Sparen, sparen, sparen – meistens freuen wir uns über niedrigere Beiträge und Sparpotential. Heute möchten wir Ihnen empfehlen: heben Sie Ihre Krankenversicherungsprämie an! Vorraussetzung: sie sind privat krankenversichert und sind dadurch überhaupt erst in der Lage, die Beiträge Ihrer Krankenversicherung zu steuern.
Da es für Angestellte schon immer sinnvoll war, einen niedrigen Selbstbehalt und gleichzeitig eine hohe Versicherungsprämie zu wählen, da sich der Arbeitgeber ja zu 50% an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt, ergibt sich für diese Berufsgruppe derzeit keine Änderung der Empfehlung. Doch für Freiberufler und Selbständige bringt das Bürgerentlastungsgesetz eine grundlegend neue Situation.
Das regelt das Bürgerentlastungsgesetz: Beiträge zur Krankenversicherung sind in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzbar, sofern damit Leistungen abgedeckt werden, die dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung ähneln. Daher erhalten Sie neuerdings von Ihrem privaten Krankenversicherer eine steuerliche Bescheinigung, in der dieser Beitragsanteil bestätigt wird. Damit ergibt sich nun auch für Selbständige eine neue Rechtslage: während der Selbstbehalt bei den Krankenversicherungskosten in der Regel steuerlich nicht* absetzbar ist, führt die Versicherungsprämie zu einer Steuererstattung.
Beispielrechnung: Herr Medicus ist bisher in einem Tarif mit 2.400 € Selbstbehalt versichert. Dafür wendet er 340 € im Monat an Versicherungsprämie auf. Er hat einen Grenzsteuersatz von 40%. Wir gehen davon aus, dass der Selbstbehalt voll ausgeschöpft wird und keine Beitragsrückerstattug des Krankenversicherers erfolgt.
- Versicherungsprämie: 4.080 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 3.265 €)
- zuzüglich Selbstbehalt: 2.400 € p.a.
- abzüglich Steuererstattung: 1.305 €
- ergibt Nettoaufwand von 5.175 €
Nun wechselt Herr Medicus in einen Tarif mit 550 € Selbstbehalt, der Beitrag steigt dadurch auf monatlich 510 €.
- Versicherungsprämie: 6.120 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 4.900 €)
- zuzuüglich Selbstbehalt: 550 €
- abzüglich Steuererstattung: 1.960 €
- ergibt Nettoaufwand von 4.710 €
- jährliche Ersparnis durch Tarifwechsel: 465 €
Wir begleiten Sie gerne bei Ihrer individuellen Berechnung der günstigsten Tarifvariante. Außerdem zeigen wir Ihnen, auf welche Besonderheiten Sie beim Tarifwechsel achten müssen.
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* Ausgaben für Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen ebenfalls absetzbar. Allerdings mutet der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen einen prozentuale Eigenbelastung in Höhe von ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte zu: aktuelle gesetzliche Regelung.