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Allgemein Gesetzgebung Kranken & Pflege

Aus zwei mach zwei: nebeneinander von GKV und PKV abschaffen

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und private Krankenversicherung (PKV) sind Anfang des Jahres immer wieder Gegenstand politischer Diskussion und öffentlichkeitswirksamer Medienberichte. Auch wir haben im Claritos Blog in der jüngsten Vergangenheit immer wieder darüber berichtet (Claritos Blog – Artikel Krankenversicherung).  Diese Diskussionen und Berichte sind nicht neu, ihre Inhalte werden erötert seitdem es die Krankenversicherung gibt. Die Frage ist: wie bleibt Gesundheit für alle Menschen bezahlbar.

Derzeit haben wir eine vertikale Trennung zwischen GKV und PKV. Jeder Versicherte ist in einem der beiden Systeme gegen die finanziellen Folgen von Krankheit versichert. Seit einiger Zeit besteht sogar die Pflicht zur Versicherung in einem der beiden Systeme. Einige Menschen können frei entscheiden, in welchem der Systeme sie versichert sein möchten, für viele ist das System vorgegeben. Während im gesetzlichen System direkt zwischen Versicherung und Arzt abgerechnet wird, besteht im privaten System ein vertragliches Dreiecksverhältnis, bei dem der Versicherte nicht nur Patient, sondern auch Kunde des Arztes ist, weil er dessen Dienstleistung in der Regel direkt bezahlt.

Während sich derzeit die meisten Diskussionen um die Frage drehen, welches der Systeme besser ist, oder günstiger oder zukunftsfähiger, möchten wir hier der Frage nachgehen, ob es überhaupt sinnvoll ist, zwei Systeme parallel aufrecht zu erhalten. In der ZEIT vom 06. Januar 2011 bezieht Stefan Etgeton (Bundesverband der Verbraucherzentralen) Stellung:“Zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung zu trennen ist teuer und nutzlos“. Wir nehmen diese Vorlage mal vorsichtig auf und spinnen Sie etwas weiter. Unsere Vorhersage (ab 2020) für das deutsche Gesundheitssystem:

  • In Deutschland gibt es eine Bürgerversicherung für alle. Mitglieder sind gut und weniger gut verdienende Angestellte, Beamten, Selbständige, Rentner, Kinder und Arbeitslose.
  • Die Beiträge werden pro Person berechnet, jeder Versicherte zahlt in etwa 275 € monatlich*.
  • Die Beiträge für Kinder bis zum 18. Lebensjahr übernimmt der Bund, dafür wurde das Kindergeld gekürzt.
  • Während Ausbildung und Studium wird der Beitrag durch staatliche Unterstützung auf ca. 100 € subventioniert.
  • Arbeitgeber beteiligen sich nicht mehr an den Gesundheitskosten. Dafür wurden die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung 2018 in Bruttolohn umgewandelt.
  • Die Beihilfe für Beamten wurde abgeschafft, lediglich einige Pensionäre von Bund und Ländern erhalten darüber noch Unterstützung bei ihren Krankheitskosten.
  • Menschen ohne Einkommen und in den unteren Einkommensklassen erhalten eine Unterstützung bei Krankheitskosten und allen anderen Kosten, die nicht zumutbar sind. Dies wird über das Steuersystem berechnet und ausgezahlt.
  • Die Bürgerversicherung leistet nur noch medizinisch absolut notwendige ärztliche Behandlungen.
  • Leistungen beim Zahnarzt sowie Komfortleistungen beispielsweise bei stationärer Behandlung, kann jeder Versicherte über eine beitragspflichtige Zusatzversicherungs absichern.
  • Zusatzversicherungen starten dazu 2019 eine einmalige Öffnungsaktion, in der sich jeder unabhängig von bestehenden Vorerkrankungen versichern kann.

So werden aus dem vertikalen Nebeneinander von GKV und PKV zwei Schichten der Krankenversicherung. Die Bürgerversicherung als Basis, und die Zusatzversicherung als zweite Schicht. Ein Modell, das sich auch bei der Altersvorsorge in Deutschland bewährt hat.

Lediglich die Fragen des Übergangs in ein solches System sind noch zu klären. Darum wissen wir, so vernünftig die oben genannten Ideen auch sein mögen: es wird aller Voraussicht nach nicht dazu kommen!

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* 300 € pro Kopf ergeben sich aus den Gesundheitsausgaben der Bundesrepublik im Jahr 2008 in Höhe von 263 Milliarden € (Quelle: Statistisches Bundesamt).

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Allgemein Immobilien Private Steuern

Haushaltsnahe Dienstleistungen: gerne andere machen lassen

Es ist keine gesetzliche Neuerung, aber dennoch einen Bericht Wert, da wir in unseren Kundengesprächen immer wieder sehen, dass dieser Regelung nicht bekannt ist.  Rechnungen über private Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar. Ob Sie Maler-, Maurer oder Sanitärarbeiten durchführen lassen, ode rein Au-pair in Anspruch nehmen, ist dabei egal. Sogar Gartenarbeiten und Schornsteinfegerkosten sind steuerlich ansetzbar. Dabei können 20 Prozent der Ausgaben direkt von der Steuer abgezogen werden, und zwar bis zu 6.000 € Rechnungsbetrag. Daraus ergibt sich im besten Fall eine Steuerersparnis von 1.200 €.

Allerdings dürfen nur die reinen Arbeitsleistungen abgezogen werden, nicht die Anschaffungskosten für Material, Farbe oder Pflanzen. Folgende Arbeiten sind anerkannt, sofern Sie im oder rund um die eigengenutzte Immobilie durchgeführt werden:
  • Wartungsarbeiten (z.B. Rohr- oder Dachrinnenreinigung, Schornsteinfeger)
  • Reparaturarbeiten (z.B. Entfernung von Graffiti, Dachausbesserung,)
  • Instandhaltungen (z.B. Anbringung einer Wärmedämmung, Gartenarbeiten, Installationsarbeiten, Fenster- oder Türenmodernisierung)
  • sonstige Dienstleistungen (z.B. Au-pair (50% der Kosten), Hausmeister, Putzkraft, Reinigung der Kleidung, Winterdienst)
Weitere Voraussetzungen, die Sie beachten sollten:
  • Der Dienstleister muss eine Rechnung ausstellen, aus der die Arbeitsleistung hervorgeht.
  • Die Überweisung muss bargeldlos erfolgen.
Unser Tipp: beauftragen Sie den Handwerker / Dienstleister vor der Rechnungserstellung, dass die Arbeitskosten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden. Das erspart Ihnen mühseliges Nachfragen und Diskussion mit dem Finanzamt.
Der Steuerabzug erfolgt direkt von der zu zahlenden Steuerlast. Das bedeutet, dass die Steuererleichterung unabhängig vom persönlichen Steuersatz immer gleich hoch ausfällt.
Beispielrechnung:
Au-pair Kosten:                5.500 €
50% absetzbar:                            2.750 €
Handwerkerkosten:        3.800 €
davon Arbeitskosten:                    2.200 €
Gesamt absetzbar:                               4.950 €
20% Steuerabzug:                                 990 €
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Geldanlage Gesetzgebung

Gesetzliche Einlagensicherung auf 100.000 € verdoppelt

Ab dem 31. Dezember 2010 sind Bankeinlagen gesetzlich bis zu einer Höhe von 100.000 € abgesichert. Bisher war die Einlagensicherung auf 50.000 € limitiert. Kunden von Genossenschaftsbanken genießen nach wie vor ein deutlich höheres Schutzniveau. Bei diesen Banken sind alle Einlagen aufgrund des seit über sieben Jahrzehnten praktizierten Institutsschutzes unbegrenzt geschützt. Bei Gemeinschaftskonten versteht sich die Anspruchsgrenze je Gläubiger. Jeder Gläubiger hat für seinen Anteil einen entsprechenden Entschädigungsanspruch. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird. Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind von der Zuordnung zu einer entsprechenden Entschädigungseinrichtung befreit, solange sie durch ihre Verbände einer Einrichtung angehören, welche die Liquidität und die Solvenz dieser Institute absichert.

Freiwillige Einlagensicherung

Daneben existiert das System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankengruppen, welches bereits vor der Einführung der gesetzlichen Einlagensicherung existierte. Die Leistungen daraus sind nicht gesetzlich garantiert. Während die Einlagensicherungssysteme der Sparkassen und Kreditgenossenschaften das Ziel der Institutssicherung verfolgen, sichert der Einlagensicherungsfonds privater Banken direkt die Einlagen der Gläubiger, und zwar in Höhe von bis zu 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals des betreffenden Kreditinstituts. Die Kundengelder von Sparkassen und Genossenschaftsbanken werden indirekt, dafür jedoch unbegrenzt Gewähr leistet. Die Leistungen der freiwilligen Einlagensicherungsfonds sind für die Kunden jedoch nicht gesetzlich garantiert.

