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Claritos Investment-Ratgeber 3: Profitieren Sie vom langfristigen Aktientrend

Anteile an Unternehmen – Aktien – sind eine beliebte Anlage für langfristiges Kapitalwachstum. Nicht ohne Grund: Aktien haben sich rückblickend deutlich besser entwickelt als andere Anlageformen, seien es Anleihen (verzinsliche Wertpapiere, die von Regierungen, Unternehmen und anderen Organisationen herausgegeben werden) oder Bankeinlagen.

Unser Diagramm beruht auf langfristigen weltweiten Daten seit 1900 und zeigt die historische Stärke von Aktien: Aktien haben das Potential, einen größeren Kapitalzuwachs zu erzielen. Damit bieten Sie einen Ausgleich für das höhere Anlagerisiko, das sie gegenüber Anleihen und Bankeinlagen mit sich bringen.

Eine Investition in Aktien ist natürlich – besonders auf kurze Sicht – mit Risiko verbunden. Wenn Sie aber bereit sind, ein langfristiges Anlageergebnis anzustreben und genügend Geduld mitbringen, bieten Ihnen Aktien die Chance auf recht hohe Renditen.

Aktien, Anleihen und Bareinlagen seit 1900: ein damals angelegter US-Dollar wäre heute…

Aus einem US-Dollar wurden bei einer Investition

  • in Aktien 259 US$ (+ 25.900 %),
  • in Anleihen 7,0 US$ (+ 700 %) und
  • in Bareinlagen 2,9 US$ (+ 290 %).

Quelle: CreditSuisse Global Investment Returns Yearbook 2009.

Basis: weltweite Aktien, Anleihen und Bareinlagen.

Lesen Sie im nächsten Teil: Verteilen Sie das Anlagerisiko auf mehrere Schultern

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Allgemein Altersvorsorge Geldanlage

Claritos Investment-Ratgeber 2: Achten Sie auf die Inflation

Inflation lässt ihr Vermögen schrumpfen: wenn die Preise für Waren und Dienstleistungen im Laufe der Zeit steigen, können Sie sich für jeden Euro weniger kaufen. Auch wenn Sie die Inflation nicht täglich zu spüren bekommen, so können ihre langfristigen Folgen enorm sein. Bei einer Inflationsrate von 2 Prozent jährlich sinkt die Kaufkraft von 5.000 € in nur fünf Jahren auf 4.529 €.

Die Inflation wirkt sich unterschiedlich auf verschiedene Anlageformen aus. Bei Investition etwa in börsennotierte Aktien sollten Umsatz und Gewinn eines Unternehmens langfristig mindestens in ebenso hohem Maße steigen wie die Inflationsrate. Um das zu erreichen, geben viele Unternehmen ihre gestiegenen Kosten in Form von höheren Preisen an die Kunden weiter. Damit verringern sich die Folgen der Inflation auf die Unternehmensgewinne.

Andrerseits bringt Geld, das auf der Bank liegt – z.B. Sparbuch oder Festgeld – in der Regel nur geringe Zinsen, die bald von Preissteigerungen eingeholt werden können. Darum ist es wichtig, die Inflation zu berücksichtigen, wenn Sie eine Vermögensanlage planen oder überprüfen wollen. Achten Sie darauf, dass Ihr angelegtes Kapital die Möglichkeit hat, schneller zu wachsen als die jährliche Inflationsrate: nur so können Sie sich am Ende Ihres Investitionszeitraums auch mehr von Ihrem Geld kaufen. In unserem Diagramm sehen Sie, dass dies in den vergangenen 20 Jahren nicht bei allen Anlageklassen möglich war.

Hinweis zum Diagramm: alle Angaben erfolgen trotz größter Sorgfalt ohne Gewähr. Die Wertentwicklungen wurden auf EUR-Basis berechnet und basieren auf 100% des Kapitaleinsatzes. Die Rendite wird aus dem gesamten der Auswertung zugrundeliegenden Zeitraum 01.07.1991 bis 30.06.2010 (20 Jahre) bestimmt. Zu berücksichtigende Steuern und Spesen werden zum jeweiligen Fälligkeitstermin dem Kapitalstock entnommen.

Im nächsten Teil lesen Sie, wie Sie vom langfristigen Aktientrend profitieren sollten.

