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Unterlassene Hilfeleistung: Haftung des Arbeitgebers in der bAV

In unserer losen Folge zum Thema betriebliche Altersvorsorge (bAV) befassen wir uns heeute mit der Frage, ob das Recht auf Entgeltumwandlung sogar eine Informationspflicht des Arbeitgebers über dies Möglichkeit bedingt.

Das Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a des BetrAVG und die daraus abgeleitete Haftung des Arbeitgebers, wenn er seine Mitarbeiter nicht über diese Möglichkeit aufklärt, ist seit Einführung der Gesetzesänderung vor zehn Jahren Gegenstand zahlreicher Debatten. Nicht umsonst haben viele Anbeiter betrieblicher Altersvorsorge (bAV) diesen Haftungsanspruch als Einstiegspunkt gewählt, um mit Betrieben ins Gespräch zu kommen. Doch wie sieht es tatsächlich aus? Ist der Arbeitgeber nur zur Durchführung verpflichtet oder muss er seine Arbeitnehmer sogar aktiv informieren?

Frau Dr. Henriette Meißner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, weist darauf hin, dass mittlerweile zwei Arbeitsgerichte entschieden haben, dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, auf den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Einer der beiden Fälle ist allerdings derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig und wir dürfen gespannt sein, was dort entschieden wird. Es besteht also weiterhin Unsicherheit, wie wiet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers reicht.

Unstrittig ist, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers eine bAV arbeitgeberseitig ermöglicht werden muss. In der schlankesten Form ist dies eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung. Ein Teil des Barlohns wird dabei nicht ausgezahlt, sondern fließt in eine Betriebsrente. Den Anbieter und Durchführungsweg kann dabei der Arbeitgeber festlegen. Dabei sind einige Regeln einzuhalten, weil der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden darf, als bei einer Auszahlung des Lohns. Die Betriebsrente muss zum Beispiel insolvenzsicher sein. Der Vorteil für den Arbeitnehmer ist die in der Regel sozialversicherungs- und steuerfreie Umwandlung des Barlohnanteils (siehe: Mehr Netto vom Brutto). Verweigert der Arbeitgeber diese Möglichkeit, haftet er gegenüber seinen Arbeitnehmern für die entgangene staatliche Förderung.

Ob die Haftung so weit reicht, dass bereits das Vorhalten von Informationen einen Anspruch des Arbeitnehmers auslöst, bleibt vorerst strittig. Dokumentiert der Arbeitgeber die Information seiner Mitarbeiter, kann er in jedem Fall Ansprüchen vorbeugen und Rechtsunsicherheit vermeiden. Die Information schadet schließlich weder ihm, noch seinen Arbeitnehmern. Im Gegenteil: in einer passenden bAV profitieren beide Seiten von der staatlichen Förderung. Und im besten Fall wird auch noch die Zufriedenheit der Mitarbeiter gesteigert.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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