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Allgemein Geldanlage Urteile sonstige

Franz Zink, Warren Buffet und andere Börsengurus arbeitslos

Bundesgerichtshofurteil untersagt Wahrsagerei. Wie die Rheinische Post soeben meldete müssen Kartenleger und andere angeblich mit übernatürlichen Kräften versehene Lebensberater bei ihrem Geschäft mit der Zukunft künftig empfindliche Einbußen in Kauf nehmen. Ihre Honorarverträge sind sittenwidrig und nichtig, wenn sie mit Kunden in „schwierigen Lebenssituationen“ oder psychisch labilen Menschen abgeschlossen wurden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Geschädigte können dann gezahlte Gelder zurückverlangen.

Wir fragen, was wird jetzt aus Franz Zink und seinen Kollegen, die jeden Abend uns Zuschauern, die wir uns ja irgendwie alle in „schwierigen Lebenssituationen“ befinden, die Börsenzukunft voraussagen. In der Begründung führt der BGH aus, dass insbesondere die Rechtsgeschäfte nichtig sind, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Allerdings äußerte sich das Gericht nicht dazu, wie wir jetzt unsere GEZ-Gebühren aufgrund der Sittenwidrigkeit zurückfordern können. Dazu der Bundesgerichtshof in seiner heutigen Pressemitteilung:“Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Achtung! Das war Satire.

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Geldanlage Interessante Produkte

Gute Wertentwicklung bei Geldanlage mit mittlerer Laufzeit: der Bausparvertrag

Lange vergessen, doch nun ist er wieder da: der Bausparvertrag. Kurz- und mittelfristige Anleger haben derzeit ein Problem. Der Zinsmarkt gibt nur sehr magere Renditen her, die kaum über der Inflationsrate liegen, teilweise sogar darunter. Viele Anleger erhöhen daher das Risiko und wählen Sparprodukte zweitrangiger Emittenten, die zwar höhere Zinsen versprechen, aber die ebenfalls vom Ausfallrisiko betroffen sind. In der Mottenkiste der Geldanlagen haben wir aber etwas Interessantes gefunden.

So bietet zum Beispiel die Alte Leipziger Bausparkasse einen 4%er an, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Mindestlaufzeit des Vertrags 7 Jahre
  • Verzicht auf das Bauspardarlehen zum Ende der Laufzeit

Die Alte Leipziger verzinst das Guthaben dann rückwirkend mit 4% p.a.. Wird der Vertrag vor Ende der sieben Jahre aufgelöst, wird nur die Basisverzinsung von 1,5% p.a. gutgeschrieben.

Die 4% machen den Anleger zwar noch nicht wirklich reich, doch für alle, die eine sichere Geldanlage ohne Kursrisiken suchen, ist diese Empfehlung ein Gedanke wert. Zusätzlich können bis zu bestimmten Einkommensgrenzen natürlich noch die bekannten staatlichen Förderungen wie Bausparprämie oder Arbeitnehmersparzulage generiert werden. Dann wird der Bausparvertrag noch attraktiver.

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Kranken & Pflege

Gesetzliche Krankenversicherung: die Kopfpauschale ist da!

Ganz heimlich und leise wurde der Systemwechsel zur Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland vollzogen. Währen die vorherigen Gesundheitsreformen stets heiß debattiert und umkämpft waren, hat Philipp Rösler in aller Stille eine grundlegende Änderung gegen den Willen der CSU im Gesundheitssystem implantiert: die Zusatzbeiträge als einkommensunabhängiges Beitragselement.

Der Ausstieg aus der paritätischen Finanzierung  durch Arbeitgeber under Arebitnehmer zu jeweils 50% wurde schon vor Jahren vollzogen, so dass der aktuelle Beitragssatz in Höhe von 15,5% wie folgt aufteilt wird:

  • 7,3% Arbeitgeber
  • 8,2% Arbeitnehmer

Neu sind die Zusatzbeiträge, die nun von jeder Krankenkasse als einkommensunabhängiger Betrag erhoben werden können. Die Höhe legt die Krankenkasse fest. Der Zusatzbeitrag gilt dann für alle Mitglieder dieser Kasse. Die Höhe des Verdienst spielt dann keine Rolle mehr. Für einkommensschwache Mitglieder gibt es einen Sozialausgleich aus Steuermittel. Damit gibt es nun ein gesetzlich verankertes Grundgerüst, das den Kassen bei Geldbedarf die Möglichkeit gibt, eigene Beiträge zu generieren. Geschickt wird damit die Verantwortung für die Finanzierung des Gesundheitssystems von der Politik auf die Kassen übertragen. Denn zukünftige Beitragserhöhungen werden nun von den Kassen verkündet. Der politisch festgelegte Beitragssatz muss nun nicht mehr jährlich erhöht werden, da die Kassen den Geldbedarf über ein eigenes Beitragselement regeln können.

