Das Landgericht Coburg hat am 21. November 2012 entschieden (Az.: 13 O 341/12), dass ein Kunde, der in einem Laden von einem freundlichen Hund bedrängt wird und deswegen zu Schaden kommt, einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld hat.
Eine Frau und spätere Klägerin hatte den Laden der Beklagten betreten, als sie kurz darauf von deren frei in dem Geschäft herumlaufenden Dalmatiner begrüßt wurde. Da die Frau Angst vor Hunden hatte und fürchtete, gebissen zu werden, versuchte sie das Tier mithilfe eines von ihr mitgeführten Kleidersacks abzuwehren. Dabei stürzte sie und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
Die Hundehalterin hielt die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen der Verletzten für unbegründet. Ihr Dalmatiner habe die Kundin lediglich kurz begrüßen wollen. Diese habe jedoch überreagiert und sei letztlich aus Ungeschicklichkeit über ihren Kleidersack gestolpert.
Der Streit wurde vor Gericht ausgetragen, wo der Klage der Verletzten stattgegeben wurde.
Dabei war die Zeugenaussage einer Kundin mitentscheidend, da diese erklärt hatte, dass der Klägerin bereits die Begrüßung durch den Hund sichtlich unangenehm gewesen sei. Sie habe mehrfach versucht, den Kleidersack zwischen sich und den Hund zu bringen, um diesen von sich fernzuhalten.
Aus der Sicht der Zeugin war das Verhalten des Hundes so auffällig, dass sie von ihrem mit dem Ehemann der Beklagten geführten Verkaufsgespräch abgelenkt wurde. Wenig später habe die Klägerin auf dem Boden gelegen, wobei sich der Dalmatiner in ihrer unmittelbaren Nähe aufgehalten habe.
Aufgrund dieser Schilderung sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Sturz der Klägerin ausschließlich auf das Verhalten des Hundes zurückzuführen war. Ein Mitverschulden der Verletzten konnten die Richter nicht erkennen, da sie ganz offenkundig von der Situation überrascht gewesen sei. Eine möglicherweise ungeschickte Reaktion sei daher auf eine Überforderung zurückzuführen. Die habe jedoch die beklagte Hundehalterin zu verantworten.
Ferner sind Hundehalter dazu verpflichtet, auch auf Personen Rücksicht zu nehmen, die im Umgang mit Hunden keine oder nur unzureichende Erfahrung haben und sich deswegen eventuell überflüssiger Weise ängstlich verhalten. Unterlassen sie das – wie in dem entschiedenen Fall – so sind sie für einen durch ihr Tier verursachten Schaden verantwortlich.
Gegen die Entscheidung des Coburger Landgerichts legte die Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg ein. Dessen Richter schlossen sich jedoch in einem Beschluss vom 4. Februar 2013 (Az.: 6 U 65/12) der Auffassung der Vorinstanz an.
Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig.
In einem vergleichbaren Fall, in welchem eine Kundin über einen im Eingangsbereich eines Geschäftes liegenden Hund einer Verkäuferin gestürzt war, wurde der Verletzten vom Oberlandesgericht Hamm dieses Jahr ebenfalls ein Schmerzensgeld zugesprochen.
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