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Freiberufler & Gewerbe Kranken & Pflege Private Steuern Urteile Versicherung

Gilt Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beiträge eines Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung immer dann als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu werten sind, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Im Urteil vom 14.4.2011, VI R 24/10 weist der BFH darauf hin, dass die Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei sein können, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist.

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Geldanlage Private Steuern

Vermögenswirksame Leistungen – selbst für Gutverdiener interessant

Auszubildende, Arbeitnehmer und Beamte haben Anspruch auf einen staatlichen Sparzuschuss in Höhe von bis zu 114,30 € pro Jahr. Für Gutverdiener, die oberhalb der Einkommensgrenzen verdienen, ist diese Sparform entgegen den herrschenden Vorurteilen ebenfalls attraktiv, wenn der Vertrag richtig gestaltet wird.

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Ausbildung, Studium & Berufsstart Private Steuern

Studienkosten steuermindernd absetzen

Aus unserem Schwesterblog: Studium und Finanzen. Viele Studierende sind der Meinung, dass Kosten rund ums Studium sich steuermindernd auswirken. Analog zu Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Erwerbsarbeit entstehen, und die ja auch zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens führen.Außerdem dient das Studium ja der späteren Erwerbsarbeit, so die gängige Meinung vieler Studenten.

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Allgemein Private Steuern

Soziale Grundsicherung wird komplett neu gestaltet: Merkels Kabinett beschließt die Negativsteuer

Nach langen Verhandlungen im Kabinett, konnte sich heute die FDP mit ihrem Modell der Negativsteuer durchsetzen. Im Gegenzug machte Sie der CDU / CSU Fraktion weitreichende Zugeständnisse in der Atomdebatte. Für Kleinverdiener und Alleinerzieher gibt es zukünftig in vielen Fällen die Möglichkeit, sich vom Finanzamt über die so genannte Negativsteuer Geld zu holen. „Das betrifft vor allem Frauen, da sie den Großteil der niedrig Verdienenden stellen. Die Frauen sollten diese Möglichkeit stärker nützen“, rät Familienministerin Schröder. Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen zahlen keine Lohnsteuer. Dies betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte. Abgaben an die Sozialversicherung fallen aber auch für die meisten „KleinverdienerInnen“ an. Denn alle ArbeitnehmerInnen, die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze haben, sind sozialversichert.

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Geldanlage Immobilien Private Steuern

Denkmalschutz ist Steuerschutz

Lust auf ein eigenes Denkmal? Es muss nicht immer ein Schloss oder ein zerfallener Bauernhof sein. Denkmalimmobilien gibt es auch mitten in der Stadt. Sie haben meist Charme und die meisten Investoren schrecken aufgrund möglicher Auflagen vor einem Kauf zurück. Steuerlich ist der Kauf jedoch sehr lukrativ. So gilt es abzuwägen, ob die baulichen Einschränkungen nicht durch die steuerlichen Vorteile aufgewogen werden.

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Allgemein Immobilien Private Steuern

Haushaltsnahe Dienstleistungen: gerne andere machen lassen

Es ist keine gesetzliche Neuerung, aber dennoch einen Bericht Wert, da wir in unseren Kundengesprächen immer wieder sehen, dass dieser Regelung nicht bekannt ist.  Rechnungen über private Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar. Ob Sie Maler-, Maurer oder Sanitärarbeiten durchführen lassen, ode rein Au-pair in Anspruch nehmen, ist dabei egal. Sogar Gartenarbeiten und Schornsteinfegerkosten sind steuerlich ansetzbar. Dabei können 20 Prozent der Ausgaben direkt von der Steuer abgezogen werden, und zwar bis zu 6.000 € Rechnungsbetrag. Daraus ergibt sich im besten Fall eine Steuerersparnis von 1.200 €.