Ganz richtig stellt Herr Rösler dazu fest:“Mit unseren Reformen haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass den Menschen auch künftig unser  solidarisches und qualitativ hochwertiges Gesundheitssystem zur Verfügung stehen wird.“ Das ist richtig – nur über den Preis wird derzeit noch geschwiegen.

Alle Neuigkeiten zur Krankenversicherung finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium

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Geldanlage

Claritos Kapitalmarktbericht Q4.2010

Erstmals seit der Finanzkrise wurde dieses Quartal wieder die 7.000er Marke im DAX durchbrochen. Der Grund für diese Rally war vor allem das neue Fiskalparket in den USA. Deutsche Staatsanleihen und US-Treasuries geraten hingegen mehr und mehr unter Druck und es scheint ein Ende der 30-jährigen Anleihenrally in Sicht.

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Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Krankenversicherungsbeiträge auf Rente aus bAV

Am 28.09.2010 hat das BVerfG entschieden (1 BvR 1660/08), dass privat finanzierte Direktversicherun­gen im Alter, hinsichtlich der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung, den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen sind. Das gilt allerdings nur, so­lange der Arbeitnehmer während der Zeit der Beitragszahlung auch Versicherungs­nehmer des Vertrages war. Denn dann handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht mehr um betriebliche Altersversorgung.

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Allgemein Altersvorsorge Urteile sonstige

BGH zum Anspruch auf Witwergeld für Homosexuelle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 entschieden (Az.: IV ZR 16/09), dass Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusteht.

Geklagt hatte ein Mann, dessen nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) eingetragner Lebenspartner verstorben war. Der Verstorbene war zu seinen Lebzeiten Angestellter im öffentlichen Dienst. Nach der VBL-Satzung stand zwar überlebenden Ehe-, nicht aber eingetragenen Lebenspartnern eine Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung zu. Das hielt der Kläger für verfassungswidrig und zog vor Gericht. Dort erlitt er zunächst eine Niederlage. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stand dem Mann weder eine Hinterbliebenenrente noch ein Sterbegeld zu. Das hätte vorausgesetzt, dass er mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet war. Eingetragene Lebenspartner gelten jedoch nicht als Ehepartner im Sinne der Satzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, urteilten die Richter in der Vorinstanz.

Die Richter des Bundesgerichtshofs wollten dem nicht folgen.

Mit ihrer jetzigen Entscheidung gaben sie ihre bisherige Rechtsprechung (Az.: IV ZR 267/04) auf, mit der sie im Februar 2007 eine Klage in gleicher Sache als unbegründet abgewiesen hatten. Die Richter haben damit die Vorgaben eines Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts vom 7. Juli 2009 (Az.: 1 BvR 1164/07) umgesetzt, welches die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Rahmen der Hinterbliebenen-Versorgung des öffentlichen Dienstes für Verfassungswidrig erklärt hatte. Der BGH sieht in den entsprechenden Bestimmungen der Satzung der VBL nun ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz), nach welchem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Nach richterlicher Auffassung liegt die Ungleichbehandlung darin, dass nach § 38 der Satzung der VBL Verheiratete eine Anwartschaft erhalten, nach der im Todesfall der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenen-Versorgung erhält. Eine vergleichbare Regelung besteht für gleichgeschlechtliche Lebenspartner jedoch nicht.

Durch das jetzige BGH-Urteil haben sich nun alle die für derartige Fragen zuständigen höchsten deutschen Gerichte der Meinung angeschlossen, dass es hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung keine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Heterosexuellen und Homosexuellen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, geben darf.

Bereits Anfang 2009 war auch das Bundesarbeitsgericht zu diesem Ergebnis in einer Entscheidung gelangt.

