Im Erbfall ist natürlich erst einmal die Nachricht vom Tod eines lieben Angehörigen zu verdauen. Dazu gibt es zahlreiche Meldepflichten und viel Organisatorisches zu regeln. Und am Ende erbt ggf. auch der Fiskus, die Erbschaftssteuererklärung wird fällig.
Diese Information kann nur einen allgemeinen Überblick zum Thema Testament und Erbfolge geben. Die Beratung im Einzelfall soll und wird sie nicht ersetzen. Hier kann Ihnen vor allem anwaltlicher und notarieller Rat weiterhelfen. Soweit es um spezielle steuerrechtliche Probleme geht, hilft Ihnen die Hinzuziehung eines spezialisierten Steuerberaters.
Was wird besteuert?
Folgende Tatbestände geben einen Überblick über die Notwendigkeit eine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuererklärung abzugeben:
- Der Erwerb von Todes wegen – die gesetzliche und / oder die testamentarische Erbfolge
- Schenkungen von Todes wegen – Vertragsansprüche aufgrund des Todesfalls
- Die Schenkung unter Lebenden
- Ehebedingte Zuwendungen
- „Bereicherung“ bei Gütergemeinschaft
- Zuwendungen
- Sonstige Tatbestände
- sog. Zweckzuwendungen
- Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften
- Vermögensübertragung an Stiftungen
- grundsätzlich steuerpflichtig
- sofern Stiftung ausschließlich gemeinnützig tätig jedoch steuerfrei
Steuerfreier Erwerb
Familienheim
Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.
Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Erfolgt die Schenkung einer größeren Immobilie, wird der anteilige Wert oberhalb der 200 qm versteuert.
In beiden Fällen gilt: die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der
Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird.
Persönliche Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig von der besonderen Regelung für das Familienheim, können also zusätzlich in Anspruch genommen werden. Die wichtigsten Freibeträge sind:
Erwerber | Freibetrag |
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, die anstelle eines verstorbenen Kindes erben | 400.000 € |
Enkel | 200.000 € |
Eltern / Großeltern bei Tod | 100.000 € |
Eltern bei Schenkung, Geschwister und alle übrigen Erben | 20.000 € |
Der Versorgungsfreibetrag:
Zusätzlich erhält der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner einen
Versorgungsfreibetrag von 256.000 € abzüglich des Kapitalwertes der erbschaftssteuerfreien
Versorgungsbezüge.
Kinder vor dem 28. Lebensjahr erhalten ebenfalls einen Versorgungsfreibetrag gestaffelt zwischen
10.300 € und 52.000 € abzüglich ihrer Rentenansprüche.
Freibetrag für Hausrat
Der Freibetrag für Hausrat beträgt 41.000 € sowie für andere bewegliche körperliche Gegenstände 12.000 € (bei Steuerklasse l).
Steuerbefreiung für Baudenkmäler
Die teilweise Steuerbefreiung für Baudenkmäler beträgt 85%.
Pflegepauschbetrag (z.B. auch für Geschwister)
Ein steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein
unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, bleibt bis zu einem Betrag von 20.000 € steuerfrei, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.
Betriebsvermögen
Es gibt zwei Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen im Wert von bis zu 26 Mio. €. Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der durchschnittliche Jahresertrag des Unternehmens mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Diese Regelung gilt also für Unternehmen mit Gewinnen von bis zu 1,89 Mio. €.
Es kann dann die Regelverschonung mit 85% oder die Optionsverschonung mit bis zu 100% Verschonungsabschlag genutzt werden, wobei verschiedene Bedingungen zu erfüllen sind.
Übersteigt das Betriebsvermögen die Grenze von 26 Mio. € gibt es ebenfalls Vergünstigungen. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren Steuerberater.
Wie wird besteuert?
Das zu versteuernde Vermögen muss zum Zeitpunkt des Todes ermittelt und bewertet werden. Vom gesamtvermögen können Verbindlichkeiten abgezogen werden, und zwar für:
- Schulden zum Zeitpunkt des Erbfalls
- Steuerschulden
- Auflagen und Vermächtnisse
- Pflichtteilsansprüche, Erbersatzansprüche, Zugewinnausgleich
- Kosten der Bestattung (tatsächliche Kosten oder pauschal 10.300 €)
Die Unterteilung nach Steuerklassen:
Die Höhe der Steuer richtet sich dann nach dem individuellen Freibetrag sowie der Steuerklasse und der Höhe des ererbten Vermögens.
Steuerklasse I: Freibetrag
- Ehegatte, eingetragene Lebenspartner 500.000 €
- Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder, Stiefkinder 400.000 €
- Enkel 200.000 €
- Eltern / Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 €
Steuerklasse ll:
- Eltern / Großeltern bei Schenkungen für alle 20.000 €
- Geschwister und deren Kinder
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- Stiefeltern sowie der geschiedene Ehegatte
Steuerklasse lll:
- alle übrigen Erben 20.000 €
- Zweckzuwendungen 20.000 €
Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
Umgekehrt werden alle Schenkungen / Erbschaften innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Steuersätze
Wert Bis | Steuersatz | ||
Steuerklasse | I | II | III |
75.000 € | 7% | 15% | 30% |
300.000 € | 11% | 20% | 30% |
600.000 € | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 € | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 € | 27% | 40% | 50% |
darüber | 30% | 43% | 50% |
Wann entsteht die Steuer?
Die Steuer entsteht mit dem Tod bei allen Erwerben von Todes wegen. Dies ist auch der Zeitpunkt der Vermögensbewertung.
Steuerschuldner ist der Erwerber, bei Schenkungen auch der Schenker.
Die Fälligkeit ist ein Monat nach Ergehen des Steuerbescheids.
Lesen Sie auch:
- Teil 1: Das Testament – warum, wann und wie?
- Teil 2: Das Testament – gesetzliche Erbfolge
- Teil 3: Das Testament – los geht´s
2 Antworten auf „Das Testament – der Fiskus erbt (Teil 4)“
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