Kaum haben Sie einen neue Gesellschaft gegründet, die in ein öffentliches Register, wie zum Beispiel das Handelsregister, eingetragen wird, bekommen Sie eine Anzahl ordentlicher Rechnungen ins Haus. Diese Erfahrung haben wir jedenfalls bei unserer eigenen Geselschaft gemacht, der Claritos – Sozietät für Finanzplanung. Kaumwar das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen, haben uns diverse mehr oder weniger gut getarnte Schreiben erreicht, das nun eine Eintragungsgebühr fällig würde. Doch Vorsicht ist geboten: wer solche Rechnungen vorschnell abzeichnet, verliert unnötig Geld. Denn in den meisten Fällen handelt es sich um unnütze Services.
Kategorie: Freiberufler & Gewerbe
Artikel und Beobachtungen für Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende.
Unter diesem Titel erschien am Sonntag in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung ein Artikel von Nadine Oberhuber – allerdings ohne Fragezeichen. Wir bei Claritos bieten ebenfalls Honorarberatung an, doch meinen wir, dass es nur redlich ist, auch die Nachteile der Honorarberatung deutlich zu machen, so dass Sie sich als Kunde ein Bild von den Vor- und Nachteilen machen können. Damit sind Sie in der Lage, selbst zu entscheiden, welche Lösung für Sie die beste ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2009 entschieden (Az.: X R 21/07), dass ein Versicherungsvermittler, der eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen hat, die Leistungen aus dem Vertrag nicht als Betriebseinnahme zu versteuern hat, umgekehrt aber die Beiträge für diese Versicherung nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen kann.
Ein selbstständiger Versicherungsvermittler hatte für sich eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen. Solche Verträge werden auch für Freiberufler wie z.B. Architekten, Rechtsanwälte, Sachverständige und Steuerberater angeboten. Fällt der Betriebsinhaber z.B. wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend aus, so zahlt die Versicherung die fortlaufenden Betriebskosten wie Mieten Gehälter, Abgaben und weiter.
Als es zu einem Leistungsfall wegen einer Erkrankung des Versicherungsvermittlers gekommen war, wertete sein Finanzamt die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahme und wollte sie entsprechend versteuert wissen. Im Gegenzug gestand das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zu, die Beiträge als Betriebsaufwendungen von der Steuer absetzen zu können.
Das Finanzamt wertete die Praxisausfall-Versicherung um eine Unterart der Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Anders als eine Krankentagegeld-Versicherung ist sie dem betrieblichen Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen. Da den Betriebsausgaben während des Praxisausfalls keine Einnahmen gegenüberstehen, soll diese Versicherung letztlich eine mögliche betriebliche Überschuldung durch die Belastung mit fortlaufenden Betriebsausgaben verhindern – so das Argument des Finanzamtes.
Der Versicherungsvermittler beurteilte die Sache anders. Nach einem erfolglosen Einspruchverfahren zog er vor Gericht. Dort erlitt das Finanzamt in allen Instanzen eine Niederlage.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein Versicherungsvertrag nur dann einem Betrieb zuzuordnen, wenn durch ihn ein betriebsbedingtes Risiko versichert ist. Gefahren, die in der Person eines Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen jedoch grundsätzlich ein außerbetriebliches Risiko dar.
Daher ist eine aus einem solchen Ereignis resultierende Vermögenseinbuße bei wertender Betrachtung der privaten und nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen.
Ausnahme von dieser Regel: Risiken, denen ein Versicherter in erhöhtem Maße durch die Ausübung seines Berufs ausgesetzt ist. Diesen speziellen Risiken ist aber ein Versicherungsvermittler nicht ausgesetzt. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Von diesen Sonderfällen abgesehen, stellt der Verlust der Gesundheit ein allgemeines Lebensrisiko dar, das der Privatsphäre zuzurechnen ist.“
Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuordnung der Leistungen kommt es nicht darauf an, dass bei einer krankheits- oder unfallbedingten Betriebsunterbrechung von dem Versicherer die fortlaufenden Kosten des Betriebes ersetzt werden. „Denn bei den zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich lediglich um die finanziellen Folgen einer Erkrankung, also der Realisierung eines privaten Risikos“.
Nach richterlicher Ansicht ist eine Praxisausfall-Versicherung daher mit einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar. Denn beide Versicherungen bezwecken den wirtschaftlichen Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle.