Mobbing am Arbeitsplatz kann in vielfältiger Art und Weise begangen werden. Wann dieses Verhalten eine Arbeitsunfähigkeit auslöst, wie sie für die Leistungen der Krankentagegeldversicherung von Relevanz ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil thematisiert.
Kategorie: Urteile Versicherung
Urteile im Zusammenhang mit Versicherungen und deren Leistungen
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. März 2011 entschieden (Az.: IV ZR 269/08), dass ein Versicherer, der einem Auszubildenden nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit ein zeitlich unbefristetes Leistungsversprechen gegeben hat, ohne von einer zu diesem Zeitpunkt möglichen Verweisbarkeit auf einen anderen Ausbildungsberuf Gebrauch zu machen, auch die Verweisungsmöglichkeit für die Zukunft verliert.
Das Amtsgericht Gummersbach hat mit Urteil vom 30. Oktober 2010 entschieden (Az.: 18 C 17/10), dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht an das erteilte Regulierungsverbot seines Versicherten gebunden ist, da es in der Regel im freien Ermessen des Versicherers liegt, ob und in welcher Höhe er einen Schaden reguliert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beiträge eines Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung immer dann als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu werten sind, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Im Urteil vom 14.4.2011, VI R 24/10 weist der BFH darauf hin, dass die Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei sein können, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist.
Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Krankheit und Berufsunfähigkeit, wenn Versicherte lange krank sind. Verständlicherweise will der Krankenversicherer die Zahlung möglichst früh einstellen und den Kranken als „berufsunfähig“ deklarieren. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer möchte seinerseits, dieses Urteil möglichst lange herauszögern.
Unglaublich aber wahr, damit beschäftigt sich die deutsche Justiz: das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Januar 2011 entschieden (Az.: 123 C 254/10), dass Zuschauer, die an einem Karnevalsumzug teilnehmen, damit rechnen müssen, von Süßigkeiten und anderen kleineren Gegenständen getroffen zu werden. Im Fall einer Verletzung besteht daher kein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden (Az.: B 4 AS 108/10 R), dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch darauf hat, dass der Träger der Grundsicherung die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen muss.
Seit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wett-bewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) haben Privatversicherte ein finanzielles Problem, wenn sie hilfebedürftig werden. Anders als früher werden sie nicht mehr automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Sie bleiben verpflichtet, eine private Krankenversicherung aufrecht zu erhalten. Der Träger der Grundsicherung übernimmt einen Teil der Kosten in Höhe von ca. 130,- € im Monat. Verbleibende Beiträge mussten Arbeitslosengeld II- oder Sozialhilfe-Empfänger bisher von ihrer Grundsicherung bezahlen.
Der Basistarif ändert nichts daran, denn in diesem ist zwar laut § 12 Absatz 1c VAG eine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit vorgesehen. Aber der Grundsicherungs-Träger wurde gesetzlich nur verpflichtet, zum verbleibenden hälftigen Beitrag den Beitrag zu übernehmen, „der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist“. Das bedeutet jedoch faktisch, dass auch vom halbierten Beitrag zum Basistarif ein bedeutender Anteil entweder vom Hilfsbedürftigen selbst aufgebracht werden muss – oder gar nicht bezahlt wird. Dann muss allerdings der Krankenversicherer immer noch nach § 193 Absatz 6 VVG „Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ übernehmen.
Sozial- und Landessozialgerichte haben in verschiedenen Verfahren zu Gunsten von Hilfsbedürftigen entschieden, dass die Träger der Grundsicherung nicht nur 130,- €, sondern die vollen, verbleibenden Beiträge zum Basistarif übernehmen müssen.
Das Bundessozialgericht hat im Fall eines selbstständigen Rechtsanwalts eine Entscheidung getroffen, der im Jahr 2009 Grundsicherung für Arbeitssuchende benötigte. Dieser hatte laut Pressemitteilung des Gerichts eine private Krankenversicherung mit 207,39 € Beitrag abgeschlossen, durfte aber nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das BSG stufte die nicht vorhandene Regelung zum offenen Beitragsanteil als „gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften“ ein. Die Begründung des GKV-WSG lässt nicht erkennen, dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, hilfebedürftige Privatversicherte im Regen stehen zu lassen. Im Gegenteil: gerade zum Basistarif sei ausgeführt worden, dass Ziel sei, dass „die Betroffenen finanziell nicht überfordert werden“.
