Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Urteil vom 23.10.2013 (Az: 4 K 741/11) die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr für Wertpapiergeschäfte für verfassungswidrig erklärt, bei denen bereits am 31.03.1999 die bisher geltende sechsmonatige Spekulationsfrist abgelaufen war.
Ein Ehepaar hatte geklagt, das am 8.1.1998 Fondsanteile erworben und am 7.1.1999 mit einem Gewinn von 10.000 EUR veräußert hatte. Die Klage richtete sich gegen dessen Besteuerung durch das Finanzamt als Spekulationsgewinn.
Der 4. Senat gab den Eheleuten mit seinem am 23. Januar 2013 verkündeten Urteil Recht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 insoweit gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz verstoße. Die Grundsätze aus den Beschlüssen des BVerfG zur Frage der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften von 2 auf 10 Jahre (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05) seien entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der 4. Senat die Revision zum BFH zugelassen hat.