Engagieren Sie sich auch nach Feierabend ehrenamtlich? Der Fiskus födert das nicht nur für die Mitarbeit in Vereinen. Dabei sind zwei Pauschalen als wichtigste Förderregelung anzuwenden. Wir zeigen Ihnen die Details.
Die Übungsleiter-Pauschale
Hierzu zählen Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter (für beispielsweise, Sporttrainer, Sportwart, Chorleiter & Dirigenten, Ersthelfer-Ausbilder und, und, und…). Die Pauschale ist wie folgt gestaltet:
- steuerfreie Einnahmen bis jährlich 2.400 € (Vorjahr 2.100 €)
- sie umfasst alle Zuwendungen für die Tätigkeit: regelmäßige Vergütungen, Honorare, Fahrtgelder
- der 2.400 € übersteigende Anteil unterliegt dem persönlichen Steuersatz (aber nicht der Sozialversicherungspflicht)
Welche Bedingungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt werden:
- Der Auftraggeber ist eine juristische Person öffentlichen Rechts in Deutschland (Bund und Länder, Gemeinden, Kammern, Religionsgemeinschaften, Umweltschutzorganisationen, Volkshochschulen).
- Die Arbeit dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht des Auftraggebers.
- Die Tätigkeit erfolgt nebenberuflich (in der Regel max. 1/3 einer vollen Arbeitswoche = 13 Stunden)
Die Ehrenamts-Pauschale
Die Ehrenamts-Pauschale kann für alle Arbeiten für Vereine und andere öffentliche oder religiöse Einrichtungen genutzt werden. Typischerweise fallen darunter auch Tätigkeiten eines Schatzmeisters, Platzwarts oder anderer Vereinsmitarbeiter, die nicht direkt als Übungsleiter tätig sind. Dennoch muss auch diese Tätigkeit nebenberuflich erfolgen und einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und es muss ein Vereinsbeschluss vorliegen. Es ist also nicht dem Ermessen des Ehrenamtinhabers überlassen, die steuerliche Bevorzugung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit festzulegen.
- steuerfreie Einnahmen bis jährlich 720 € (Vorjahr 500 €)
- bei verschiedenen Tätigkeiten ist eine Kombination beider Pauschalen zulässig
Mehr dazu auf den überaus informativen Seiten des Ehrenamt Deutschlands.