Ferner würde das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht erreicht, wenn der Gesetzgeber Personen zum Abschluss einer von ihnen nicht bezahlbaren Versicherung zwingt. Das Gericht verweist weiter auf die Regelung für freiwillig gesetzlich Versicherte, bei denen auch im Fall der Hilfsbedürftigkeit keine eigenen Beiträge mehr verlangt werden, und fordert, durch analoge Anwendung auch hilfsbedürftigen Privatversicherten das Existenzminimum zu sichern.
Der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) begrüßte in einer Stellungnahme diese Entscheidung. Das Gericht „schafft endlich Klarheit zu Gunsten der Hilfebedürftigen: Zu ihrem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum gehört ein angemessener Krankenversicherungsschutz“. Es könne nicht sein, dass der Sozialstaat durch eine „künstliche“ Kürzung seiner Zuschüsse die Aufgabe der Sicherung des Existenzminimums auf die Krankenversicherung abwälzt, und zwar sowohl im Fall der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung. Allerdings, diesen Seitenhieb kann sich der Verband nicht verkneifen, erhalte die gesetzliche Krankenversicherung im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung „Milliardenzuschüsse“. Weiter fordert der PKV-Verband den Gesetzgeber auf, zu handeln und die Regelungslücke zu beseitigen.
Ausstand mit Folgen
Betriebsfeier ist nicht immer Betriebsfeier. Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 entschieden (Az.: S 98 U 794/08), dass Personen, die im Rahmen einer privat organisierten Verabschiedung von Kollegen einen Unfall erleiden, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers durchgeführt wird und ein Vorgesetzter daran teilnimmt.
Mit einer Vielzahl von Kollegen hatte der Kläger eine Veranstaltung besucht, bei der mehrere Mitarbeiter ihren Ausstand feierten. Die Veranstaltung fand nach Feierabend in Räumen des Arbeitgebers statt, die unentgeltlich genutzt werden durften. Auf dem Heimweg von der Feier erlitt der Kläger einen Unfall, bei welchem er sich einen Lendenwirbel brach. Für die Folgen dieses Unfalls wollte er seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Unter Hinweis auf den privaten Charakter der Abschiedsfeier lehnte diese es jedoch ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.
Der Streit beschäftigte das Berliner Sozialgericht, wo der Kläger unterlag. Grundsätzlich steht auch eine Abschiedsfeier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vo-raussetzung ist aber, dass es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die von dem Arbeitgeber nicht nur gebilligt wird. Davon war im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen. Zwar stand die Teilnahme an der Feier allen Mitarbeitern offen und wurde auch von vielen Beschäftigten besucht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Abschiedsfeier jedoch durch die Teilnehmer eigenständig vorberei-tet, ausgestattet und finanziert. Von dem Arbeitgeber des Klägers wurde es lediglich toleriert, dass sie nach Feierabend in den Betriebsräumen stattfand.
Vor diesem Hintergrund stehen weder die Feier selbst noch die Heimwege unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Tatsache, dass nachweislich ein Vorgesetzter an der Feier teilgenommen hat, ändert daran nichts. Eine Veranstaltung ist nur dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt, begründete das Gericht in seinem Urteil. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war davon jedoch nicht auszugehen. Daher wurde die Klage des Verletzten gegen seine Berufsgenossenschaft als unbegründet zurückgewiesen.
Wäre die Feier betrieblich angeordnet gewesen, oder hätte der Kläger zuvor eine private Unfallversicherung abgeschlossen, wäre er nicht leer ausgegangen. Eine private Unfallversicherung leistet anders als der gesetzliche Unfallschutz in jedem Fall. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Zusammenhang der Unfall eingetreten ist.
Am 28.09.2010 hat das BVerfG entschieden (1 BvR 1660/08), dass privat finanzierte Direktversicherungen im Alter, hinsichtlich der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung, den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen sind. Das gilt allerdings nur, solange der Arbeitnehmer während der Zeit der Beitragszahlung auch Versicherungsnehmer des Vertrages war. Denn dann handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht mehr um betriebliche Altersversorgung.
… dann ist das juristisch in Ordnung. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat am 15. April 2010 rechtskräftig beschlossen (Az.: L 5 KR 5/10 B ER), dass Gesetzliche Krankenkassen in Einzelfällen aus Kostengründen dazu berechtigt sein können, die freie Arztwahl einzuschränken. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Kassen mit bestimmten Krankenhäusern spezielle Versorgungsverträge für die Behandlung mit einem besonders teuren Medikament abgeschlossen haben.
