Die Vermieter unter unseren Mandanten teilen uns immer wieder mit, dass sie bei Mieterwechseln die eine oder andere Überraschung erlebt haben. Viele dieser Überraschungen rühren daher, dass Standardmietverträge genutzt werden, oder dass (teilweise manchmal noch schlimmer) selbst gebastelte Mietverträge genutzt werden, die veraltete oder ungültige Klauseln enthalten.
Fehlerhafte Renovierungsklauseln
So mancher Vermieter glaubt, dass sein Mieter tatsächlich die Wohnung in regelmäßigen Abständen und vor allem beim Auszug renovieren muss. Tatsächlich regeln viele Mietverträge dieses leidige Thema mit fehlerhaften Klauseln. Mieter, die per Vertrag dazu verdonnert werden nach einem starren Zeitplan einzelne Räume zu streichen, können sich eigentlich ganz entspannt zurücklehnen. Dies erklärte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 360/03) für unwirksam. Gleiches gilt für die Vereinbarung, dass der Mietgegenstand im selben Zustand übergeben muss, wie beim Einzug.
Hintergrund dieser Gerichtsentscheidung ist die Überlegung, dass der Vermieter für den Gebrauch der Wohnung einen Mietzins erhält. Diese Leistung entschädigt den Vermieter für die normale Abnutzung der Mietsache während der Vertragsdauer. Die Nutzung von starren Renovierungsklauseln ist nicht zulässig, sodass in der Folge die gesamte Renovierungsklausel als nicht vereinbart gilt.
Der Mieter kann in diesem Fall die Wohnung unrenoviert abgeben. Wurde die Wohnung trotz unzulässiger Klausel vom Mieter renoviert, kann dieser vom Vermieter sogar Geld zurückfordern (VIII ZR 302/07).
Gibt es wirksame Renovierungsklauseln?
Etwas anders sieht es aus, wenn der Zeitplan durch Abschwächung wie zum Beispiel „mindestens“ oder „in der Regel“ ergänzt wird. Während der Mietdauer kann also vom Mieter verlangt werden, dass er eine übliche Renovierung durchführt.
Zu den übertragbaren Arbeiten gehören allerdings nur:
- Tapezieren oder Streichen der Wände
- Streichen der Fußböden
- lackieren der Heizkörper und Heizungsrohre
- Steichen der Innentüren
- Streichen der Fenster und Außentüren von innen
Doch Obacht: der Mieter muss diese Arbeiten zwar fachgerecht ausführen, jedoch kann man von ihm keine 1A-Malerqualität verlangen. die Arbeiten sind so auszuführen, wie ein Laie dies nach besten Wissen ausführen würde.
Prüfen Sie Ihren Mietvertrag genau. Das gilt für Mieter wie Vermieter!
3 Antworten auf „Renovierst du noch oder wohnst du schon?“
Super interessanter Artikel. Vielen Dank für diesen Beitrag, dessen Inhalt ja leider für viele Realität geworden ist…
LG
Endlich einmal ein Blogbeitrag, der einem hilft!
Hallo!
Dies ist ein sehr aufschlussreicher Blog! Sehr gute Informationen! Das ist genau das, wonach ich in Bezug auf eine effektive und ausreichende Renovierung gesucht habe! Vielen Dank für das Teilen!
Mit freundlichen Grüßen, Simon Brocher Köln