Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. April 2011 mit Beschluss entschieden (Az.: VI R 8/10), dass ein Pflegebedürftiger, der von ihm selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen will, dabei sowohl Leistungen der Beihilfe, der Pflegeversicherung als auch die einer ergänzenden privaten Pflegezusatz-Versicherung zu berücksichtigen hat.
Dem in einem Pflegeheim lebenden Kläger (Pflegestufe III) wurden die Kosten für Unterbringung und Pflege teilweise durch die Pflegeversicherung sowie die Beihilfe erstattet. Den darüber hinausgehenden Betrag wollte der vermögende Kläger als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG von der Steuer absetzen.
Grundsätzlich war das zuständige Finanzamt damit einverstanden, vertrat jedoch – entgegen der von dem Kläger durchgeführten Berechnung – die Meinung, dass bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung ein Pflegetagegeld zu berücksichtigen sei, welches er aus einer privaten Zusatzversicherung erhielt.
Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden und zog bis vor den Bundesfinanzhof. Dort erlitt er ebenso wie in den Vorinstanzen eine Niederlage.
Die BFH-Richter stellten fest, dass Pflegekosten ebenso wie Krankheitskosten grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen, die bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd geltend gemacht werden können. Das gilt auch für Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem (Alten-)Pflegeheim. Allerdings gelten nur Aufwendungen als steuermindernd, die der Steuerpflichtige endgültig selber zu tragen hat.
Bei der Berechnung müssen daher nicht nur Erstattungen durch die Beihilfe und durch die Pflegeversicherung berücksichtigt werden, sondern auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger aus einer privaten Pflegezusatz-Versicherung erhält.
Insgesamt wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.