Eine Versicherte litt unter einer altersbedingten feuchten Makuladegeneration (AMD). Von dieser Augenkrankheit sind allein in Deutschland ca. zwei Millionen Menschen betroffen. Die Erkrankung führt zu einem schnellen Verlust des zentralen Sehens und kann unbehandelt eine Erblindung zur Folge haben. Für die Behandlung ist hierzulande derzeit ausschließlich ein Mittel namens Lucentis® zugelassen – ein teures Medikament. Eine dreimalige Injektion des Medikaments, welche mindestens erforderlich ist, um auch nur ein halbwegs befriedigendes Ergebnis zu erzielen, kostet etwa 3.200 Euro.
Um die Kosten für eine solche Behandlung in Grenzen zu halten, kann sie von frei praktizierenden Ärzten derzeit in der Regel nicht abgerechnet werden. In Bundesländern wie Sachsen-Anhalt haben Krankenkassen daher Versorgungsverträge mit einzelnen Kliniken abgeschlossen, in denen sich die Erkrankten behandeln lassen können. Dort wird eine Ampulle des Medikaments aus Kostengründen jedoch in zwei Einzeldosen aufgeteilt. Diese Methode hielt die Klägerin für unzumutbar. Denn nach ihrer Auffassung war die Behandlung ihrer Augenkrankheit durch eine nur halbe Dosis von geringerer Qualität als bei der Injektion einer kompletten Dosis. Sie wollte sich daher von ihrem Augenarzt mit Lucentis® behandeln lassen. Denn dieser hielt eine Halbierung der Dosis ebenfalls für nicht ausreichend.
Die Kostenübernahme für eine Behandlung durch ihren Augenarzt lehnte die Krankenkasse der Klägerin jedoch ab und verwies die Versicherte vielmehr auf eine Behandlungsmöglichkeit durch die Universitätsklinik Halle, mit welcher die Kasse einen Vertrag über die Behandlung mit dem Medikament abgeschlossen hatte. Die Klägerin argumentierte, dass ihr ein gesetzliches Recht auf freie Arztwahl zustehe. Dies ließ die Kasse ebenfalls nicht gelten.
Vor Gericht erlitt die Frau eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts durfte es die Krankenkasse zu Recht ablehnen, die Kosten für eine Behandlung durch den Augenarzt der Klägerin zu übernehmen. Denn dadurch wäre die Therapie fast doppelt so teuer geworden wie im Fall einer Behandlung durch die von der Kasse vorgeschlagenen Uni-Klinik. Die Richter waren auch davon überzeugt, dass eine Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen nicht zwangsläufig zu einem schlechteren Behandlungsergebnis führt. Die Ausstattung und die gebündelte ärztliche Erfahrung einer Universitätsklinik sind den Möglichkeiten eines frei praktizierenden Arztes zwangsläufig überlegen. Wegen der ungleich geringeren Kosten muss die Versicherte ferner hinnehmen, dass ihre freie Arztwahl eingeschränkt wird. Das gebietet das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 13. Oktober 2009 entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Leistungen gegen seinen Arbeits-Rechtsschutz-Versicherer hat, die Kosten einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zu übernehmen (Az.: 33 C 8632/09), wenn er einen Kollegen auf das Übelste beleidigt und deswegen gekündigt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn es in dem an-schließenden Kündigungsschutz-Prozess zu einer gütlichen Einigung kommt und der Versicherte seinen Arbeitsplatz behalten darf.
Der Kläger war bei der Beklagten unter Einschluss des Arbeitnehmer-Rechtsschutzes privat-rechtsschutzversichert. Im Oktober 2008 kam es zwischen ihm und einem Kollegen zu einer Auseinandersetzung. Dabei bezeichnete der Kläger seinen Kollegen u.a. groben Beleidigungen als „glatzköpfiger Idiot“ und als „Arschloch“.
Diesen Vorfall nahm der Arbeitgeber des Klägers zum Anlass, ihn wegen grober Beleidigung seines Kollegen zu entlassen. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt, welcher der Kündigung widersprach. Er bat gleichzeitig seinen Rechtsschutz-Versicherer um eine Deckungszusage. Diese Zusage wurde zwar erteilt, jedoch verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle einer vorsätzlich begangenen Straftat kein Versicherungsschutz bestehen würde. Die Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsah.
Der Rechtsschutz-Versicherer verweigerte allerdings nach Akteneinsicht die Leistungsübernahme, da die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, seinen Kollegen auf das Übelste beleidigt zu haben, im Laufe des Prozesses bestätigt wurden.
Der Versicherer machte in seiner gegen den Rechtsschutz-Versicherer gerichteten Klage geltend, sich lediglich gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr gesetzt zu haben. Er sei außerdem nicht wegen der Beleidigungen verurteilt worden. Der Versicherer sei daher nicht von seiner Leistung frei.
Das Düsseldorfer Amtsgericht beurteilte das anders und wies die Deckungsklage als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis des Arbeitsrechts-Prozesses ist es unstreitig, dass sich der Kläger einer Beleidigung gegenüber seinem Kollegen schuldig gemacht hat. Er hat damit den Straftatbestand von § 185 StGB erfüllt. Wegen der Art der von dem Kläger gewählten Formulierungen musste er von deren beleidigender Wirkung wissen. Anlass für die Kündigung war daher eine vorsätzliche Straftat. Der Rechtsschutz-Versicherer war folglich nicht dazu verpflichtet, die Kosten des Kündigungsschutz-Prozesses zu übernehmen.
Es ändert nichts daran, dass der Kläger strafrechtlich nicht verfolgt wurde und wegen des Vergleichs seinen Arbeitsplatz behalten durfte. Denn er war durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten Auslöser der an-schließenden rechtlichen Auseinandersetzung. Die Gemeinschaft der Versicherten übernimmt kein vom Versicherten selbst geschaffenes Risiko.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2009 entschieden (Az.: X R 21/07), dass ein Versicherungsvermittler, der eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen hat, die Leistungen aus dem Vertrag nicht als Betriebseinnahme zu versteuern hat, umgekehrt aber die Beiträge für diese Versicherung nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen kann.
Ein selbstständiger Versicherungsvermittler hatte für sich eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen. Solche Verträge werden auch für Freiberufler wie z.B. Architekten, Rechtsanwälte, Sachverständige und Steuerberater angeboten. Fällt der Betriebsinhaber z.B. wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend aus, so zahlt die Versicherung die fortlaufenden Betriebskosten wie Mieten Gehälter, Abgaben und weiter.
Als es zu einem Leistungsfall wegen einer Erkrankung des Versicherungsvermittlers gekommen war, wertete sein Finanzamt die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahme und wollte sie entsprechend versteuert wissen. Im Gegenzug gestand das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zu, die Beiträge als Betriebsaufwendungen von der Steuer absetzen zu können.
Das Finanzamt wertete die Praxisausfall-Versicherung um eine Unterart der Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Anders als eine Krankentagegeld-Versicherung ist sie dem betrieblichen Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen. Da den Betriebsausgaben während des Praxisausfalls keine Einnahmen gegenüberstehen, soll diese Versicherung letztlich eine mögliche betriebliche Überschuldung durch die Belastung mit fortlaufenden Betriebsausgaben verhindern – so das Argument des Finanzamtes.
Der Versicherungsvermittler beurteilte die Sache anders. Nach einem erfolglosen Einspruchverfahren zog er vor Gericht. Dort erlitt das Finanzamt in allen Instanzen eine Niederlage.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein Versicherungsvertrag nur dann einem Betrieb zuzuordnen, wenn durch ihn ein betriebsbedingtes Risiko versichert ist. Gefahren, die in der Person eines Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen jedoch grundsätzlich ein außerbetriebliches Risiko dar.
Daher ist eine aus einem solchen Ereignis resultierende Vermögenseinbuße bei wertender Betrachtung der privaten und nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen.
Ausnahme von dieser Regel: Risiken, denen ein Versicherter in erhöhtem Maße durch die Ausübung seines Berufs ausgesetzt ist. Diesen speziellen Risiken ist aber ein Versicherungsvermittler nicht ausgesetzt. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Von diesen Sonderfällen abgesehen, stellt der Verlust der Gesundheit ein allgemeines Lebensrisiko dar, das der Privatsphäre zuzurechnen ist.“
Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuordnung der Leistungen kommt es nicht darauf an, dass bei einer krankheits- oder unfallbedingten Betriebsunterbrechung von dem Versicherer die fortlaufenden Kosten des Betriebes ersetzt werden. „Denn bei den zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich lediglich um die finanziellen Folgen einer Erkrankung, also der Realisierung eines privaten Risikos“.
Nach richterlicher Ansicht ist eine Praxisausfall-Versicherung daher mit einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar. Denn beide Versicherungen bezwecken den wirtschaftlichen Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle.