Im Folgenden finden Sie die Regelungen, die die gesetzliche Erbfolge in Deutschland vorsieht. Diese tritt immer dann in Kraft, wenn die oder der Verstorbene keine anderere Regelung getroffen hat.
Diese Information kann nur einen allgemeinen Überblick zum Thema Testament und Erbfolge geben. Die Beratung im Einzelfall soll und wird sie nicht ersetzen. Hier kann Ihnen vor allem anwaltlicher und notarieller Rat weiterhelfen. Soweit es um spezielle steuerrechtliche Probleme geht, hilft Ihnen die Hinzuziehung eines spezialisierten Steuerberaters.
Gesetzliche Erbfolge
Unverheirateter Erblasser
Der Erblasser vererbt an seine Kinder zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind vorverstorben ist, erben dessen Anteil die Kinder des verstorbenen Kindes.
Ohne Kinder erben die Eltern des Erblassers. Wenn ein Elternteil vorverstorben ist, erbt der lebende Elternteil ½ und die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers.
Verheirateter Erblasser mit Kinden
Hier kommt es auf den Güterstand der Eheleute an:
• bei Zugewinngemeinschaft beträgt der Ehegattenanteil ¼ (gesetzliche Erbquote) plus ¼ als pauschaler Zugewinnausgleich, die andere Hälfte verteilt sich auf die Kinder, unabhängig von deren Zahl
• bei Gütertrennung beträgt der Ehegattenanteil ¼ und der Rest verteilt sich auf die Kinder, der Anspruch des Ehegatten muss aber mindestens so groß wie der eines Kindes sein. Daher erbt der Ehegatte bei 1 Kind ½ bei zwei Kinder 1/3 und ab 4 Kindern immer ¼ .
• bei Gütergemeinschaft gilt die gesetzliche Erbquote von ¼, häufig haben Paare, die diesen Güterstand wählen jedoch bereits eine anderweitige Erbregelung getroffen.
Verheirateter Erblasser ohne Kinder
Auch hier kommt es auf den Güterstand der Eheleute an:
• bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte ¾, die Eltern bzw. Geschwister des Erblassers ¼.
• bei Gütertrennung und -Gemeinschaft erhält der der Ehegatte ½, die Eltern bzw. Geschwister ½
Rechte nichtehelicher Kinder
Im Verhältnis zur leiblichen Mutter wird das nicht eheliche Kind behandelt wie das eheliche. Gegenüber dem leiblichen Vater ist das Kind gleichgestellt, hat aber nur einen Erbersatzanspruch (= Auszahlungsanspruch), wenn zu den übrigen Erben der überlebende Ehegatte oder eheliche Kinder gehören.
Das nichteheliche Kind hat zwischen dem 21. und 27. Geburtstag die Möglichkeit vom leiblichen Vater einen vorzeitigen Erbausgleich zu verlangen.
Bei Geschiedenen
Nach der Scheidung gibt es keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Das gesetzliche Erbrecht entfällt außerdem, wenn der Erblasser die Scheidung eingereicht hat, oder er ihr zugestimmt hat und die Ehe tatsächlich später hätte geschieden werden könnte.
Dies gilt jedoch nur für die Eheleute untereinander. Das Kind aus einer geschiedenen Ehe bleibt Erbfolger beider Elternteile, und es wird auch von beiden Elternteilen beerbt, sollte es vorher versterben. So kann es passieren, dass eine Schenkung oder eine Erbschaft an ein Kind unter Umständen auf diesem Weg an den geschiedenen Partner fließt.
Gesetzliche Erbfolge oder Testament
Auch wer kein Testament aufsetzt, trifft eine Entscheidung. Sie oder er entscheidet sich damit für die gesetzliche Erbfolge, die immer dann zum Zuge kommt, wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine andere Regelung bestimmt hat. In vielen Fällen ist die gesetzliche Erbfolge jedoch eine unbefriedigende Lösung. Vermeiden können Sie die gesetzliche Erbfolge nur dann, wenn sie ein Testament schreiben oder einen Erbfolgevertrag aufsetzen.
Ein Testament ist darüber hinaus der Lage, Streit zwischen den Erben oder auch zwischen Erblasser und Erben zu vermeiden. Erbstreit führt oft zu irrationaler Vermögensvernichtung. Selbst wenn sich die Streitparteien einigen führt es in jedem Fall dazu, dass die Erbfolge erst später angetreten werden kann, und dass das Erbe für Monate oder sogar Jahre nicht genutzt werden kann.
Lesen Sie auch:
- Teil 1: Das Testament – warum, wann und wie?
- Teil 3: Das Testament – los geht´s
- Teil 4: Das Testament – der Fiskus erbt
3 Antworten auf „Das Testament – gesetzliche Erbfolge (Teil 2)“
[…] Teil 2: Das Testament – die gesetzliche Erbfolge […]
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