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Geldanlage Gesetzgebung Immobilien

Offene Immobilienfonds: Neuregelung 2011 in der Verhandlungsphase

Der Gesetzesentwurf zur Neuregelung zu Investments in Offene Immobilienfonds wird derzeit im Bundestag diskutiert. Weitere Änderungen sind wahrscheinlich. Eine endgültige Aussage zu den zukünftigen Rahmenbedingungen kann daher noch nicht getroffen werden. Das Gesetz wird nach aktuellem Stand im März 2011 verabschiedet.

Die wesentlichen Eckpunkte für derzeit investierte Anleger sind:

  • Haltefristen:
    • Vorgeschlagen wird eine Mindesthaltedauer von zwei Jahren für alle Neu-Anleger.
    • Wird der Fondsanteil im 3. Jahr nach Erwerb verkauft, erfolgt ein 10%-iger Abschlag,  im 4. Jahr ein 5%-igen Abschlag.
    • Der Abschlag steht dem Fondsvermögen zu und damit den Anlegern, die weiterhin investiert bleiben.
    • Ab dem 5. Jahr ist eine abschlagsfreie Rückgabe möglich, sofern die Fondsgesellschaft nicht einer weitergehende Regelung getroffen hat.
    • Für bereits heute investierte Anleger, findet die zweijährige Mindesthaltefrist keine Anwendung; sie genießen Bestandsschutz.
    • Der Rücknahmeabschlag von 10 % bzw. 5 % soll nach derzeitigem Stand auch Alt-Anleger treffen.
    • Die gesetzliche Übergangsfrist ist noch nicht hinreichend formuliert.
  • 5.000 Euro jederzeit verfügbar
    • 5.000 € kann jeder Anleger monatlich aus dem Investment abziehen. Damit kann der typische Anleger wie gewohnt in Offene Immobilienfonds investieren und über begrenzte Beträge verfügen. Im Rahmen der 5.000 € können Fondsanleger auch weiterhin monatliche Auszahlpläne nutzen.

Claritos bietet Ihnen mehr:

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Kranken & Pflege Private Steuern

Krankenversicherung: höhere Prämie kann sich lohnen

Sparen, sparen, sparen – meistens freuen wir uns über niedrigere Beiträge und Sparpotential. Heute möchten wir Ihnen empfehlen: heben Sie Ihre Krankenversicherungsprämie an! Vorraussetzung: sie sind privat krankenversichert und sind dadurch überhaupt erst in der Lage, die Beiträge Ihrer Krankenversicherung zu steuern.

Da es für Angestellte schon immer sinnvoll war, einen niedrigen Selbstbehalt und gleichzeitig eine hohe Versicherungsprämie zu wählen, da sich der Arbeitgeber ja zu 50% an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt, ergibt sich für diese Berufsgruppe derzeit keine Änderung der Empfehlung. Doch für Freiberufler und Selbständige bringt das Bürgerentlastungsgesetz eine grundlegend neue Situation.

Das regelt das Bürgerentlastungsgesetz: Beiträge zur Krankenversicherung sind  in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzbar, sofern damit Leistungen abgedeckt werden, die dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung ähneln. Daher erhalten Sie neuerdings von Ihrem privaten Krankenversicherer eine steuerliche Bescheinigung, in der dieser Beitragsanteil bestätigt wird. Damit ergibt sich nun auch für Selbständige eine neue Rechtslage: während der Selbstbehalt bei den Krankenversicherungskosten in der Regel steuerlich nicht* absetzbar ist, führt die Versicherungsprämie zu einer Steuererstattung.

Beispielrechnung: Herr Medicus ist bisher in einem Tarif mit 2.400 € Selbstbehalt versichert. Dafür wendet er 340 € im Monat an Versicherungsprämie auf. Er hat einen Grenzsteuersatz von 40%. Wir gehen davon aus, dass der Selbstbehalt voll ausgeschöpft wird und keine Beitragsrückerstattug des Krankenversicherers erfolgt.

  • Versicherungsprämie: 4.080 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 3.265 €)
  • zuzüglich Selbstbehalt: 2.400 € p.a.
  • abzüglich Steuererstattung: 1.305 €
  • ergibt Nettoaufwand von 5.175 €

Nun wechselt Herr Medicus in einen Tarif mit 550 € Selbstbehalt, der Beitrag steigt dadurch auf monatlich 510 €.

