Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle, die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille. Das hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10 – festgestellt.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB war deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.1990 (BGH St 37,89) sind alle Führer von Kraftfahrzeugen, folglich auch solche von motorisierten Krankenfahrstühlen, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Nach Ansicht des OLG Nürnberg besteht kein Anlass, hiervon für Fahrer versicherungspflichtiger motorisierter Krankenfahrstühle abzuweichen und diese mit Fahrradfahrern gleichzustellen, deren absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille angenommen wird.
Denn das Gefährdungspotenzial eines motorisierten Krankenfahrstuhls ist im Vergleich zu einem Fahrrad deutlich höher einzustufen. Dies ergibt sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers, der in § 1 PflVG den Halter von Kraftfahrzeugen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn – wie hier – das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.
Ein aufgrund Alkoholisierung nicht sicher geführter massiver Krankenfahrstuhl – vorliegend mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 300 kg – führt aufgrund des Umstandes, dass er auf Radwegen und Bürgersteigen bewegt werden darf, zu einem erheblichen Gefährdungspotenzial für schwächere Verkehrsteilnehmer wie z.B. Kinder und Senioren. Im Vergleich zu einem Fahrrad gilt es nämlich, die Motorkraft zu beherrschen, die, unkontrolliert durch Alkoholeinfluss, die Ursache für eine erhebliche Gefährdung und die Verletzung anderer Personen und Sachen setzen kann.