Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 (Az.: 2 A 11261/12.OVG) entschieden, dass die Regel, dass eine Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben muss, um im Fall des Todes des Ehepartners einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu haben, nicht unumstößlich ist, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