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Allgemein Altersvorsorge Geldanlage

Claritos Investment-Ratgeber 1: Setzen Sie sich klare Ziele

In Zusammenarbeit mit dem traditionsreichen Investmenthaus Schroders, 1804 vom Hamburger Johann Heinrich Schröder in London gegründet, haben wir einen Investment-Ratgeber entwickelt, den wir Ihnen hier in sechs kurzen Kapiteln zugänglich machen. Im ersten Kapitel geht es um die klare Zielsetzung eines Investments.

Eine klare Zielsetzung ist der erste Schritt zum erfolgreichen Investieren. Ob zur Altersvorsorge, zum Erfüllen kurzfristiger Wünsche, zum langfristigen Vermögensaufbau oder um das Kapital auf lange Sicht arbeiten zu lassen: Vermögensanlage braucht ein Ziel. Sonst werden Fortschritte vielleicht nicht wahrgenommen oder nicht kontrolliert, und Unsicherheiten können Sie unter Umständen sogar von Ihrem Weg abbringen.

Die meisten Anlageziele lassen sich in eine der folgenden Kategorien einordnen:

  • Geld schützen
  • Geld vermehren
  • Geld arbeiten lassen, um regelmäßiges Einkommen zu erzielen

Ebesno wichtig wie Ihre Ziele sind Ihre Einstellung zum Risiko und Ihr Anlagehorizont. Sie sollten sich fragen, mit wie viel Unsicherheit Sie bei Ihrer Investition noch ruhig schlafen können, und Ihren individuellen Zeitrahmen abstecken, wann Sie wieder auf Ihre Anlage zugreifen möchten. Es gilt also, zwischen Ihrem Zeithorizont und Ihrer Risikoeinstellung abzuwägen und beide an Ihren Zielen zu messen. Klare Ziele zu setzen ist daher der erste Schritt, um einen realistischen und wirkungsvollen Vermögensplan aufzustellen.

Lesen Sie im nächsten Kapitel, warum Sie die Inflation beachten sollten.

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Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Krankenversicherungsbeiträge auf Rente aus bAV

Am 28.09.2010 hat das BVerfG entschieden (1 BvR 1660/08), dass privat finanzierte Direktversicherun­gen im Alter, hinsichtlich der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung, den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen sind. Das gilt allerdings nur, so­lange der Arbeitnehmer während der Zeit der Beitragszahlung auch Versicherungs­nehmer des Vertrages war. Denn dann handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht mehr um betriebliche Altersversorgung.

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Allgemein Altersvorsorge Urteile sonstige

BGH zum Anspruch auf Witwergeld für Homosexuelle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 entschieden (Az.: IV ZR 16/09), dass Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusteht.

Geklagt hatte ein Mann, dessen nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) eingetragner Lebenspartner verstorben war. Der Verstorbene war zu seinen Lebzeiten Angestellter im öffentlichen Dienst. Nach der VBL-Satzung stand zwar überlebenden Ehe-, nicht aber eingetragenen Lebenspartnern eine Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung zu. Das hielt der Kläger für verfassungswidrig und zog vor Gericht. Dort erlitt er zunächst eine Niederlage. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stand dem Mann weder eine Hinterbliebenenrente noch ein Sterbegeld zu. Das hätte vorausgesetzt, dass er mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet war. Eingetragene Lebenspartner gelten jedoch nicht als Ehepartner im Sinne der Satzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, urteilten die Richter in der Vorinstanz.

Die Richter des Bundesgerichtshofs wollten dem nicht folgen.

Mit ihrer jetzigen Entscheidung gaben sie ihre bisherige Rechtsprechung (Az.: IV ZR 267/04) auf, mit der sie im Februar 2007 eine Klage in gleicher Sache als unbegründet abgewiesen hatten. Die Richter haben damit die Vorgaben eines Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts vom 7. Juli 2009 (Az.: 1 BvR 1164/07) umgesetzt, welches die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Rahmen der Hinterbliebenen-Versorgung des öffentlichen Dienstes für Verfassungswidrig erklärt hatte. Der BGH sieht in den entsprechenden Bestimmungen der Satzung der VBL nun ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz), nach welchem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Nach richterlicher Auffassung liegt die Ungleichbehandlung darin, dass nach § 38 der Satzung der VBL Verheiratete eine Anwartschaft erhalten, nach der im Todesfall der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenen-Versorgung erhält. Eine vergleichbare Regelung besteht für gleichgeschlechtliche Lebenspartner jedoch nicht.

Durch das jetzige BGH-Urteil haben sich nun alle die für derartige Fragen zuständigen höchsten deutschen Gerichte der Meinung angeschlossen, dass es hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung keine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Heterosexuellen und Homosexuellen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, geben darf.

Bereits Anfang 2009 war auch das Bundesarbeitsgericht zu diesem Ergebnis in einer Entscheidung gelangt.

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Altersvorsorge Ausbildung, Studium & Berufsstart Freiberufler & Gewerbe Geldanlage Honorarberatung Private Sachversicherung

Der Honorarberater – immer eine gute Wahl?

Unter diesem Titel erschien am Sonntag in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung ein Artikel von Nadine Oberhuber – allerdings ohne Fragezeichen. Wir bei Claritos bieten ebenfalls Honorarberatung an, doch meinen wir, dass es nur redlich ist, auch die Nachteile der Honorarberatung deutlich zu machen, so dass Sie sich als Kunde ein Bild von den Vor- und Nachteilen machen können. Damit sind Sie in der Lage, selbst zu entscheiden, welche Lösung für Sie die beste ist.

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Allgemein Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile sonstige

Lebt in vollen Zügen, feiert. Lasst es krachen. Ignoriert alle Vorsorge- und Anlageangebote.

Harald Martenstein fordert im ZEIT Magazin Nr. 43 alle jungen Leser auf, endlich dem Vorsorgehype zu widerstehen, und das Geld im Hier und Jetzt zu verjubeln. Wir sagen: betrachtet man die Erfahrung, die Herr Martenstein gemacht hat, dann ist seine Schlußfolgerung sehr richtig.

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Altersvorsorge Urteile sonstige

Keine Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden (Az.: 6 A 10320/10.OVG), dass ein Versorgungswerk dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig zu machen, dass die Ehe vor dem Renteneintrittsalter des Mitglieds geschlossen wurde.

Die Klägerin (geb. 1962) hatte im Jahr 2007 einen Arzt geheiratet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt war und als Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks eine Altersrente bezog. Als der Mann verstarb, beantragte seine Witwe Zahlung der Witwenrente, die ihr von dem Versorgungswerk unter Hinweis auf die Satzung verweigert wurde. Darin heißt es, dass überlebende Ehegatten nur dann eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs geschlossen wird.

In dieser Satzungsbestimmung sah die Klägerin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen und zog vor Gericht. Doch sie erlitt in allen Instanzen eine Niederlage. Nach Meinung der Richter verstößt eine Klausel in einem Versorgungswerk, welche Hinterbliebene, die ein Mitglied nach dessen Renteneintritt geehelicht und deswegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung haben, weder gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes noch gegen europäisches Recht.

Zwar ist eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist es statthaft, Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig zu machen, wenn dadurch legitime Ziele verfolgt werden. Der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Hinterbliebener“ von einer Hinterbliebenenversorgung eines Versorgungswerks dient solchen Zwecken. Denn er begründet im Sinne des Solidarprinzips eine zukünftige Einschränkung von Zahlungsverpflichtungen nach dem Beginn des Rentenbezugs. Ein solcher Ausschluss entspricht folglich den Interessen der gesamten Versichertengemeinschaft.

Das Gericht hält die Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener auch nicht für unverhältnismäßig, da durch sie kein Eingriff in die durch das Mitglied eines Versorgungswerks erworbenen Ansprüche erfolgt. Im Übrigen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Partner einer Ehe, die nach Erreichen der Alters-grenze geschlossen wird, bereits über ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften verfügt. Die Richter halten es für zumutbar, durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung zu schaffen, wenn der Ehepartner deutlich jünger ist. Genau dieser Fall lag vor.

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Altersvorsorge Private Steuern

Zahlen Sie Steuern einfach später – die Rüruprente macht´s möglich

Noch für 2010 Steuern sparen und gleichzeitig etwas fürs Alter zurücklegen? Rürup macht’s möglich. Wer die Steuerlast noch für 2010 senken will, sollte sich bald mit der Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt, beschäftigen. 

