Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beiträge eines Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung immer dann als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu werten sind, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Im Urteil vom 14.4.2011, VI R 24/10 weist der BFH darauf hin, dass die Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei sein können, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist.
Der Fall: ein Arbeitgeber beschäftigte von 2001 bis 2003 in einem landwirtschaftlichen Betrieb polnische Saisonarbeitskräfte. Für die Absicherung der Arbeitnehmer schloss er eine private Gruppenkrankenversicherung ab und übernahm die Beiträge. Strittig war die Frage, ob diese Leistung für die Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Lohn zu werten sind.
Zu dieser Auffassung war das zuständige Finanzamt gekommen. Das Finanzamt forderte nachträglich eine Abführung von Lohnsteuer für die Krankenversicherungsbeiträge. Das zuständige Finanzgericht wies die Klage des Arbeitgebers ab. In der Revision hob der BFH das Urteil auf. Der Fall muss nun erneut verhandelt werden.
Die vom FG getroffenen Feststellungen tragen in mehrfacher Hinsicht nicht die ausgesprochene Rechtsfolge, dass die von der Klägerin geleisteten Krankenversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten und damit der Nachforderungsbescheid des Finanzamts rechtmäßig sei.
Folgende Grundsätze ergeben sich aus diesem und vorangegangenen Urteilen: die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung,
- gelten als Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt.
- gelten als Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.
- können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist.