Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (Az.: S 182 KR 1747/12) entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung einer medizinisch notwendigen Entfernung minderwertiger Brustimplantate haben. Erfolgte das Einsetzen der Implantate jedoch ausschließlich aus ästhetischen Gründen, so müssen sich die Versicherten an den Kosten beteiligen. Die Einbringung neuer Implantate haben sie in so einem Fall selbst zu bezahlen.
