seine Witwe Zahlung der Witwenrente, die ihr von dem Versorgungswerk unter Hinweis auf die Satzung verweigert wurde. Darin heißt es, dass überlebende Ehegatten nur dann eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs geschlossen wird.

In dieser Satzungsbestimmung sah die Klägerin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen und zog vor Gericht. Doch sie erlitt in allen Instanzen eine Niederlage. Nach Meinung der Richter verstößt eine Klausel in einem Versorgungswerk, welche Hinterbliebene, die ein Mitglied nach dessen Renteneintritt geehelicht und deswegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung haben, weder gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes noch gegen europäisches Recht.

Zwar ist eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist es statthaft, Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig zu machen, wenn dadurch legitime Ziele verfolgt werden. Der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Hinterbliebener“ von einer Hinterbliebenenversorgung eines Versorgungswerks dient solchen Zwecken. Denn er begründet im Sinne des Solidarprinzips eine zukünftige Einschränkung von Zahlungsverpflichtungen nach dem Beginn des Rentenbezugs. Ein solcher Ausschluss entspricht folglich den Interessen der gesamten Versichertengemeinschaft.

Das Gericht hält die Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener auch nicht für unverhältnismäßig, da durch sie kein Eingriff in die durch das Mitglied eines Versorgungswerks erworbenen Ansprüche erfolgt. Im Übrigen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Partner einer Ehe, die nach Erreichen der Alters-grenze geschlossen wird, bereits über ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften verfügt. Die Richter halten es für zumutbar, durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung zu schaffen, wenn der Ehepartner deutlich jünger ist. Genau dieser Fall lag vor.

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Berufsunfähigkeit Private Sachversicherung

Spannen Sie Ihr Sicherheitsnetz

Wer für seinen Lebensunterhalt arbeiten muss, weiß um den Wert der Arbeitskraft – oder sollte es zumindest. Da ist es konsequent, sich vor Verlust zu schützen. Die gesetzliche Rentenversicherung leistet zwar eine Grundsicherung, aber mehr als 30 % vom letzten Netto, so eine Faustformel, sind nicht drin. Und das auch nur für den, der weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann – egal in welchem Beruf.image

Weitergehenden Schutz bietet eine private Versicherung bei Berufsunfähigkeit (BU). Je jünger und gesünder, umso niedriger ist der Beitrag. Entscheidend für die Kalkulation sind Geschlecht, Gesundheit und der Beruf. Bei einem Dachdecker mit Übergewicht und Bluthochdruck kann das ins Geld gehen, oder der Schutz wird, wie für einige Hochrisikogruppen, sogar abgelehnt. Dann ist die Versicherung schwerer Erkrankungen eine interessante Alternative.

Sie zahlt bei ernsten Erkrankungen wie Multiple Sklerose, Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall ein stattliches Kapital, und zwar unabhängig von einer Berufsunfähigkeit. Neueste Tarife gehen noch weiter. Sie kombinieren gleich vier Leistungsbereiche und zahlen bei

  • Invalidität durch Unfall
  • dauerhaften Organschäden, unabhängig von der Ursache
  • Verlust von Grundfähigkeiten (z.B. sehen, hören, stehen …) sowie
  • Pflegebedürftigkeit.

Ein weiterer Vorteil von Multi- oder Kombirenten ist, dass sie schon für kleines Geld angeboten werden. Ein 30-jähriger Mann kann 1.000 € Rente für weniger als 20,- € im Monat versichern. Auch Antragsteller, deren BU-Antrag abgelehnt wurde, haben so eine Chance, sich und ihre Familie vor den finanziellen Folgen schwerer Krankheiten zu schützen. Da sich das Leistungsbild von der klassischen BU unterscheidet, kann es sogar sinnvoll sein, mit der Kombirente ein zusätzliches Sicherheitsnetz zu spannen.

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Kranken & Pflege

Die nächste Gesundheitsreform steht vor der Tür

Drastische Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur und der medizinisch technische Fortschritt stellen das Gesundheitswesen auf eine harte Probe. Schon mehrere Reformen hatten vor allem ein Ziel: die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern. Jetzt steht die nächste vor der Tür.

Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler legte im August den Gesetzentwurf für eine Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor. Sie soll am
1. Januar 2011 in Kraft treten und sieht eine Erhöhung des Beitragssatzes um 0,6% auf 15,5% vor. Davon müssen die Versicherten 8,2% und die Arbeitgeber 7,3%-
Punkte übernehmen. Damit wird der Beitragssatz wieder auf gleicher Höhe liegen wie bei Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009. Aber seit 2009 hat sich einiges getan – viele Krankenkassen erheben mittlerweile einen Zusatzbeitrag, weil sie mit ihrem zugewiesenen Etat nicht auskommen. Nach den aktuellen Plänen sollen die gesetzlichen Kassen ab 2011 den Zusatzbeitrag sogar frei festlegen können; bislang ist er auf maximal ein Prozent vom Einkommen begrenzt.

Wenn diese Erhöhung realisiert ist, sollen Arbeitgeber vor weiter steigenden Kosten geschützt werden, indem ihr Beitragssatz per Gesetz festgeschrieben wird. Ob höherer Beitrag, oder Kopfpauschale – zusätzliche Lasten müssen nach diesen Plänen vor allem die Versicherten schultern.

Damit noch nicht genug: Zusatzangebote und Wahltarife der GKV werden nach den Vorstellungen der schwarz-gelben Regierungskoalition deutlich eingeschränkt. Gutverdienende Mitglieder könnten dann nicht länger Sonderleistungen wie homöopathische Therapien, die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer oder Chefarzt-Behandlungen als Zusatzleistungen bei ihrer Krankenkasse absichern. Auch das Angebot von Auslandskrankenversicherungen soll künftig allein der privaten Krankenversicherung (PKV) vorbehalten sein.

Wer aufgrund dieser und weiterer Unterschiede zwischen GKV und PKV in die private wechseln möchte, soll es dafür in Zukunft leichter haben. Interessenten müssen statt drei Jahre nur noch seit mindestens 12 Monaten oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen (2010 monatlich 4.162,50 Euro). Über alle Neuregelungen wird das Bundeskabinett im Herbst entscheiden.

Kein Wunder also, dass jeder dritte gesetzlich Versicherte gern zu einer privaten Krankenversicherung wechseln würde, wie eine Forsa-Umfrage im Frühjahr 2010 ergeben hat. Wer mit diesem Gedanken spielt, muss Tarife und Leistungen sorgfältig vergleichen, denn die unterscheiden sich gerade in der PKV stark. Die Kündigungsfrist der GKV beträgt zwei Monate. Innerhalb dieser Frist muss der Versicherte seiner alten Krankenkasse nachweisen, dass er anderweitig versichert ist. Nur dann darf diese seine Kündigung akzeptieren. Klingt kompliziert? Als Ihr Versicherungs- und Finanzmakler informieren wir Sie über alles, was Sie wissen sollten.

Ich will wechseln!

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Altersvorsorge Private Steuern

Zahlen Sie Steuern einfach später – die Rüruprente macht´s möglich

Noch für 2010 Steuern sparen und gleichzeitig etwas fürs Alter zurücklegen? Rürup macht’s möglich. Wer die Steuerlast noch für 2010 senken will, sollte sich bald mit der Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt, beschäftigen. 

Dabei handelt es sich um kein Steuerschlupfloch, sondern um staatliche Anreize für zusätzliche Altersvorsorge. Die Grundlage liefert das Alterseinkünftegesetz, das im Jahr 2005 in Kraft trat. Es hat die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge neu geregelt und den Systemwechsel auf nachgelagerte Besteuerung eingeleitet. Konkret heißt das: Der Aufwand für die Altersversorgung wird steuerfrei, und im Gegenzug müssen die späteren Renten versteuert werden. Das betrifft die gesetzliche Rentenversicherung ebenso wie die Basis-Rente.

Der Steuervorteil steigt in Jahresschritten: 2005 waren 60% des Beitrags abzugsfähig, 2010 sind es schon 70%, und der volle Abzug von maximal 20.000 Euro pro Person ist 2025 möglich. Allerdings wird bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

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Weil die Basis-Rente der Altersvorsorge dient, werden ausschließlich lebenslange Altersrenten ohne Kapitalzahlung gefördert. Welchen Anteil der Fiskus besteuert, hängt vom Zeitpunkt der ersten Rente ab. Zum Start im Jahr 2005 war es die Hälfte, in diesem Jahr sind es 60%, und erst ab 2040 muss die gesamte Rente versteuert werden. Für wen sich Rürup rechnet Besonders lukrativ ist eine Rürup-Rente für Selbstständige und Freiberufler, denn ihnen bietet sie oftmals sogar die einzige Möglichkeit, mit staatlicher Hilfe für das Alter vorzusorgen. Gutverdiener mit hohem persönlichem Steuersatz profitieren ebenfalls besonders stark. Wenn Sie wissen wollen, ob sich Rürup auch für Sie rechnet, beraten wir Sie gern.

Ich möchte einen Beratungstermin vereinbaren.

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Private Sachversicherung Rund ums Kind

Nicht jeder Unfall geht glimpflich aus

Es ist jedem schon passiert – kleine und größere Unfälle gehören zum Leben einfach dazu. Ob mit fünf vom Klettergerüst gefallen, mit zwölf ein Fahrradunfall oder die erste Beule am eigenen Auto, zum Glück gehen die meisten Unfälle glimpflich aus. Und wenn die Folgen doch ernster sind, gibt es ja die gesetzliche Unfallversicherung, oder nicht?

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Allgemein Kranken & Pflege

Kinder haften für ihre Eltern – im Pflegefall

Wenn ein Pflegefall eintritt, sind Kinder oder Ehepartner oft nicht in der Lage, die Betreuung ihres pflegebedürftigen Angehörigen auch langfristig selbst zu übernehmen. Jetzt wird ein Thema akut, das bis dahin meist ausgeblendet wurde: die finanzielle Versorgung. Zwar sind in Deutschland alle Bürger für den Pflegefall versichert, aber die Leistungen der gesetzlichen Pflichtversicherung und die eigene Rente reichen in den meisten Fällen nicht aus.

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Wenn die Pflege ebenso fürsorglich wie professionell und die Unterbringung angemessen sein soll, sind bei diesen Beträgen schnell Grenzen erreicht. Ein Platz im Pflegeheim kostet häufig 3.000 Euro oder mehr, nach oben gibt es keine Grenzen. Da ist es beruhigend, wenn zusätzlich Vorsorge getroffen wurde. Dafür bietet die private Krankenversicherung gleich zwei Varianten:

  1. Pflegetagegeld: Hier wird, ähnlich wie beim Krankentagegeld, für jeden Tag der Pflegebedürftigkeit ein fester Betrag gezahlt. Damit kann die Differenz zwischen Aufwand und den gesetzlichen Leistungen bestritten werden, oder kleine Annehmlichkeiten und zusätzliche Behandlungen für den Pflegebedürftigen werden aus den Mitteln finanziert.
  2. Pflegekosten: Die Leistungen orientieren sich an den tatsächlichen Aufwendungen, die durch die Pflege entstehen. Je nach Tarif werden die Kosten nach Abzug der gesetzlichen Leistungen voll oder anteilig erstattet.

Wem diese Auswahl noch nicht reicht, der kann auch bei Lebensversicherern fündig werden. Die haben lebenslange Pflegerenten im Angebot. Egal welche Lösung – wichtig ist vor allem, sich rechtzeitig zu entscheiden, damit aus dem Pflegefall kein Sozialfall wird.

Eine leistungsstarke Pflegetagegeldversicherung gibt es für einen 40jährigen Mann bereits ab 17 € im Monat, für eine gleichaltrige Frau ab 23 €. Grundsätzlich ist es wichtig, schon in jüngeren Jahren das Pflegerisiko abzusichern. Nicht nur, um das Risiko eines Pflegefalls in jungen Jahren abzusichern, sondern vor allem, damit zu dem Zeitpunkt, wenn eine Pflegeversicherung gewünscht wird, Versicherungsschutz möglich ist. Wir haben häufig die Erfahrung gemacht, dass die Kunden, die kurz vor Beginn des Ruhestands das Pflegerisiko absichern möchten, keinen Versicherungsschutz mehr erhalten, weil der Versicherer den Vertrag aufgrund von Vorerkrankungen ablehnt.

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Geldanlage Interessante Produkte

Augsburger Aktienbank: Toppzins von 3% – garantiert bis Ende Juli 2011

Mit dem ZinsFix plus erhalten Sie einen festen Top-Zinssatz von 3 % p.a. garantiert bis zum 30. Juni 2011 – und trotzdem sind Sie jederzeit flüssig. Parken Sie bis zu 10.000 € zu diesem sensationellen Tagesgeldzins. Anleger können über diese Anlage jederzeit ganz oder teilweise verfügen: ZinsFix plus mit täglicher Verfügbarkeit macht´s möglich.

zinsfix Ihr Schlüssel zu diesem einzigartigen ZinsFix plus-Angebot: übertragen Sie einfach Ihr Depot zu unserem Partner, der Augsburger Aktienbank oder investieren Sie erstmalig bei der Augsburger Aktienbank 5.000 € in Wertpapiere. Auch Bestandskunden der Augsburger Aktienbank können unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Angebot profitieren – fragen Sie uns.

– Sie profitieren von 3,0% Zins p.a. auf maximal 10.000 € Anlagebetrag.

– der Zinssatz ist bis zum 30. Juni 2011 von der Augsburger Aktienbank garantiert.

– Ihr Anlagebetrag ist börsentäglich verfügbar.

Die Augsburger Aktienbank ist eine der führenden Wertpapierbanken in Bayern – Ihr bestehendes Depot ist dort also in besten Händen. Im Bereich Vollbanken gehört die Augsburger Aktienbank zu unseren favorisierten Geschäftspartnern:

– schnelle und zuverlässige Abwicklung von Wertpapiergeschäften

– kundenfreundliche Gebührenstruktur für Bestandsdepots und “Sparplanbeginner”

– alle Serviceleistungen einer Bank aus einer Hand

Möchten Sie von diesem Angebot profitieren?  – “Ja, ich will 3% Zins p.a.”

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Private Sachversicherung

Marodes Schloss? Dann kein Einbruch!

Das Landgericht Essen hat am 15. September 2009 entschieden (Az.: 15 S 297/08), dass Versicherungsnehmer im Falle eines Einbruchs nicht mit einer Entschädigung ihrer Hausratversicherung rechnen können, wenn Außenschlösser versicherter Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.

Der Kläger war bei der Beklagten hausratversichert. Er behauptete, dass unbekannte Täter seine verschlossene Garage aufgebrochen und daraus vier Reifen entwendet hätten. Nach Ansicht des Versicherers befand sich das Schloss der Garage jedoch in einem derart maroden Zustand, dass nicht mehr von einem Einbruch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ausgegangen werden konnte.

Daher lehnte der Hausratversicherer die Regulierung des Schadens ab, so dass der Kläger vor Gericht zog. Dort siegte er erstinstanzlich. Das von dem Versicherer in Berufung angerufene Essener Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch auf und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen liegt vor, wenn ein Täter im Sinne von § 243 Abs. 1 (1) StGB in einen verschlossenen Raum eingedrungen ist. Als „Einbrechen“ ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen zu verstehen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Bei der Gewaltanwendung muss es sich um eine „dem Hindernis angemessene“ Kraftanstrengung handeln.

Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass das Schloss des Garagentors des Klägers jedoch stark verrottet war, da die Verschlussbolzen korrodiert waren. Sie passten daher nicht mehr exakt in die Bohrungen, die eine Verriegelung des Tors bewirken sollten. Das Tor konnte folglich durch seitliches Verschieben geöffnet werden. Denn dabei war es möglich, die Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Eine besondere, dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung war dazu nach Meinung des Sachverständigen nicht nötig.

Nach Auffassung des Gerichts bot das Tor unter den geschilderten Voraussetzungen keinen besseren Schutz als eine klemmende Tür, die sich ohne Anwendung von Gewalt und mit ein wenig Gefühl öffnen lässt. Unter diesen Umständen wollten die Richter daher nicht von einem Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen ausgehen.

