Das Sozialgericht (SG) Trier hat mit Beschluss vom 26. April 2016 entschieden (S 5 KR 68/16 ER), dass gesetzliche Krankenversicherer nicht dazu verpflichtet sind, einem Versicherten die Versorgung mit Cannabisprodukten zu ermöglichen, wenn andere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.
Geklagt hatte eine gesetzlich krankenversicherte Hartz-IV-Empfängerin, als ihr Versicherer sich weigerte, sie zur Behandlung zahlreicher Krankheitsbilder mit einem ihr von ihrem Arzt empfohlenen Cannabisblütenprodukt zu versorgen.
Sie selbst verfügte nicht über die finanziellen Mittel, sich das Cannabisprodukt zu leisten, dessen Kosten mehr als 700,- € monatlich betrugen.
Das SG Trier würdigte zwar, dass die Beschwerden der Klägerin durch die Cannabisblüten gelindert werden können, wiesen die Klage dennoch als unbegründet zurück, da Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung generell nur unter ganz bestimmten Umständen angewandt werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich eine entsprechende Normierungen vorgenommen haben.
Für die medizinische Anwendung von Cannabisprodukten ist das bisher nicht der Fall, selbst wenn es aktuell politische Bestrebungen gebe, diese Gesetzeslage für den Bereich der Krankenversicherung zu ändern.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass zur Behandlung ihrer Erkrankungen und Beschwerden zahlreiche andere Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden, deren Kosten von ihrem gesetzlichen Krankenversicherer übernommen werden müssten. Deswegen könne der ärztlich empfohlene Cannabiskonsum nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden, für die evtl. eine Leistungsverpflichtung bestehen würde.
Allerdings sind Versicherte mit solchen Klagen nicht in jedem Fall erfolglos, so ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen aus dem Jahr 2015.