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Plötzlich und unerwartet? Krankheit im Ausland bei Vorerkrankung


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Oktober 2009 entschieden (Az.: 20 U 62/09), dass ein Reisekranken-Versicherer in der Regel auch dann für die finanziellen Folgen eines Herzinfarkts aufzukommen hat, wenn der Versicherte bereits vor Antritt einer Reise an einer Herzerkrankung litt.

Der Kläger hatte bei einem deutschen Krankenversicherer eine spezielle Reisekranken-Versicherung für ausländische Gäste abgeschlossen, da ihn seine im Ausland lebende Schwiegermutter besuchen wollte.  Der Versicherungsschutz galt für die Zeit vom 1.9.2007 bis 30.11.2007. Laut Versicherungs-Bedingungen besteht Versicherungsschutz für akute, unerwartete Erkrankungen und Verletzungen sowie bei einem uner-warteten Todesfall besteht. In den Bedingungen hieß es ferner: „Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass Ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden.“

Als die Schwiegermutter des Klägers am 28.9.2007 in Deutschland angekommen war, erlitt sie nur wenige Tage später einen Herzinfarkt. Für dessen Behandlung wurden Kosten in Höhe von rund 24.000 Euro fällig, welche der Kläger von dem Reisekranken-Versicherer erstattet haben wollte. Die Versicherung stellte sich quer. Es stellte sich nämlich heraus, dass die zum Zeitpunkt ihrer Reise 71 Jahre alte Schwiegermutter des Klägers bereits vor Jahren schon einmal einen Herzinfarkt erlitten hatte und außerdem unter Bluthochdruck, gelegentlichen Herz-Rhytmusstörungen sowie unter Diabetes litt. Bei dem Herzinfarkt habe es sich daher um keine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt. Wegen der Vorer-krankungen sei vielmehr mit einer Behandlungs-Bedürftigkeit während der Reise zu rechnen gewesen, so der Standpunkt des Versicherers.

Der Streit wurde schließlich vor dem Kölner Oberlandesgericht ausgefochten, wo der Krankenversicherer eine Niederlage erlitt.

Nach Meinung der Richter handelt es sich bei dem Herzinfarkt der Versicherten um eine akute, unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen. Denn unter dem Begriff „akute Erkrankung“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eine plötzliche Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszu-standes verstehen, welche sich von einem Tag auf den anderen einstellt. Nach dem Wortlaut der Klausel sollte nicht von vornherein jede weitere Erkrankung, die Folge eines Grundleidens ist, vom Versicherungs-schutz ausgeschlossen werden.

Die Urteilsbegründung lautet hierzu: „Auch bei bestehenden Vorerkrankungen ist eine konkret im Versiche-rungszeitraum auftretende und mit der Vorerkrankung im Zusammenhang stehende Erkrankung zumindest dann unerwartet, wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt, son-dern allenfalls das Risiko des Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht.“

Die Richter vertraten die Auffassung, dass für die Folgen des Herzinfarkts nur dann kein Versicherungs-schutz bestanden hätte, wenn es aufgrund konkreter Kenntnisse Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass während des versicherten Zeitraums ein Infarkt eintreten werde, dieser folglich absehbar war. Hierfür gab es jedoch keinerlei Hinweise.

Daher wurde der Klage stattgegeben und der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Auszahlung aus Lebensversicherung erhöht GKV-Beitrag für Rentner

Kapitalabfindungen aus privaten Versicherungen können für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rntner beitragspflichtig sein. Entscheidend ist die Satzung der Krankenkasse.

Bei vielen gesetzlichen Krankenkassen findet sich in der Satzung dieser oder ein ähnlicher Passus: „Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen gelten sowohl laufende Geldleistungen (Rente) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen).“
Im Klartext: Hier müssen auf Leistungen aus einer privaten Versicherung Beiträge gezahlt werden. Das Kapital wird über zehn Jahre verteilt und monatlich mit einem 120stel als Einkommen berücksichtigt.

Wer als freiwillig gesetzlich Versicherter eine hohe Kapitalzahlung erwartet, sollte die Regelungen seiner Krankenkasse prüfen. Sicherer ist ein Umstieg in die private Krankenversicherung, denn sie legt die Beiträge unabhängig vom Einkommen fest. Für unsere Kunden prüfen wir, wann sich ein Wechsel lohnt.

Wer privat krankenversichert ist und unter dem maßgeblichen Höchstbeitrag bleibt, kann weitere Aufwendungen absetzen. Jetzt ist also eine gute Gelegenheit, den bestehenden Versicherungsschutz ohne Mehrkosten zu optimieren – die Abzugsfähigkeit schafft Freiräume für zusätzliche Vorsorge.

Auch gesetzlich Versicherte können ihr Einkommensplus investieren und sich zum Beispiel mit einer privaten Zusatzversicherung den Anspruch auf Komfortleistungen wie bessere Zahnversorgung, Chefarztbehandlung oder Heilpraktiker sichern. Eine aktuelle Studie hat festgestellt, dass sich fast jeder zweite gesetzlich Versicherte vorstellen kann, die Steuerersparnis für eine private Krankenzusatzversicherung zu nutzen. In der Altersgruppe der 36 -45-Jährigen sind es sogar noch mehr. Je nach vorhandener Absicherung kann das Einkommensplus natürlich auch für eine private Pflegeversicherung oder eine bessere Altersversorgung eingesetzt werden. Wir beraten Sie, wie auch Sie aus weniger Steuern mehr Vorsorge machen können.

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Geldanlage Private Steuern

Abgeltungssteuer gilt nicht immer ab

Die Abgeltungssteuer wurde eingeführt, um vielen Privatanlegern die Steuererklärung zu erleichtern. Erklärtes Ziel war die Herausnahme der Kapitaleinkünfte aus der Steuererklärung durch ein einfaches und transparentes Steuermodell. Dieses ist in vielen Fällen gelungen, zahlreiche Anleger sollten allerdings weiterhin die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung erfassen. Wir zeigen Ihnen,auf welche Anleger dies zutrifft.

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Private Steuern Urteile sonstige

BFH erleichtert Verlustausgleich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil (Az.: IX R 60/07) den Spielraum für Anleger erweitert. Demnach dürfen sie aus steuerlichen Gründen Wertpapiere mit Verlust verkaufen und noch am selben Tag in gleicher Stückzahl wieder erwerben. In diesem Fall liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Privatanleger könnten nämlich frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Risiko sie gehaltene Depotwerte abstoßen und anschließend wieder ordern.

Die höchsten Finanzrichter schaffen damit Rechtssicherheit in einem strittigen Punkt. Bisher konnte der Verkauf und sofortige Kauf von Wertpapieren von den Finanzämtern als Missbrauch des Steuerrechts ausgelegt werden. Deshalb mussten Anleger zumindest ein paar Tage abwarten, ehe sie verkaufte Aktien oder Anleihen wieder erwerben konnten.

Für nach 2008 gekaufte Papiere wurde zwar die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft. Dennoch eröffnet das Urteil auch künftig Gestaltungsspielräume. Denn Verluste, z.B. durch Verkauf von Aktienfonds, führen zu negativen Kapitaleinnahmen, die die Banken sofort mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kurserträgen verrechnen. Für Verluste bei Einzeltiteln gilt jedoch, dass sie nur mit entsprechenden Gewinnen saldiert werden dürfen. Die Bank muss aber nicht mehr prüfen, ob ihre Kunden die gerade verkauften Werte mit der nächsten Order wieder anschaffen.