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Bedauerliche Verletzung durch olle Kamelle

Unglaublich aber wahr, damit beschäftigt sich die deutsche Justiz: das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Januar 2011 entschieden, dass Zuschauer, die an einem Karnevalsumzug teilnehmen, damit rechnen müssen, von Süßigkeiten und anderen kleineren Gegenständen getroffen zu werden. Im Fall einer Verletzung besteht daher kein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch.

Unglaublich aber wahr, damit beschäftigt sich die deutsche Justiz: das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Januar 2011 entschieden (Az.: 123 C 254/10), dass Zuschauer, die an einem Karnevalsumzug teilnehmen, damit rechnen müssen, von Süßigkeiten und anderen kleineren Gegenständen getroffen zu werden. Im Fall einer Verletzung besteht daher kein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch.

Vor einer Seniorenresidenz stehend hatte sich die Klägerin einen Rosenmontagsumzug angesehen, als sie dabei von zwei von einem der Festwagen geworfenen Schokoriegeln getroffen und am linken Auge verletzt wurde. Die Verletzung war gravierend, denn trotz zweier Operationen büßte die Frau 60 % ihres Sehvermögens ein.

Daraufhin verklagte die Frage den Veranstalter des Umzugs mit dem Argument, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, auf Zahlung von Schmerzensgeld. Nach ihrer Meinung hätte der Veranstalter nämlich dafür sorgen müssen, dass sich die Teilnehmer des Umzugs im Bereich von Gebäuden wie einer Seniorenresidenz mit Würfen zurückhalten. In ihrem Fall seien gleich mehrere Riegel mit großer Kraft in Richtung von Personen geworfen worden. Nur dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.

Das Kölner Amtsgericht sah das aber anders und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts kann dem Veranstalter keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalumzugs von Festwagen aus ist „sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt“ – so das Gericht. Ein derartiges Verhalten entspricht einer langjährigen Tradition und macht für viele Zuschauer einen wesentlichen Teil des Vergnügens an einer solchen Veranstaltung aus. Sofern man aber das Werfen kleinerer Süßigkeiten und anderer Gegenstände als erwünscht ansieht, dann lassen sich Verletzungen einzelner der in der Regel äußerst zahlreichen Zuschauer nicht völlig ausschließen. Dem Veranstalter kann folglich keine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht vorgehalten werden.

Vielmehr ist die Klägerin im Rahmen eines erlaubten Handelns Opfer eines bedauerlichen Unglücks geworden, indem sie von einem an sich ungefährlichen Gegenstand getroffen wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist auch nicht zu beanstanden, dass gleich mehrere Süßigkeiten zugleich geworfen wurden, da das bei derartigen Veranstaltungen ebenso üblich ist, wie ein Wurf in Richtung von Personen, der angesichts der Vielzahl von Zuschauern ohnehin nicht vermieden werden kann.

Im Übrigen sei es lebensfremd, von den Umzugsteilnehmern zu erwarten, dass im Umkreis bestimmter Gebäude, wie etwas einer Seniorenresidenz, keine Süßigkeiten zu werfen. Zum einen kann der großzügige Wurf von Süßigkeiten gerade vor solchen Gebäuden besondere Freude der Bewohner auslösen, zum anderen ist es angesichts der Zuglänge von rund sieben Kilometern nicht möglich, vom Umzugswagen aus den Charakter aller am Zugweg liegenden Gebäude zu beurteilen.

Nach Meinung des Gerichts müssen Personen, die an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnehmen und sich in Wurfweite der Wagen stellen, auch damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von einem Gegenstand üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden. Daher wäre es Sache der Klägerin gewesen, größeren Abstand zu halten, ihre Aufmerksamkeit stets auf die Wagen zu richten oder ganz auf eine Teilnahme zu verzichten.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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