Allerdings dürfen nur die reinen Arbeitsleistungen abgezogen werden, nicht die Anschaffungskosten für Material, Farbe oder Pflanzen. Folgende Arbeiten sind anerkannt, sofern Sie im oder rund um die eigengenutzte Immobilie durchgeführt werden:
  • Wartungsarbeiten (z.B. Rohr- oder Dachrinnenreinigung, Schornsteinfeger)
  • Reparaturarbeiten (z.B. Entfernung von Graffiti, Dachausbesserung,)
  • Instandhaltungen (z.B. Anbringung einer Wärmedämmung, Gartenarbeiten, Installationsarbeiten, Fenster- oder Türenmodernisierung)
  • sonstige Dienstleistungen (z.B. Au-pair (50% der Kosten), Hausmeister, Putzkraft, Reinigung der Kleidung, Winterdienst)
Weitere Voraussetzungen, die Sie beachten sollten:
  • Der Dienstleister muss eine Rechnung ausstellen, aus der die Arbeitsleistung hervorgeht.
  • Die Überweisung muss bargeldlos erfolgen.
Unser Tipp: beauftragen Sie den Handwerker / Dienstleister vor der Rechnungserstellung, dass die Arbeitskosten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden. Das erspart Ihnen mühseliges Nachfragen und Diskussion mit dem Finanzamt.
Der Steuerabzug erfolgt direkt von der zu zahlenden Steuerlast. Das bedeutet, dass die Steuererleichterung unabhängig vom persönlichen Steuersatz immer gleich hoch ausfällt.
Beispielrechnung:
Au-pair Kosten:                5.500 €
50% absetzbar:                            2.750 €
Handwerkerkosten:        3.800 €
davon Arbeitskosten:                    2.200 €
Gesamt absetzbar:                               4.950 €
20% Steuerabzug:                                 990 €
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Kranken & Pflege Private Steuern

Krankenversicherung: höhere Prämie kann sich lohnen

Sparen, sparen, sparen – meistens freuen wir uns über niedrigere Beiträge und Sparpotential. Heute möchten wir Ihnen empfehlen: heben Sie Ihre Krankenversicherungsprämie an! Vorraussetzung: sie sind privat krankenversichert und sind dadurch überhaupt erst in der Lage, die Beiträge Ihrer Krankenversicherung zu steuern.

Da es für Angestellte schon immer sinnvoll war, einen niedrigen Selbstbehalt und gleichzeitig eine hohe Versicherungsprämie zu wählen, da sich der Arbeitgeber ja zu 50% an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt, ergibt sich für diese Berufsgruppe derzeit keine Änderung der Empfehlung. Doch für Freiberufler und Selbständige bringt das Bürgerentlastungsgesetz eine grundlegend neue Situation.

Das regelt das Bürgerentlastungsgesetz: Beiträge zur Krankenversicherung sind  in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzbar, sofern damit Leistungen abgedeckt werden, die dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung ähneln. Daher erhalten Sie neuerdings von Ihrem privaten Krankenversicherer eine steuerliche Bescheinigung, in der dieser Beitragsanteil bestätigt wird. Damit ergibt sich nun auch für Selbständige eine neue Rechtslage: während der Selbstbehalt bei den Krankenversicherungskosten in der Regel steuerlich nicht* absetzbar ist, führt die Versicherungsprämie zu einer Steuererstattung.

Beispielrechnung: Herr Medicus ist bisher in einem Tarif mit 2.400 € Selbstbehalt versichert. Dafür wendet er 340 € im Monat an Versicherungsprämie auf. Er hat einen Grenzsteuersatz von 40%. Wir gehen davon aus, dass der Selbstbehalt voll ausgeschöpft wird und keine Beitragsrückerstattug des Krankenversicherers erfolgt.

  • Versicherungsprämie: 4.080 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 3.265 €)
  • zuzüglich Selbstbehalt: 2.400 € p.a.
  • abzüglich Steuererstattung: 1.305 €
  • ergibt Nettoaufwand von 5.175 €

Nun wechselt Herr Medicus in einen Tarif mit 550 € Selbstbehalt, der Beitrag steigt dadurch auf monatlich 510 €.

  • Versicherungsprämie: 6.120 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 4.900  €)
  • zuzuüglich Selbstbehalt: 550 €
  • abzüglich Steuererstattung: 1.960 €
  • ergibt Nettoaufwand von 4.710 €
  • jährliche Ersparnis durch Tarifwechsel: 465 €

Wir begleiten Sie gerne bei Ihrer individuellen Berechnung der günstigsten Tarifvariante. Außerdem zeigen wir Ihnen, auf welche Besonderheiten Sie beim Tarifwechsel achten müssen.