Die Claritos Empfehlung: als Versicherungsnehmer sind Sie allgemeinen Sorgfaltspflichten unterworfen. Prüfen Sie daher von Zeit zu Zeit “Haus und Hof”, als wären Sie nicht versichert. Eine Versicherung ist kein Ersatz für gedankenloses handeln, sondern soll gerade nur die unabwendbaren Gefahren ausgleichen, für die der Einzelne keine Verantwortung trägt.

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Kranken & Pflege

GKV-Versichert wieder so zufrieden wie privat Versicherte

Im Kundenmonitor der Servicebarometer AG  gaben deutsche Kunden, die bei gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, Ihren Kassen 2,23 Basispunkte, die privat Versicherten 2,24. Laut Kundenmonitor sind die gesetzlich Versicherten erstmals seit 1999 wieder genauso zufrieden wie Versicherte einer privaten Krankenversicherung.

82,5 % der gesetzlich Krankenversicherten gaben an, dass sie sich bestimmt oder wahrscheinlich wieder bei ihrer Krankenkasse versichern würden. Dies entspricht einem Wert von 1,72 auf der Skala, der weit vor dem dem der privaten Krankenversicherungen liegt (1,93). Die Kundenloyalität der privaten Kassen ist damit laut der Studie sogar auf einen Tiefstwert gesunken. Kunden der GKV lobten besonders die Servicequalität ihrer Kassen.

Einen überdurchschnittlichen Wert von 2,15 erreichen unter den Versicherern die Rechtsschutzversicherungen. Dabei wurde laut Studie festgestellt, dass die Kunden, die in den letzten 12 Monaten Kontakt zum Anbieter hatten, zufriedener sind. 84 % der Kunden schätzen insbesondere die Freundlichkeit der Mitarbeiter sowie die Erreichbarkeit. Optimierungspotential sehen sie bei der aktiven Betreuung (2,34) und beim Preis-Leistungs-Verhältnis des Rechtsschutzanbieters.

Bei Finanzdienstleistern gelingt nur den Fondsgesellschaften mit einem Zuwachs von 13 Basispunkten eine klare Steigerung auf den Wert 2,76. Diese mussten in den Krisenjahren 2008/2009 einen Rückgang ihrer Zufriedenheitswerte hinnehmen. Aktuell schaffen sie es laut Kundenmonitor wieder mehr, die Kunden mit ihren Leistungen zu begeistern. Dennoch bilden sie traditionell das Schlusslicht des Branchenrankings, gemeinsam mit den öffentlichen Versorgern.

Da stellt sich natürlich die Frage, ob die Zufriedenheit mit dem Anbieter direkt an die Zufriedenheit mit dem Produkt gekoppelt ist. Die veröffentlichte Langzeitstudie zeigt eine steigende Bedeutung von Preis-Leistung für das Kundenurteil in der Mehrzahl der 30 untersuchten Branchen. Rechtsschutzversicherungen, Krankenkassen- und versicherungen sowie Banken und Sparkassen befinden sich in punkto Kundenzufriedenheit im Mittelfeld des Rankings. Alle drei Handelsbranchen liegen jedoch unterhalb der Durchschnittsnote von 2,30 Basispunkten. Die Skala für die Bewertung reicht von 1 (vollkommen zufrieden) bis 5 (unzufrieden).

Claritos Kommentar: das wird wohl nicht mehr lange so bleiben. Doc Rössler schmiedet ja schon wieder Reformpläne.

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Urteile Versicherung

Kein Rechtsschutz bei grober Beleidigung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 13. Oktober 2009 entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Leistungen gegen seinen Arbeits-Rechtsschutz-Versicherer hat, die Kosten einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zu übernehmen (Az.: 33 C 8632/09), wenn er einen Kollegen auf das Übelste beleidigt und deswegen gekündigt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn es in dem an-schließenden Kündigungsschutz-Prozess zu einer gütlichen Einigung kommt und der Versicherte seinen Arbeitsplatz behalten darf.