  • Versicherungsprämie: 6.120 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 4.900  €)
  • zuzuüglich Selbstbehalt: 550 €
  • abzüglich Steuererstattung: 1.960 €
  • ergibt Nettoaufwand von 4.710 €
  • jährliche Ersparnis durch Tarifwechsel: 465 €

Wir begleiten Sie gerne bei Ihrer individuellen Berechnung der günstigsten Tarifvariante. Außerdem zeigen wir Ihnen, auf welche Besonderheiten Sie beim Tarifwechsel achten müssen.

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* Ausgaben für Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen ebenfalls absetzbar. Allerdings mutet der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen einen prozentuale Eigenbelastung in Höhe von ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte zu: aktuelle gesetzliche Regelung.

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Private Sachversicherung Rund ums Kind

Fahrradunfall bei Dunkelheit mit Folgen

Das Landgericht München I hat einen Vergleich zweier Radfahrer vom 15.6.2010 veröffentlicht (Az.: 17 O 18396/07), wonach sie bei einem Unfall bei Dunkelheit auf jeden Fall ein Mitverschulden trifft, wenn sie sich nicht genau an die gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungs-Vorschriften halten.

Der Kläger befuhr mit seinem Rennrad bei Dunkelheit einen Radweg in den Münchener Isarauen, als ihm eine Gruppe von Mountainbikern entgegen kam. Dann kam es mit einem dieser Radler zu einer Kollision, da sich vermutlich die Lenker der Fahrräder ineinander verhakt hatten. Dabei erlitt der Kläger eine Fraktur des zweiten Halswirbels, eine Gehirnerschütterung, Prellungen sowie Schürfwunden und hatte Glück im Unglück, da die Halswirbelverletzung zu keiner Querschnittslähmung führte. Dennoch erlitt der Mann einen Dauerschaden.

Der Beklagte wurde für den Unfall verantwortlich gemacht, da dieser sein Mountainbike lediglich mit einem Aufstecklicht ausgestattet hatte, welches nach Aussage des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nur noch schwach geleuchtet haben soll. Er habe den Entgegenkommenden daher zu spät wahrgenommen. Dem gegenüber wies der Beklagte jede Schuld weit von sich. Er behauptete, der Kläger verfügte über keinerlei Fahrradbeleuchtung und war vielmehr mit einer batteriebetriebenen Stirnlampe unterwegs, die er an seinem Fahrradhelm befestigt hatte.

Im anschließenden Rechtsstreit wurde durch Aussagen von Zeugen sowie durch die Ermittlungen eines Sachverständigen festgestellt, dass das Aufstecklicht des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich nicht mehr mit voller Kraft geleuchtet hatte. Die Stirnlampe des Klägers war hingegen möglicherweise aufgrund seiner auf einem Rennrad gebeugten Körperhaltung nicht oder zumindest nicht ausreichend für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen.

Das Münchener Landgericht ging davon aus, dass es letztlich beiden Unfallbeteiligten an einer ausreichenden und vor allem ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte. Gemäß § 67 Absatz 1 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) ist es Fahrradfahrern zwar erlaubt, eine Batterie-Dauerbeleuchtung zu benutzen. Außer bei Rennrädern mit einem Gewicht von nicht mehr als elf Kilogramm besteht trotz allem die Verpflichtung, ein Fahrrad mit einem dynamobetriebenen Licht auszustatten. Selbst wenn das Rennrad des Klägers nicht mehr als elf Kilogramm gewogen haben sollte und somit eine Batteriebeleuchtung ausgereicht hätte, hätte er dafür sorgen müssen, dass die von ihm verwendete Stirnlampe ausreichend im Sinne der StVZO zu sehen war. Wegen der Art der Anbringung der Lampe konnte er diesen Beweis jedoch nicht erbringen.

Letztlich war keine genaue Aufklärung des Unfallgeschehens möglich, so dass sich die Parteien unter Vermittlung des Münchener Landgerichts verglichen. Danach ist jeder der beiden Radler jeweils zur Hälfte für den Unfall verantwortlich.

Für den Kläger bedeutet dies, dass ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,- Euro sowie die Hälfte der Regulierung seines sonstigen Schadens zugestanden wurde.

Unser Tipp: prüfen Sie gerade in der dunklen Jahreszeit zwei Dinge:

  1. Ihr Fahrradlicht (oder Autobeluchtung) – denn Unfallvermeidung ist der wirksamste Schutz
  2. Ob Sie einen gültigen Privathaftpflicht-Schutz verfügen – für die nicht vermeidbaren Fälle.

Andernfalls müssten Sie die Kosten eines solchen Urteils aus eigener Tasche begleichen.