Das Bundesverfassungs-Gericht (BVerfG) hat mit einem Beschluss vom 14. Juni 2011 (1 BvR 429/11) abgelehnt, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Praxis anzunehmen, dass Kinder verheirateter Eltern nicht in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden, wenn ein Elternteil privat versichert ist und das höhere Einkommen erzielt.
Die Beschwerdeführerin ist in der GKV pflichtversichert und ihr Mann ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und privat versichert. Die vier gemeinsamen Kinder sollten über die Frau in die Familienversicherung der GKV aufgenommen werden. Dies lehnten die Krankenkasse und in der Folge die Sozialgerichte unter Hinweis auf § 10 Absatz 3 SGB V ab. Danach werden Kinder nicht in der Familienversicherung versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner kein Kassenmitglied ist, ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze erzielt und dieses Einkommen höher ist als das des Ehegatten oder Lebenspartners, der GKV-versichert ist.
Dadurch werden verheiratete Elternteile bei sonst vergleichbaren Voraussetzungen gegenüber unverheirateten schlechter gestellt. Denn bei unverheirateten Lebensgefährten wird diese Regelung nicht angewendet. Das Bundesverfassungs-Gericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf ein eigenes Urteil vom 12. Februar 2003, in dem die Vereinbarkeit dieser Benachteiligung mit dem Grundgesetz festgestellt wurde.
An dieser Rechtsprechung werde weiter festgehalten, da der Gesetzgeber das Bedürfnis und die Befugnis habe, „typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen“. Eine Anwendung dieser Ausschlussregelung auf unverheiratete Paare sei für Krankenkassen „nicht handhabbar“, zumal sie laufend prüfen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht. Die Ehe dagegen sei „ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand“.
Ferner werde der „punktuelle“ Nachteil ausgeglichen durch Vorteile wie die Möglichkeit einer Aufnahme von Ehepartnern ohne eigenes Einkommen in eine Familienversicherung oder die steuerliche Absetzbarkeit der für Kinder gezahlten Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung. Letztere ist die Folge eines Urteils des Verfassungsgerichts vom 13. Februar 2008, das aber keine Aussage zu einer beitragsfreien Mitversicherung von Kindern in der GKV bei der hier vorgelegten Konstellation trifft.
Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin auf die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungs-Gesetz 2007 eingeführten Steuerzuschüsse für die GKV für die Finanzierung der Familienversicherung von Kindern verwiesen. Das Verfassungsgericht sieht diese Steuerzuschüsse nicht als gezielte Förderung der Familienversicherung an, sondern als Zuschuss zum allgemeinen Haushalt der Krankenkassen „als Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen“. Von den Zuschüssen würden alle GKV-Versicherten gleichmäßig begünstigt.