Der Kläger war bei der Beklagten unter Einschluss des Arbeitnehmer-Rechtsschutzes privat-rechtsschutzversichert. Im Oktober 2008 kam es zwischen ihm und einem Kollegen zu einer Auseinandersetzung. Dabei bezeichnete der Kläger seinen Kollegen u.a.  groben Beleidigungen als „glatzköpfiger Idiot“ und als „Arschloch“.
Diesen Vorfall nahm der Arbeitgeber des Klägers zum Anlass, ihn wegen grober Beleidigung seines Kollegen zu entlassen. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt, welcher der Kündigung widersprach. Er bat gleichzeitig seinen Rechtsschutz-Versicherer um eine Deckungszusage. Diese Zusage wurde zwar erteilt, jedoch verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle einer vorsätzlich begangenen Straftat kein Versicherungsschutz bestehen würde. Die Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsah.

Der Rechtsschutz-Versicherer verweigerte allerdings nach Akteneinsicht die Leistungsübernahme, da die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, seinen Kollegen auf das Übelste beleidigt zu haben, im Laufe des Prozesses bestätigt wurden.

Der Versicherer machte in seiner gegen den Rechtsschutz-Versicherer gerichteten Klage geltend, sich lediglich gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr gesetzt zu haben. Er sei außerdem nicht wegen der Beleidigungen verurteilt worden. Der Versicherer sei daher nicht von seiner Leistung frei.

Das Düsseldorfer Amtsgericht beurteilte das anders und wies die Deckungsklage als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis des Arbeitsrechts-Prozesses ist es unstreitig, dass sich der Kläger einer Beleidigung gegenüber seinem Kollegen schuldig gemacht hat. Er hat damit den Straftatbestand von § 185 StGB erfüllt. Wegen der Art der von dem Kläger gewählten Formulierungen musste er von deren beleidigender Wirkung wissen. Anlass für die Kündigung war daher eine vorsätzliche Straftat. Der Rechtsschutz-Versicherer war folglich nicht dazu verpflichtet, die Kosten des Kündigungsschutz-Prozesses zu übernehmen.

Es ändert nichts daran, dass der Kläger strafrechtlich nicht verfolgt wurde und wegen des Vergleichs seinen Arbeitsplatz behalten durfte. Denn er war durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten Auslöser der an-schließenden rechtlichen Auseinandersetzung. Die Gemeinschaft der Versicherten übernimmt kein vom Versicherten selbst geschaffenes Risiko.

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Urteile sonstige

BGH-Urteil: Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. April 2010 entschieden (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08), dass Pflichtteilsberechtigte eines Verstorbenen, der zu Gunsten eines Dritten eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, ab sofort mehr Geld erhalten.

Einige Bürger verschenken zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens an einzelne Erben oder an Dritte, um unliebsame Angehörige möglichst weit von ihrem Erbe auszuschließen. Dazu eignet sich z.B. der Abschluss einer Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht, da deren Versicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt. Diese Art von Schenkung muss jedoch gemäß § 2325 (1) BGB bei der Berechnung des Pflichtanteils Erbberechtigter berücksichtigt werden, denn dort heißt es: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

In den beiden vom BGH entschiedenen Fällen ging es um die Klagen zweier Söhne, die von ihren verstorbenen Vätern durch den Abschluss von Lebensversicherungs-Verträgen zu Gunsten Dritter um einen Teil ihres Erbes gebracht worden waren. Nach der seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung hatten die Söhne lediglich Anspruch auf einen Pflichtanteil, der sich nach der Summe der von dem Erblasser für seine Lebensversicherung bis zu seinem Tode gezahlten Beiträge richtete. Diesen Anteil hielten die Kläger unabhängig voneinander für zu gering. Sie forderten, die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zur Berechungsgrundlage zu machen und zogen vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wollte in einem der Fälle den sogenannten Pflichtanteils-Ergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnen. Das Kammergericht Berlin folgte in dem zweiten Fall der bisherigen Rechtsprechung. Es ging von der deutlich geringeren Summe der von dem Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage aus.

Mit beiden Fällen befasste sich schließlich der BGH, der aber entschied, dass es bei der Berechnung des Pflichtanteils ausschließlich auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei in aller Regel um den Rückkaufswert. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls allerdings dann ein objektiv belegbarer, höherer Veräußerungswert berücksichtigt werden, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dann darf allerdings die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver und individueller Faktoren – insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – nicht in die Wertermittlung einfließen.

Der nahm zu den Urteilen wie folgt Stellung: „Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungs-Verträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung neben der rechtlichen Bedeutung auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen“.