Dabei handelt es sich um kein Steuerschlupfloch, sondern um staatliche Anreize für zusätzliche Altersvorsorge. Die Grundlage liefert das Alterseinkünftegesetz, das im Jahr 2005 in Kraft trat. Es hat die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge neu geregelt und den Systemwechsel auf nachgelagerte Besteuerung eingeleitet. Konkret heißt das: Der Aufwand für die Altersversorgung wird steuerfrei, und im Gegenzug müssen die späteren Renten versteuert werden. Das betrifft die gesetzliche Rentenversicherung ebenso wie die Basis-Rente.

Der Steuervorteil steigt in Jahresschritten: 2005 waren 60% des Beitrags abzugsfähig, 2010 sind es schon 70%, und der volle Abzug von maximal 20.000 Euro pro Person ist 2025 möglich. Allerdings wird bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

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Weil die Basis-Rente der Altersvorsorge dient, werden ausschließlich lebenslange Altersrenten ohne Kapitalzahlung gefördert. Welchen Anteil der Fiskus besteuert, hängt vom Zeitpunkt der ersten Rente ab. Zum Start im Jahr 2005 war es die Hälfte, in diesem Jahr sind es 60%, und erst ab 2040 muss die gesamte Rente versteuert werden. Für wen sich Rürup rechnet Besonders lukrativ ist eine Rürup-Rente für Selbstständige und Freiberufler, denn ihnen bietet sie oftmals sogar die einzige Möglichkeit, mit staatlicher Hilfe für das Alter vorzusorgen. Gutverdiener mit hohem persönlichem Steuersatz profitieren ebenfalls besonders stark. Wenn Sie wissen wollen, ob sich Rürup auch für Sie rechnet, beraten wir Sie gern.

Ich möchte einen Beratungstermin vereinbaren.

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Altersvorsorge Geldanlage Rund ums Kind

Riestern: gebt den Kindern das Kommando

Wir berechnen, was das für Sie tut… Dass sich für Erwachsene das Riestersparen durch staatliche Förderung besonders lohnt, ist ein alter Hut. Wir zeigen Ihnen, Riestern kann sich auch für Kinder lohnen.

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Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Auszahlung aus Lebensversicherung erhöht GKV-Beitrag für Rentner

Kapitalabfindungen aus privaten Versicherungen können für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rntner beitragspflichtig sein. Entscheidend ist die Satzung der Krankenkasse.

Bei vielen gesetzlichen Krankenkassen findet sich in der Satzung dieser oder ein ähnlicher Passus: „Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen gelten sowohl laufende Geldleistungen (Rente) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen).“
Im Klartext: Hier müssen auf Leistungen aus einer privaten Versicherung Beiträge gezahlt werden. Das Kapital wird über zehn Jahre verteilt und monatlich mit einem 120stel als Einkommen berücksichtigt.

Wer als freiwillig gesetzlich Versicherter eine hohe Kapitalzahlung erwartet, sollte die Regelungen seiner Krankenkasse prüfen. Sicherer ist ein Umstieg in die private Krankenversicherung, denn sie legt die Beiträge unabhängig vom Einkommen fest. Für unsere Kunden prüfen wir, wann sich ein Wechsel lohnt.

Wer privat krankenversichert ist und unter dem maßgeblichen Höchstbeitrag bleibt, kann weitere Aufwendungen absetzen. Jetzt ist also eine gute Gelegenheit, den bestehenden Versicherungsschutz ohne Mehrkosten zu optimieren – die Abzugsfähigkeit schafft Freiräume für zusätzliche Vorsorge.

Auch gesetzlich Versicherte können ihr Einkommensplus investieren und sich zum Beispiel mit einer privaten Zusatzversicherung den Anspruch auf Komfortleistungen wie bessere Zahnversorgung, Chefarztbehandlung oder Heilpraktiker sichern. Eine aktuelle Studie hat festgestellt, dass sich fast jeder zweite gesetzlich Versicherte vorstellen kann, die Steuerersparnis für eine private Krankenzusatzversicherung zu nutzen. In der Altersgruppe der 36 -45-Jährigen sind es sogar noch mehr. Je nach vorhandener Absicherung kann das Einkommensplus natürlich auch für eine private Pflegeversicherung oder eine bessere Altersversorgung eingesetzt werden. Wir beraten Sie, wie auch Sie aus weniger Steuern mehr Vorsorge machen können.