Das Oberlandesgericht Köln hat bereits mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 entschieden (Az.: 20 U 100/10), dass Anbieter fondsgebundener Lebensversicherungen nicht dazu verpflichtet sind, ihre Kunden über die Höhe der Abschlusskosten sowie mögliche Kick-back-Zahlungen aufzuklären.
Ein Mann hatte bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Fast drei Jahre später wollte er plötzlich vom Versicherungsvertrag zurücktreten und verlangte gleichzeitig die bis dahin gezahlten Beiträge zurück. Der Kläger bestritt zwar nicht, bei Übersendung der Versicherungsunterlagen über sein seinerzeit geltendes 14-tägiges Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein, hielt aber die Aufklärung gleichwohl für unzureichend. Nach seiner Meinung hätte ihn der Versicherer über mögliche Kick-back-Zahlungen und die Abschlusskosten der fondsgebundenen Lebensversicherung aufklären müssen. Dabei bezog er sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verdeckten Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fondsanteilen bei Geldinstituten. Da der Versicherer darauf verzichtet hatte, sah sich der Kläger zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Die Richter des 20. Zivilsenats des Kölner Oberlandesgerichts wollten dem ebenso wenig folgen wie zuvor ihre Kollegen des Landgerichts Köln.
Das Gericht war überzeugt, dass der Kläger beim Abschluss des Vertrages und auch bei Übersendung der Versicherungsunterlagen in ausreichender Weise von dem Versicherer aufgeklärt wurde. Denn zu den Aufklärungspflichten gehört es nicht, einen Kunden über die Höhe der Abschlusskosten zu informieren.
Darüber hinaus wurden auch keine Beratungspflichten aus dem von dem Kläger behaupteten Versäumnis verletzt, nicht auf mögliche Kick-back-Zahlungen hingewiesen worden zu sein. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu derartigen Zahlungen bei der Vermittlung von Fondsanteilen ist nicht auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen übertragbar. Die Vergleichbarkeit beider Produkte ist nicht gegeben, da ein Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine unmittelbar bestimmten Fondsanteile erwirbt, für die er sich bei einer Vermittlung durch ein Geldinstitut entscheiden würde. Einem Versicherer stehe es vielmehr frei zu entscheiden, welche Fondsanteile er kauft, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Versicherten darüber zu informieren.
Nach Meinung der Richter kommen mögliche Kick-back-Zahlungen bei fondsgebundenen Versicherungen zu wesentlichen Teilen den Versicherten zugute, „nicht aber als Gewinn einer anlagevermittelnden Bank, die durch die Höhe der Zahlungen in der Auswahl der Fonds beeinflusst werden könnte.“ Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
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