Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: L 10 KR 52/07), dass ein Arbeitsvertrag, der offenkundig allein zur Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen wird, keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt nicht krankenversichert, als einzige Angestellte in dem Imbissbetrieb ihres Vaters eingestellt und daher Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse geworden. Nur wenige Wochen nach ihrer Einstellung musste die Frau wegen schwerer psychischer Beschwerden ins Krankenhaus. Seitdem ist sie arbeitsunfähig.
Aufgrund der besonderen Umstände ging ihre Krankenkasse von einem Scheinarbeitsverhältnis aus, das einzig deswegen begründet wurde, um die Klägerin hinsichtlich ihrer Krankheit finanziell abzusichern. Daher betrachtete die Kasse das Versicherungsverhältnis als von Anfang an nichtig.
Die Klägerin akzeptierte das nicht und bestritt den Vorwurf, ein Scheinarbeitsverhältnis eingegangen zu sein. Sie berief sich vielmehr darauf, dass sie zufälligerweise schon kurze Zeit nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages schwer erkrankt sei.
Die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt glaubten ihr das nicht und wiesen die Klage der Frau gegen ihre Krankenkasse als unbegründet zurück. Die waren überzeugt davon, dass der Klägerin ihre Erkrankung schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt war. Ermittlungen hierzu waren nicht möglich, weil sich die Klägerin geweigert hatte, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Erheblich ist ferner, dass der Imbissbetrieb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wirtschaftlich vor dem Aus stand und Umsätze praktisch nicht gemacht wurden. Die Klägerin dürfte daher auch keine wirkliche Arbeitsleistung erbracht haben, was ebenso für ein Scheinarbeitsverhältnis spricht, wie die Tatsache, dass keine Ersatzkraft für sie eingestellt wurde. Ein Scheinarbeitsverhältnis begründet jedoch keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher ist die Ablehnung der Krankenkasse zu Recht erfolgt. Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.