Geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber gem. Sozialgesetzbuch) können ab dem nächsten Jahr (2013) bis 450 € monatlich verdienen (bis 31.12.2012: 400 €). Dies wurde nun vom Bundestag verabschiedet. Gleichzeitig wird für neue Minijobs die Rentenversicherungspflicht eingeführt. Die Beschäftigten erwerben dadurch Anwartschaften auf die Leistungen der Rentenversicherung.
Neue Minijobs:
Bei der Beitragspflicht für die Minijobber zur Gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) sieht es dann wie folgt aus:
- der Arbeitgeber trägt den Pauschalbeitrag in Höhe von 15% des Entgelts
- der Minijobber übernimmt die restlichen Prozentpunkte. Bei voraussichtlich 18,9 % im Jahr 2013 sind das 3,9 % Eigenanteil.
Optional können sich Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies muss dem Arbeitgeber angezeigt werden. Der Arbeitgeber zahlt dann weiterhin den Pauschalanteil, die Auftockung durch den Minijobber entfällt dann. Gleichzeitig entfallen dann auch die Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung, es sei denn der Minijobber unterliegt an anderer Stelle noch der Rentenversicherungspflicht.
ierfür müsste der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Folgende Vorteile kann die Beitragspflicht in der DRV neben anderen haben:
- gegebenenfalls früherer Rentenbeginn durch 45 beitragspflichtige Jahre
- Anspruch auf Rehabilitationsleistungen
- Erhalt des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung
- Erhöhung des Rentenanspruchs
Für eine Beratung zur persönlichen Situation, stehen die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung.
Bestehende Minijobs
Für bestehende Minijobsändert sich zum 01. Januar 2013 erst einmal nichts. Die Jobs bleiben versicherungsfrei in der DRV. Allerdings haben die Minijobber ein Umstellungsrecht und können, indem Sie den beitrag zur Rentenversicherung aufstocken, versicherungspflichtig sein. Ändert sich ein Minijob durch Gehaltsanpassung auf ein Entgelt zwischen 400 und 450 €, gilt allerdings die selbe Regelung wie für neue Minijobs (s.o.).
Häufige Fragen zu Minijobs beantwortet die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung.