In ihren Urteilen (Aktenzeichen 8 C 40.09 und 8 C 23.09) bestätigten die Leipziger Richter, was Verwaltungsgerichte in München (VGH München, Aktenzeichen 5 BV 08.118, VG München, AZ 3 K 05.3031) und in Gera (VG Gera AZ 6 K 791/04 Ge) gegenüber den Unternehmen so schon festgestellt hatten. An der Pensionssicherungsverein- kurz: PSV-Beitragspflicht führt kein Weg vorbei.
Die E.ON Energie AG hatte sich gegen die Heranziehung zu Insolvenzsicherungs-Beiträgen mit der Begründung gewehrt dass diese Beiträge eine verfassungswidrige Sonderausgabe darstellten. Ihre Erhebung sei rechtswidrig, soweit sie die betriebliche Altersversorgung des Unternehmens in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen betreffe. Für diese Direktzusagen bestünden nämlich Rückdeckungsversicherungen. Außerdem seien die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen an die Versorgungsberechtigten verpfändet.
Nach Ansicht des Unternehmens ist damit bereits ein ausreichender Schutz für den Fall der Insolvenz gewährleistet. Dieser Argumentation mochten das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als erste und zweite Instanz aber nicht folgen.
Im Revisionsverfahren machte das Unternehmen dann geltend, dass es damit gegenüber Arbeitgebern benachteiligt werde, die als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht gewählt haben. Sie unterliegen nicht der PSV-Beitragspflicht.
Ein eigener Anspruch der Arbeitnehmer gegen den Versicherer bei Direktversicherungen rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht. Im Hinblick auf das allein entscheidende Ziel der Insolvenzsicherheit entsprächen rückgedeckte Versorgungszusagen voll einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Daher begehrte die E.ON AG, dass ihr Versorgungswerk ebenfalls beitragsfrei gestellt wird. Zumindest jedoch forderte sie den ermäßigten Beitragssatz, wie er für Pensionsfonds gilt.
Die Jenoptik Laserdiode GmbH argumentiert ähnlich in ihrer Klage, die sich ebenfalls gegen die Beitragspflicht zur gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung richtet. Die Tochter des Jenoptik-Konzerns bietet – auch zur Entgeltumwandlung – sowohl rückgedeckte Pensionszusagen als auch eine rückgedeckte Unterstützungskasse als betriebliche Altersversorgung an. Der Leistungsanspruch ist hier ebenfalls an die Mitarbeiter verpfändet.
Jedoch sah das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich keinen Grund, die Einschätzung der Kollegen in den Vorinstanzen zu korrigieren. Beide Revisionen wurden zurückgewiesen.
Entscheidend war dafür vor allem, dass sowohl bei Direktzusagen als auch bei Unterstützungskassen letztlich immer allein der Arbeitgeber für die Erfüllung der Altersversorgungsleistungen hafte.
Das Betriebsrentengesetz unterscheidet zu Recht zwischen den einzelnen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Unternehmen liege nicht vor.