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Geldanlage Interessante Produkte

AAA: Aktionsfestgeld Augsburger Aktienbank

Die Augsburger Aktienbank bietet für kurze Zeit ein befristetes Aktions-Festgeld an. Attraktiver Zinssatz in Höhe von 2,75% p.a. für bis zu 50.000 € Anlagebetrag.

Die Konditionen im Einzelnen:

  • Zinssatz 2,75 % p.a.
  • Laufzeit: 3, 4 oder 5 Jahre
  • Maximaler Anlagebetrag pro Person: 50.000 €
  • Vorzeitige Auflösung nicht möglich
  • Zeichnungsfrist bis 15. Juni 2010 (Antrag des Originalantrags bei der Bank)

Wenn Sie dieses Angebot interessiert, senden wir Ihnen gerne einen Antrag zu oder Sie vereinbaren einen Termin in unserem Hamburger Büro: willkommen@claritos.de

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Geldanlage Urteile sonstige

Bundesregierung gefährdet Zukunft Offener Immofonds

Der am Montag vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Diskussionsentwurf zum geplanten Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts insbesondere zur Neuregelung Offener Immobilienfonds hat zu einer massiven Verunsicherung von Anlegern geführt. Trotz der ausgezeichneten Produktqualität kommt es aktuell zu deutlich gestiegenen Anteilrückgaben bei offenen Immobilienfonds. Dies betrifft sowohl private als auch institutionelle Investoren. Das Verlaufsbild der Rücknahmeverlangen zeigt, dass über den Diskussionsentwurf informierte Großanleger erneut schneller reagieren als  andere. Deshalb haben die ersten Kapitalanlagegesellschaften (KanAm und SEB) zum Schutz der großen Mehrheit von sicherheitsorientierten privaten Anlegern, die Rücknahme von Anteilen vorübergehend auszusetzen.

Den Gesetzesvorschlag von Herrn Schäuble halten wir in seiner gesamten Form für nicht durchführbar. Es wird die generelle und einheitliche Abwertung über alle Fonds hinweg von 10% der Immobilienpreise gefordert. Dies ist aus folgenden Gründen nicht sinnvoll: alle Immobilienfonds werden gleich behandelt, obwohl es im Bereich der offenen Immobilienfonds schwarze und weiße Schafe gibt. Außerdem soll die Abwertung über fünf Jahre in 2-Prozentstufen erfolgen. Dies ist wenig praktikabel, da es sein kann, dass bis zum Ende dieser Maßnahme die Immobilienpreise wieder auf einem höheren Marktniveau angekommen sind. Der Gesetzesentwurf hat allerdings schon Schaden bewirkt, da zahlreiche Anleger in den vergangenen Tagen ihre Mittel aus Immobilienfonds abgezogen haben.

Es ist also besondere Vorsicht bei der Investition in Immobilienfonds geboten. Dabei sollten die folgenden Aspekte beachtet werden:

  1. Der Gesetzesentwurf sieht neben der Abwertungsvorschrift auch vor, dass längere Haltedauern bei Immobilienfondsanteilen durchgesetzt werden sollen: es ist wahrscheinlich, dass zukünftig der Verkauf von Immobilienfondsanteilen nur mit Kündigungsfrist und zu bestimmten Stichtagen (evtl. zweimal jährlich) erfolgen
    kann.

  2. Wir sehen die Rendite von Immobilienfonds in den kommenden Jahren bei 1 – 3% p.a., der Vorteil gegenüber Rentenpapieren liegt im besseren Inflationsschutz und darin, dass der Anteil der steuerpflichtigen Erträge geringer als bei Rentenfonds ist.

  3. Es sollten Immobilienfonds ausgewählt werden, bei denen der Erwerb der Immobilien nicht in den letzten Jahren, sondern davor erfolgte. Wir gehen davon aus, dass insbesondere in den vergangenen zwei bis fünf Jahren Immobilien zu überteuerten Preisen gekauft wurden.

  4. Unsere Empfehlung, sofern ein Investment in Immobilienfonds vorgesehen ist, lautet daher Grundbesitz Europa und CS Euroreal, mit unterschiedlichen regionalen Gewichtungen.



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Ausbildung, Studium & Berufsstart Geldanlage Rund ums Kind

Renditeplus – Wohnungsbauprämie für junge Kunden

Ausgangslage: sichere Anlagen werden derzeit nur mit sehr niedrigen Zinsen vergütet. Sofern von einer Renditeerhöhung durch zusätzliche Risiken abgesehen wird, finden sich am Markt nahezu keine alternativen Geldanlagen. Aus diesem Grund haben wir die staatliche Wohnungsbauprämie als zusätzlichen Renditebringer untersucht.

