Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17. Juni 2014 (Az.: 3 AZR 757/12) entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung einer Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zulässig sein kann, vor allem, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind.
Seit 1988 war der Kläger bei seinem Arbeitgeber als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftig und hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Die Versorgungsordnung des Betriebes sieht neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungs-Obergrenze vor, dass die Betriebsrente jenen Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt.
Für Angestellte ist der Grundbeitrag jedoch höher als jener für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe. Das empfand der Kläger als ungerecht. In seiner gegen seinen Arbeitgeber eingereichten Klage verlangte er, hinsichtlich seiner betrieblichen Altersversorgung ebenso wie die Angestellten des Betriebes behandelt zu werden.
Das erstinstanzlich angerufene Arbeitsgericht gab der Forderung des Klägers statt und verurteilte den Arbeitgeber dazu, bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers den für Angestellte des Unternehmens zugrunde gelegten Grundbeitrag zu berücksichtigen.
Der beklagte Arbeitgeber wollte das nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, welches die Klage des Beschäftigten abwies.
Mit der beim BAG eingereichten Revision hatte der Kläger keinen Erfolg.
Nach richterlicher Auffassung ist die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge im Fall des Klägers nicht zu beanstanden. Die Beweisaufnahme ergab, dass die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten Zulagen und Zuschläge erhalten, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang zustehen.
Folglich konnten die gewerblichen Arbeitnehmer ein höheres pensionsfähiges Gehalt und einen höheren Anspruch auf eine gesetzliche Rente erreichen als Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.