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Grenzen eines Rechtsschutzvertrags

Das Landgericht Coburg hat im November 2011 entschieden, dass Auseinandersetzungen eines Beschäftigten mit seinem Arbeitgeber wegen der Vergütung der Verwertung einer Erfindung im Rahmen des Arbeitnehmer-Rechtsschutzes eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrages nicht mitversichert sind. Diese seien dem Urheber- und Patentrecht zuzuordnen. Dieser Rechtsbereich ist regelmäßig in Rechtsschutzversicherungen bedingungsgemß ausgeschlossen.

Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 11. November 2011 entschieden (Az.: 21 O 489/11), dass Auseinandersetzungen eines Beschäftigten mit seinem Arbeitgeber wegen der Vergütung der Verwertung einer Erfindung im Rahmen des Arbeitnehmer-Rechtsschutzes eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrages nicht mitversichert sind.Der Kläger war bei der Beklagten unter Einschluss des Arbeitnehmer-Rechtsschutzes rechtsschutzversichert. Im Jahr 1985 machte er im Rahmen seiner Arbeit als Chemiker eine Erfindung, für die ihm ein Patent erteilt wurde. Da sein Arbeitgeber die Erfindung vermarktete, schloss er mit diesem eine Vergütungsvereinbarung ab, die vorsah, dass der Kläger im Laufe von 15 Jahren 160.000 € erhalten sollte.

Als der Arbeitnehmer in Ruhestand gegangen war, betrieb er hinsichtlich seiner Erfindung eine umfangreiche Internetrecherche und kam dabei zu dem Schluss, dass ihm mindestens 100.000 € mehr an Vergütung zustehen würden, als ihm von seinem Ex-Arbeitgeber gezahlt wurde.

Allerdings war das Unternehmen der Ansicht, genug für die Vermarktung der Erfindung gezahlt zu haben. Daher beabsichtigte der Erfinder, die Firma zu verklagen. Hierfür wollte er seine Arbeitnehmer-Rechtsschutz-Versicherung in Anspruch nehmen. Sein Rechtsschutzversicherer weigerte sich mit dem Argument, dass es sich nicht um eine Auseinandersetzung aus dem Arbeitsrecht, sondern um Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts handele. Denn derartige Rechtsstreitigkeiten seien bedingungsgemäß ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Daraufhin befasste sich das Coburger Landgericht mit dem Fall, wo der Erfinder unterlag.

Die Richter vertraten die Ansicht, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob Streitigkeiten rund um ein Patent dem Arbeitnehmer-Rechtsschutz zuzuordnen sind, drauf ankommt, wo der Schwerpunkt der Interessenwahrnehmung eines Klägers liegt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der von dem Kläger verlangten höheren Vergütung nach Überzeugung des Gerichts nicht etwa um eine Entlohnung für geleistete Arbeit, sondern ein Entgelt dafür, dass sein Arbeitgeber Vorteile aus der von ihm gemachten Erfindung gezogen hat. Streitigkeiten über derartige Vergütungen sind jedoch eindeutig dem Bereich des Patent- und Urheberrechts zuzuordnen, für den bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht. Fragen der Vergütung von Patenten eines Beschäftigten werden im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen geregelt.

Im Übrigen hält es das Gericht für gerechtfertigt, dass Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts vom Deckungsumfang einer Arbeitnehmer-Rechtsschutz-Versicherung ausgeschlossen sind. Denn solche Streitigkeiten verursachen regelmäßig hohe Kosten, die zu Lasten aller Versicherten gehen, obwohl wohl nur die wenigsten von ihnen jemals einen entsprechenden Prozess führen dürften.

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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