Modell

Junge Kunden ohne eigenes Einkommen oder mit geringen Einkommen (< 25.600 €) können die Sparförderung gemäß dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in Anspruch nehmen. Allerdings sind dabei einige Einschränkungen zu beachten, da über das angelegte Geld nicht jederzeit frei verfügt werden kann.

Der Kunde schließt dazu einen Bausparvertrag ab. Auf die Sparleistung erhält er Jahr für Jahr eine Förderung in Höhe von 8,8%. Der geförderte Sparbetrag ist auf 512 € p.a. begrenzt, die maximale Förderung beträgt somit 46,06 € pro Jahr.

Berechnung

  • Sparbetrag (7 * 512 €) = 3.584,00 €
  • Förderung über 7 Jahre (7 * 46,06 €) = 322,42 €
  • Zinsen abzüglich Konto- und Abschlussgebühren = 374,57 €
  • Vertragsauszahlung = 4.280,99 €

Das Ergebnis entspricht einer Verzinsung des Sparbeitrags in Höhe von 4,7%

Einschränkungen

  • Mindestalter für die Wohnungsbauprämie 16 Jahre
  • Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie (ledig) 25.600 €
  • Sperrfrist des Vertrags 7 Jahre
  • Verfügung des Guthabens, sofern der Kunde bei Vertragsabschluss das 25. Lj. noch nicht vollendet hat einmalig frei
  • Verfügung des Guthabens, sofern der Kunde bei Vertragsabschluss das 25. Lj. vollendet hat nur wohnwirtschaftlich

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Wohnwirtschaftliche Verwendung: Wohnungskauf, Modernisierung, Anteilserwerb von Wohnungsbaugenossenschaften.

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Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Plötzlich und unerwartet? Krankheit im Ausland bei Vorerkrankung


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Oktober 2009 entschieden (Az.: 20 U 62/09), dass ein Reisekranken-Versicherer in der Regel auch dann für die finanziellen Folgen eines Herzinfarkts aufzukommen hat, wenn der Versicherte bereits vor Antritt einer Reise an einer Herzerkrankung litt.

Der Kläger hatte bei einem deutschen Krankenversicherer eine spezielle Reisekranken-Versicherung für ausländische Gäste abgeschlossen, da ihn seine im Ausland lebende Schwiegermutter besuchen wollte.  Der Versicherungsschutz galt für die Zeit vom 1.9.2007 bis 30.11.2007. Laut Versicherungs-Bedingungen besteht Versicherungsschutz für akute, unerwartete Erkrankungen und Verletzungen sowie bei einem uner-warteten Todesfall besteht. In den Bedingungen hieß es ferner: „Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass Ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden.“

Als die Schwiegermutter des Klägers am 28.9.2007 in Deutschland angekommen war, erlitt sie nur wenige Tage später einen Herzinfarkt. Für dessen Behandlung wurden Kosten in Höhe von rund 24.000 Euro fällig, welche der Kläger von dem Reisekranken-Versicherer erstattet haben wollte. Die Versicherung stellte sich quer. Es stellte sich nämlich heraus, dass die zum Zeitpunkt ihrer Reise 71 Jahre alte Schwiegermutter des Klägers bereits vor Jahren schon einmal einen Herzinfarkt erlitten hatte und außerdem unter Bluthochdruck, gelegentlichen Herz-Rhytmusstörungen sowie unter Diabetes litt. Bei dem Herzinfarkt habe es sich daher um keine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt. Wegen der Vorer-krankungen sei vielmehr mit einer Behandlungs-Bedürftigkeit während der Reise zu rechnen gewesen, so der Standpunkt des Versicherers.

Der Streit wurde schließlich vor dem Kölner Oberlandesgericht ausgefochten, wo der Krankenversicherer eine Niederlage erlitt.

Nach Meinung der Richter handelt es sich bei dem Herzinfarkt der Versicherten um eine akute, unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen. Denn unter dem Begriff „akute Erkrankung“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eine plötzliche Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszu-standes verstehen, welche sich von einem Tag auf den anderen einstellt. Nach dem Wortlaut der Klausel sollte nicht von vornherein jede weitere Erkrankung, die Folge eines Grundleidens ist, vom Versicherungs-schutz ausgeschlossen werden.