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* Ausgaben für Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen ebenfalls absetzbar. Allerdings mutet der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen einen prozentuale Eigenbelastung in Höhe von ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte zu: aktuelle gesetzliche Regelung.

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Ausbildung, Studium & Berufsstart Private Steuern Rund ums Kind

Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grenzbetrag

Wer steigt da noch durch? Meistens stellt erst das Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung fest, dass kein Kindergeldanspruch mehr besteht, weil das Kind zu viel verdient. Wir zeigen hier in aller Kürze, worauf zu achten ist, damit der Kindergeldbezug nicht an ein paar Euro scheitert.

  1. Ihr Kind ist noch nicht volljährig. Minderjährige können so viel verdienen, wie sie wollen (oder können) und bleiben jederzeit kindergeldberechtigt.
  2. Ab dem Monat nach dem 18 Geburtstag, ist die Kindergeldberechtigung abhängig vom Einkommen des Kindes. Es gilt der Grenzbetrag von 8.004 €.

Diese 8.004 € heißen Grenzbetrag, weil bei einem Verdienst des Kindes ab 8.005 € p.a. aufwärts keine Kindergeldberechtigung mehr besteht. Verdient das Kind jedoch maximal 8.004 € besteht Kindergeldanspruch in voller Höhe. Im Volksmund spricht man von einer Fallbeilwirkung, die im Sommer 2010 vom Bundesverfassungsgericht auch so bestätigt wurde.

Welche Einkommen des Kindes werden dabei angerechnet?

  • Arbeitseinkommen oder Ersatzleistungen für Arbeitseinkommen (auch Elterngeld des Kindes für ein eigenes Kind)
  • Im Ausland erzielte Einkünfte, auch wenn Sie in Deutschland steuerfrei sind
  • Renten aus gesetzlicher Unfallkasse
  • Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Elternteil

Abgezogen werden dürfen:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 €) oder tatsächliche Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Studiengebühren, Seminargebühren…)
  • Sparerpauschbetrag (801 €)
  • pauschal versteuerte Erstattungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Nicht angerechnet werden:

  • Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Leistungen, die behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken
  • steuerfreie Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter bis 2.100 € p.a.
  • Ehrenamtspoauschale bis 500 € p.a.
  • Muttschafts- und Erziehungsgeld
  • Darlehensanteil des BAföG

Es lohnt sich also rechtzeitig vor Jahresende mit den eigenen Kindern die finanzielle Situation zu klären. Kinder in der Ausbildung und im Studium können so noch rechtzeitig durch Werbungskosten (z.B. Bücher / Materialien für die Ausbildung) den Jahresverdienst senken. Oder sie jobben im Dezember einfach einige Stunden weniger.

Zur Erinnerung – die Kindergeldhöhe beträgt:

  • 184 € für das erste und zweite Kind (2.208 € p.a.)
  • 190 € für das dritte Kind (2.280 € p.a.)
  • 215 € für jedes weitere Kind (2.580 € p.a.)
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Gesetzgebung Private Steuern Rund ums Kind

Wie lange ist ein Kind noch ein Kind?

Oder mit anderen Worten: wann endet das Recht auf Kindergeldbezug durch die Eltern? Gemeinhin wird angenommen, dass am Ende der ersten Ausbildung auch die Kindergeldberechtigung der Eltern erlischt. Dies ist nicht immer richtig. Wenn ein „Kind“ nach einer abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Studium eine weitere Ausbildung absolviert, handelt es sich um eine Berufsfortbildung im Anschluss an die erste Ausbildung.

Dies hat zwei Auswirkungen:

  1. Steuerrechtlicher Art: es handelt sich um eine Berufsfortbildung. Das „Kind“ kann nun seine Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen – im Gegensatz zur Erstausbildung, bei der Aufwendungen lediglich 4.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
  2. Kindergeldrechtlich handelt es sich jedoch nach wie vor um Berufsausbildung. Die Eltern des Kindes haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dies klärt § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG: ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt.

In dieser Sach hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch eine nach einer Berusausbildung zur Einzelhandelskauffrau, eine Fortbildung zur Handelsfachwirtin noch zur Berufsausbildung im Kindergeldrecht zählt. Damit haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind 25 Jahre alt wird (BFH-Urteil vom 24.2.2010, III R 3/08).

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Altersvorsorge Private Steuern

Zahlen Sie Steuern einfach später – die Rüruprente macht´s möglich

Noch für 2010 Steuern sparen und gleichzeitig etwas fürs Alter zurücklegen? Rürup macht’s möglich. Wer die Steuerlast noch für 2010 senken will, sollte sich bald mit der Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt, beschäftigen. 

Dabei handelt es sich um kein Steuerschlupfloch, sondern um staatliche Anreize für zusätzliche Altersvorsorge. Die Grundlage liefert das Alterseinkünftegesetz, das im Jahr 2005 in Kraft trat. Es hat die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge neu geregelt und den Systemwechsel auf nachgelagerte Besteuerung eingeleitet. Konkret heißt das: Der Aufwand für die Altersversorgung wird steuerfrei, und im Gegenzug müssen die späteren Renten versteuert werden. Das betrifft die gesetzliche Rentenversicherung ebenso wie die Basis-Rente.

Der Steuervorteil steigt in Jahresschritten: 2005 waren 60% des Beitrags abzugsfähig, 2010 sind es schon 70%, und der volle Abzug von maximal 20.000 Euro pro Person ist 2025 möglich. Allerdings wird bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

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Weil die Basis-Rente der Altersvorsorge dient, werden ausschließlich lebenslange Altersrenten ohne Kapitalzahlung gefördert. Welchen Anteil der Fiskus besteuert, hängt vom Zeitpunkt der ersten Rente ab. Zum Start im Jahr 2005 war es die Hälfte, in diesem Jahr sind es 60%, und erst ab 2040 muss die gesamte Rente versteuert werden. Für wen sich Rürup rechnet Besonders lukrativ ist eine Rürup-Rente für Selbstständige und Freiberufler, denn ihnen bietet sie oftmals sogar die einzige Möglichkeit, mit staatlicher Hilfe für das Alter vorzusorgen. Gutverdiener mit hohem persönlichem Steuersatz profitieren ebenfalls besonders stark. Wenn Sie wissen wollen, ob sich Rürup auch für Sie rechnet, beraten wir Sie gern.

Ich möchte einen Beratungstermin vereinbaren.

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Immobilien Private Steuern

Mit Immobilien Steuern sparen – Vermietung an Angehörige

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung besitzen, die Sie nicht selbst bewohnen, gibt es zwei Renditestrategien: hohe Mieteinnahmen zur Überschusserzielung oder hohe Ausgaben zur Erzielung einer Steuererstattung. Welche Strategie die richtige ist, klären wir gerne in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen. Hier erläutern wir Ihnen, wie Sie Steuerstrategie optimieren können.

Vermieten Sie an Angehörige: denn mit einem Angehörigen können Sie eine preisgünstige Miete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete vereinbaren, um Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu senken. Für jeden Euro weniger Miete erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuerersparnis in Höhe Ihres Grenzsteuersatzes, bei Gutverdienern also um die 45 Cent. Allerdings können Sie dieses Spiel nicht beliebig weit fortsetzen. Denn die Finanzämter sehen sich diese Vermietung genau an und kontrollieren die Einhaltung folgender Regeln:

  1. Die Einhaltung einer Mindestmiete, in der Regel 3/4 der ortsüblichen Marktmiete.
  2. Die Vereinbarung eines auch unter Dritten üblichen Mietvertrags.
  3. Regelmäßige bargeldlose Zahlung der Miete  / bzw. Mahnung bei säumiger Zahlung.
  4. Ob tatsächlich ein Mietverhältnis besteht, oder ob es sich um eine Scheinvermietung handelt.

Folgende Werbungskosten können Sie bei Vermietung geltend machen:

  • die Abschreibungen Ihrer Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
  • die Kreditzinsen für die Finanzierung
  • Renovierungskosten und
  • die Betriebskosten.
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Geldanlage Private Steuern

Abgeltungssteuer gilt nicht immer ab

Die Abgeltungssteuer wurde eingeführt, um vielen Privatanlegern die Steuererklärung zu erleichtern. Erklärtes Ziel war die Herausnahme der Kapitaleinkünfte aus der Steuererklärung durch ein einfaches und transparentes Steuermodell. Dieses ist in vielen Fällen gelungen, zahlreiche Anleger sollten allerdings weiterhin die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung erfassen. Wir zeigen Ihnen,auf welche Anleger dies zutrifft.