Achtung, dieser Artikel behandelt die Neuregelung 2010: unser Beitrag zur Neuregelung 2018.
Früher gab es die Grenze 410 €, bis zu der geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgeschrieben werden konnten. Teurere Anschaffungen mussten mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dann gab es die Verpflichtungen, so genannte Sammelposten zu bilden und alle GWGs eines Jahres über mehrere Jahre zusammen abzuschreiben. Seit 01. Januar 2010 wurde auch diese Regelung revidiert.
Achtung, dieser Artikel behandelt die Neuregelung 2010: unser Beitrag zur Neuregelung 2018.
Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie jetzt bei der Abschreibung haben. Es wird unterschieden nach folgenden Klassen:
- Wirtschaftsgüter bis 150 €
- Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 410 € (Gruppe 2)
- Wirtschaftsgüter zwischen 410 € und 1.000 € (Gruppe 3)
Zu den Wirtschaftsgütern bis 150 € Anschaffungskosten: hier kann der Unternehmen entscheiden, ob das Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden soll, oder ob es linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Bei Anschaffungen vor dem 01. Januar 2011 kann neben der linearen auch die degressive Abschreibung genutzt werden.
Zu den Wirtschaftsgütern zwischen 150 € und 410 €: auch diese Wirtschaftsgüter können wieder sofort abgeschrieben werden. Alternativ können diese Güter aber auch in einen Sammelposten eingebracht werden, der dann einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben wird.
Zu den Wirtschaftsgütern zwischen 410 € und 1.000 €: diese Wirtschaftsgüter können einzeln über die betriebsübliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Alternativ kann ein Sammelposten gebildet werden, der dann einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben wird.
Zur Option Sammelposten: wird die Option Sammelposten gewählt, müssen alle GWGs über 150 € in diesen Sammelposten eingestellt werden. Das Wahlrecht zur Sofortabschreibung entfällt dann also für die GWGs der Gruppe 2 und 3. Der Sammelposten wird dann im aktuellen Jahr und in den folgenden vier Jahren mit jeweils 1/5 abgeschrieben. Es ist dann auch unerheblich, ob ein einzelnes Wirtschaftsgut eine geringere Nutzungsdauer als fünf Jahre hat oder vor Ende der Abschreibung aus dem Betrieb entnommen wird.