Die Urteilsbegründung lautet hierzu: „Auch bei bestehenden Vorerkrankungen ist eine konkret im Versiche-rungszeitraum auftretende und mit der Vorerkrankung im Zusammenhang stehende Erkrankung zumindest dann unerwartet, wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt, son-dern allenfalls das Risiko des Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht.“

Die Richter vertraten die Auffassung, dass für die Folgen des Herzinfarkts nur dann kein Versicherungs-schutz bestanden hätte, wenn es aufgrund konkreter Kenntnisse Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass während des versicherten Zeitraums ein Infarkt eintreten werde, dieser folglich absehbar war. Hierfür gab es jedoch keinerlei Hinweise.

Daher wurde der Klage stattgegeben und der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Auszahlung aus Lebensversicherung erhöht GKV-Beitrag für Rentner

Kapitalabfindungen aus privaten Versicherungen können für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rntner beitragspflichtig sein. Entscheidend ist die Satzung der Krankenkasse.

Bei vielen gesetzlichen Krankenkassen findet sich in der Satzung dieser oder ein ähnlicher Passus: „Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen gelten sowohl laufende Geldleistungen (Rente) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen).“
Im Klartext: Hier müssen auf Leistungen aus einer privaten Versicherung Beiträge gezahlt werden. Das Kapital wird über zehn Jahre verteilt und monatlich mit einem 120stel als Einkommen berücksichtigt.

Wer als freiwillig gesetzlich Versicherter eine hohe Kapitalzahlung erwartet, sollte die Regelungen seiner Krankenkasse prüfen. Sicherer ist ein Umstieg in die private Krankenversicherung, denn sie legt die Beiträge unabhängig vom Einkommen fest. Für unsere Kunden prüfen wir, wann sich ein Wechsel lohnt.

Wer privat krankenversichert ist und unter dem maßgeblichen Höchstbeitrag bleibt, kann weitere Aufwendungen absetzen. Jetzt ist also eine gute Gelegenheit, den bestehenden Versicherungsschutz ohne Mehrkosten zu optimieren – die Abzugsfähigkeit schafft Freiräume für zusätzliche Vorsorge.

Auch gesetzlich Versicherte können ihr Einkommensplus investieren und sich zum Beispiel mit einer privaten Zusatzversicherung den Anspruch auf Komfortleistungen wie bessere Zahnversorgung, Chefarztbehandlung oder Heilpraktiker sichern. Eine aktuelle Studie hat festgestellt, dass sich fast jeder zweite gesetzlich Versicherte vorstellen kann, die Steuerersparnis für eine private Krankenzusatzversicherung zu nutzen. In der Altersgruppe der 36 -45-Jährigen sind es sogar noch mehr. Je nach vorhandener Absicherung kann das Einkommensplus natürlich auch für eine private Pflegeversicherung oder eine bessere Altersversorgung eingesetzt werden. Wir beraten Sie, wie auch Sie aus weniger Steuern mehr Vorsorge machen können.

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Geldanlage Private Steuern

Abgeltungssteuer gilt nicht immer ab

Die Abgeltungssteuer wurde eingeführt, um vielen Privatanlegern die Steuererklärung zu erleichtern. Erklärtes Ziel war die Herausnahme der Kapitaleinkünfte aus der Steuererklärung durch ein einfaches und transparentes Steuermodell. Dieses ist in vielen Fällen gelungen, zahlreiche Anleger sollten allerdings weiterhin die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung erfassen. Wir zeigen Ihnen,auf welche Anleger dies zutrifft.

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Geldanlage

Marktchancen nutzen mit Garantie

Nachranganleihen von Finanzinstituten notieren zum Teil deutlich unter ihrem Nominalwert. Der Fonds DWS Cashback Garantie nutzt diesen Abschlag und bietet zudem eine Erstanteilswertgarantie¹ zum Laufzeitende 2014.

 

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Geldanlage

Claritos Kapitalmarktbericht Q1.2010

Nachdem im Jahr 2009 viele Aktienindizes nahe ihrer Höchststände abschlossen, herrschte im ersten Quartal 2010 Licht und Schatten an den Kapitalmärkten. Zu Beginn des Jahres verzeichnete der Aktienmarkt deutliche Verluste, im März allerdings folgte eine Stabilisierung der Märkte. Insgesamt zeigten risikobehaftete Anlageklassen, vor allem Währungen eine stark erhöhte Volatilität.

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Geldanlage

Fondsservicebank (FSB) wird Fondsdepotbank

Die Fondsdepot Bank hat die FondsServiceBank übernommen und betreut zukünftig die bisher bei der FondsServiceBank ansässigen Kundendepots. Diese rechtliche Veränderung wirkt sich für die bisherigen Kunden der FondsServiceBank zum 1. April 2010 aus.