Am 28.09.2010 hat das BVerfG entschieden (1 BvR 1660/08), dass privat finanzierte Direktversicherungen im Alter, hinsichtlich der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung, den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen sind. Das gilt allerdings nur, solange der Arbeitnehmer während der Zeit der Beitragszahlung auch Versicherungsnehmer des Vertrages war. Denn dann handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht mehr um betriebliche Altersversorgung.
Der GKV-Spitzenverband hat ungewöhnlich schnell auf die Entscheidung reagiert und empfiehlt den Krankenkassen ab sofort auf die Erhebung der Beiträge auf die o. g. Leistungen einer Direktversicherung zu verzichten. Ab sofort muss also nur noch der Teil einer Direktversicherungsleistung verbeitragt werden, der nicht durch private Beiträge des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer finanziert wurde. Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden von der Krankenkasse sogar erstattet – zumindest theoretisch. Allerdings verfügen die meisten Versicherer nicht über die notwendige Datenbasis um entsprechend geänderte Bescheinigungen zu erstellen. Ohne geänderte Bescheinigung gibt es weder Geld zurück noch eine Beitragsreduzierung.
Um sicherzustellen, dass auch zu Unrecht gezahlte Beiträge aus dem Jahr 2006 nicht verjähren, wird empfohlen, auf jeden Fall noch bis 31.12.2010 einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Zu beachten ist, dass die Krankenkassen den BVerfG-Beschluss derzeit nur bei der Direktversicherung umsetzen. Bei der Pensionskasse lässt die Begründung des BVerfG nach Meinung des GKV Spitzenverbands keine rechtlich ausreichend stabile Aussage zu, so dass es hier derzeit noch bei der vollen Beitragspflicht bleibt.
Zur Beitragspflicht ist bereits ein Beitrag erschienen: GKV Beiträge auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge