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Das Testament – los geht´s (Teil 3)

Im Folgenden finden Sie Ideen und Hinweise, was ein testament alles regeln kann, welche Mittel dabei eingesetzt werden können und welche Anforderungen an die Form bestehen.

Diese Information kann nur einen allgemeinen Überblick zum Thema Testament und Erbfolge geben. Die Beratung im Einzelfall soll und wird sie nicht ersetzen. Hier kann Ihnen vor allem anwaltlicher und notarieller Rat weiterhelfen. Soweit es um spezielle steuerrechtliche Probleme geht, hilft Ihnen die Hinzuziehung eines spezialisierten Steuerberaters.

Ehegattenversorgung

Oft ist die Versorgung des überlebenden Partners das wichtigste Ziel, zu dem ein testament eingesetzt wird. Sehr häufig verwendet und vielseits bekannt ist das sog. Berliner Testament, bei dem Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Worüber viele Erblasser dabei nicht nachdenken:

  • Kinder haben Pflichtteilsansprüche. Sollte ein Kind, diesen im Erbfall geltend machen, kann es zu Liquiditätsverlust kommen, wenn dem überlebendem Ehegatten eine unmittelbare Begleichung droht.
  • Erbschaftssteuerlich kann das Berliner Testament bei größeren Vermögen ungünstig sein, da zweimal Erbschaftssteuer anfällt, bis das Vermögen auf die Kindergeneration übertragen wurde.
  • Freibeträge werden beim Berliner Testament ggf. nicht oder nur einmal genutzt

Das Berliner Testament eignet sich in vielen Fällen jedoch gut, um die uneingeschränkte Wohnungsnutzung der eigenen Immobilie durch den überlebenden Ehepartner zu regeln.

Streitvermeidung

Ein weiteres Ziel der Testamentserstellung ist die gerechte Verteilung von Vermögen und Streitvermeidung unter den Erben. Daher sollten folgende Grundsätze beachtet werden.

  • Sofern keine sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung anstehen, ist Gleichbehandlung der Erben wichtig.
  • Die Zuteilung von Gegenständen und Vermögenspositionen zu einzelnen Personen zusammen mit einer Wertfestsetzung hilft den Erben, die Vermögensverteilung nachzuvollziehen.
  • Als Erblasser sollten Vorausschenkungen benannt werden und die Frage der Anrechnung beantwortet werden.

Nicht an alle Eventualitäten kann man vorher denken. Erwägen Sie den Einsatz eines Testamentsvollstrecker. Er ist gerade bei komplexen Vermögen ein probates Mittel gegen Streitlust.

Erbschaftssteuerminimierung

Durch Nutzung der Freibeträge kann ein Testament eventuell verbunden mit einer oder mehrfacher vorheriger Schenkungun die Erbschaftssteuer minimieren und vermeiden, dass der Vermögensübergang mehrfach besteuert wird.

Grundsätzlich sind Erblasser frei, Ihren letzten Willen zu bestimmen. Die Grenze der Vermögensverteilung wird durch den gesetzlichen Pflichtteil gegeben, er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Eine Aussetzung dieses Pflichteils ist nur bei schweren individuellen Verfehlungen denkbar.

Bei einer strukturierten Vorgehensweise sollten Sie sich folgende Fragen stellen und beantworten:

  1. Wer sind meine Erben und welchen Anteil sollen Sie erhalten (Bestimmung von Erben und Erbquoten)?
  2. Macht es Sinn die Verteilung des Nachlasses durch Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis (Einzelzuweisungen) zu regeln? Im Unterschied zur Teilungsanordnung wird ein Vermächtnis dabei nicht angerechnet.
  3. Ist es notwendig oder sinnvoll Ausgleichspflichten zu bestimmen, wenn ein Erbe einen bestimmten Vermögensgegenstand erbt oder eine Vorschenkungerhalten hat?
Weitere Mittel, die Sie einsetzen können:
  1. Gestaltung einer Vor- und Nacherbschaft: hierbei wird bereits im Vorhinein bestimmt, wer nach dem Vorerbe das Vermögen erben soll. Der Vorerbe hat dabei das volle Eigentumsrecht, vererbt das restliche oder ggf. sogar vermehrte Vermögen dann an den Nacherben.
  2. Sie können den Ausschluss der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bestimmen.
  3. Sie können einen Testamentsvollstrecker berufen. Dies kann auch ein Erbe sein, wenn er nicht Alleinerbe ist. Er ist zu lückenloser Rechnungslegung verpflichtet und erhält eine Vergütung.
  4. Sie können den Erben Auflagen machen.
  5. Sie können Schutzklauseln einsetzen, mit denen Sie die übrigen Erben bei Eintritt bestimmter Ereignisse (hüfig Wiederverheiratung, Elternschaft weiterer Kinder) besserstellen.
  6. Sie können Ersatzerben und natürlich auch einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.

Das Testament kann in handschriftlicher Form oder öffentlich (notariell) verfasst werden. Das heißt: verfassen Sie Ihr Testament selbst, also ohne notarielle Hilfe, darf es nur handschriftlich verfasst sein. Daneben sollte es mit Angabe von Ort, Zeit und Datum verfasst werden und Ihre Unterschrift enthalten. Bei gemeinschaftlichen Testamenten schreibt einer das Testament handschriftlich und beide Erblasser unterzeichnen gemeinsam.

Ersetzen Sie ein vorheriges Testament durch ein neues, sollten Sie dies erklären und das bisherige für ungültig erklären und / oder es vernichten.

Aufbewahrung

Die Verwahrung kann amtlich beim Nachlassgericht (in Baden-Württemberg beim Notariat) erfolgen. Bei öffentlichen Testamenten ist diese Verwahrungsart obligatorisch. Ein Testament kann ebenfalls bei der Bundesnotarkammer www.testamentsregister.de für aktuell 15,50 € (2014) je Registrierung hinterlegt werden. Oder es wird privat aufbewahrt.

In jedem Fall sollten mögliche Erben (und ein möglicher Testamentsvollstrecker) über Vorhandensein und den Aufbewahrungsort eines Testaments informiert werden.

Persönliche Wünsche für die Beisetzung gehören nicht ins Testament, da es oft erst nach der Beerdigung zur Kenntnis der Erben gebracht wird.

Folgende Vermögensübergänge können außerhalb des Erbgangs stattfinden. Sie werden abseits der Erbfolge geregelt und sind trotzdem erbschaftssteuerpflichtig:

  • Renten- und Pensionsansprüche (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten)
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen – es ist daher wichtig, die Anspruchsberechtigung Ihrer Lebensversicherungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen.
  • Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
  • Schenkungen auf den Todesfall
Die Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft muss gemeinschaftlich das Erbe antreten bzw. darüber entscheiden (gesamthänderisch). Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Die Auseinandersetzung

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft meint die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft und Verteilung der Vermögensgegenstände auf die Erben. Sie kann von jedem Erbe verlangt werden und nach Begleichung aller Verbindlichkeiten sowie Erfüllung der Vermächtnisse wird der Reinerlös verteilt.

Ergänzungspfleger

Bei Minderjährigen Erben in der Erbengemeinschaft kann und wird in der Regel ein Ergänzungspfleger bestellt.

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Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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